name: pfueb-bank description: "Gläubiger pfändet Bankkonto per PfÜB: Titel, Antrag, Drittschuldnerbank, P-Konto, Drittschuldnererklärung und digitale Zustellung an Kreditinstitute ab 2027."
PfÜB Bankkonto
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: §§ 704 ff. ZPO; § 802l Kontensuche, Vermögensauskunft, Räumung; § 800 ZPO Notar; § 201 InsO, ZVG, EU-Kontenpfändung VO 655; § 765a Härtefall, Schuldnerschutz — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Startet bei
- Vollstreckbarer Titel liegt vor (Drei-Säulen-Prüfung grün – sonst zurück an
zv-titel-klausel-zustellung). - Bankverbindung des Schuldners bekannt oder zu ermitteln (dann erst
zv-kontensuche-drittschuldner). - Schuldner nicht in Insolvenz (§ 89 InsO – sonst Stop).
Rechtsgrundlagen
- Paragraf 829 ZPO – Pfändung einer Geldforderung
- § 835 ZPO – Überweisung an Zahlungs statt oder zur Einziehung
- § 833a ZPO – Pfändung eines Kontoguthabens, Moratorium von vier Wochen
- § 850k ZPO – Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
- § 850c ZPO – Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen (mittelbar bei Lohnüberweisung)
- § 840 ZPO – Drittschuldnererklärung
- Paragraf 829a ZPO n.F. – elektronischer Antrag mit elektronisierten Titelunterlagen
- Paragraf 829 Absatz 5 ZPO n.F. – strukturierter XML-Datensatz für PfÜB-Anträge ab 1.1.2027
- Paragraf 173 Absatz 2 Nummer 1 ZPO n.F. – sichere Übermittlungswege der Kreditinstitute ab 1.6.2027
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025
Workflow
- Titel + Klausel + Zustellung prüfen lassen.
- Drittschuldner identifizieren: Bank, IBAN reicht nicht – Bank ist der Drittschuldner, IBAN nur Bezeichnung des Anspruchs.
- Antrag bauen an das Vollstreckungsgericht am Wohnsitz des Schuldners (§ 828 Abs. 2 ZPO). Pflichtangaben:
- Gläubiger, Schuldner, Drittschuldner-Bank
- Forderungsaufstellung (Hauptforderung, Zinsen, Kosten, Verzugskosten)
- genaue Bezeichnung der gepfändeten Forderung ("gesamtes Guthaben sowie alle künftigen Eingänge auf jedem Konto, das der Schuldner bei der Drittschuldnerin unterhält")
- Auskunftsersuchen § 840 ZPO
- Formular verwenden – Pflichtformular der ZVFV. Ab 1.10.2026 die reformierten elektronischen Antragswege und Titelunterlagen nach Paragraf 829a ZPO n.F. beachten.
- Einreichen beim Vollstreckungsgericht: Papier oder elektronisch über beA/eBO; ab 1.1.2027 kann der Antrag nach Paragraf 829 Abs. 5 ZPO n.F. als strukturierter maschinenlesbarer XML-Datensatz übermittelt werden. Wenn PDF und XML parallel eingereicht werden, ist der XML-Datensatz für die gerichtliche Prüfung führend.
- Zustellung an Drittschuldner und Schuldner:
- bis 31.5.2027: per Gerichtsvollzieher papierförmig, postalisch oder freiwillig elektronisch, je nach sicherem Übermittlungsweg und Auftrag
- ab 1.6.2027: Kreditinstitute müssen einen sicheren Übermittlungsweg nach Paragraf 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. eröffnen; Gerichtsvollzieher können Pfändungsbeschlüsse an Banken regelmäßig elektronisch zustellen
- die Aufforderung zur Drittschuldnererklärung nach Paragraf 840 ZPO muss zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden
- Drittschuldnererklärung § 840 ZPO abwarten (zwei Wochen). Reaktion auswerten: gepfändet, gesperrt, P-Konto, andere Pfändung vorrangig.
- P-Konto-Schutz prüfen: Schuldner kann binnen vier Wochen nach Zustellung Umwandlung zum P-Konto verlangen, dann Sockelbetrag § 850k ZPO frei. Erhöhungsbeträge nach § 850k Abs. 2 ZPO.
- Auszahlung ggf. nach Ablauf des Moratoriums § 833a ZPO (vier Wochen) – Verbraucher kann in dieser Zeit Vollstreckungsschutz beantragen.
Reform-Stand Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (BGBl. 2026 I Nr. 152)
| Datum | Was ändert sich |
|---|---|
| 1.10.2026 | Grundreform tritt in Kraft; elektronischer PfÜB-Antrag nach Paragraf 829a ZPO n.F. mit elektronisierten Titel-, Klausel- und Nachweisunterlagen. |
| 1.1.2027 | PfÜB-Formulare können bei elektronischer Einreichung als strukturierter XML-Datensatz nach Paragraf 829 Abs. 5 ZPO n.F. übermittelt werden; XML ist bei Doppeleinreichung führend. |
| 1.6.2027 | Kreditinstitute werden in Paragraf 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. einbezogen und müssen einen sicheren Übermittlungsweg eröffnen; elektronische Zustellung durch den Gerichtsvollzieher an Banken wird der Regelfall. |
| dauerhaft | Drittschuldnererklärung binnen zwei Wochen ab Zustellung; Aufforderung nach Paragraf 840 ZPO zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermitteln. |
Rechtsquellen: Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. 2026 I Nr. 152; BT-Drs. 21/3737 und 21/4816.
Leitentscheidungen
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Ausgabeformat
PFÜB BANK [Mandant] gegen [Schuldner], Az [Gericht]
Titel: [Art, Datum, Aussteller]
Forderung: EUR Haupt + EUR Zinsen + EUR Kosten = EUR gesamt
Drittschuldner: [Bank], BIC [...]
Gepfändet: gesamtes Guthaben + künftige Eingänge / nur Habensaldo / ...
Antragsweg: Papier / beA / ab 1.1.2027 XML-Datensatz nach Paragraf 829 Abs. 5 ZPO n.F.
Zustellung Drittsch.: GV Papier / Post / freiwillig elektronisch / ab 1.6.2027 regelmäßig elektronisch an Kreditinstitut
P-Konto-Hinweis: [ja / nein – Schuldner kann § 850k beantragen]
Moratorium § 833a: [4 Wochen – Auszahlung frühestens am DD.MM.JJJJ]
NÄCHSTER SCHRITT: Drittschuldnererklärung in 2 Wochen abwarten
WIEDERVORLAGE: DD.MM.JJJJ
Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie
[Name der Mandantin]werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (
1,1.1,1.1.1und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
Qualitätsgates
- Niemals Pfändung der IBAN als Forderung – Drittschuldner ist die Bank.
- Niemals den Sockelbetrag P-Konto unter den aktuellen Wert legen.
- Niemals vor Ablauf des Moratoriums § 833a ZPO Auszahlung verlangen.
- Bei Pfändungsversuch trotz bekannter Insolvenz: STOPP § 89 InsO.
- Ab 1.6.2027 bei Kreditinstituten sicheren Übermittlungsweg prüfen und elektronische Zustellung dokumentieren; Papier oder Post nur begründen.