name: idd-vertrieb-beratung-dokumentation description: "Versicherungsvertrieb: Beratungspflichten, Geeignetheit, Beratungsdokumentation, Provision, Makler/Vertreter, Onlineabschluss und Haftung im Versicherungsrecht."
IDD/VVG-Vertrieb: Beratung und Dokumentation
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Normenanker
Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt:
§ 1 VVG— Versicherungsvertrag.§ 19 VVG— vorvertragliche Anzeigepflicht.§ 28 VVG— Obliegenheitsverletzung.§ 86 VVG— Legalzession.§ 100 VVG— Haftpflichtversicherung.§ 115 VVG— Direktanspruch.§ 193 VVG— Krankenversicherungspflicht.§ 1 VAG— Anwendungsbereich Versicherungsaufsicht.§ 294 VAG— Missstandsaufsicht.
Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden. VVG §§ 6, 7, 59–68; VersVermV; IDD/EU-Recht; BGB Maklerhaftung; GewO.
Red Flags
- Makler und Vertreter verwechselt
- Dokumentation nachträglich erstellt
- Onlineabschluss ohne Bedarfsermittlung
- Provision/Kosten intransparent
Anschluss-Skills
- restschuldversicherung-widerruf-kopplung-verbraucherdarlehen
- vag-bafin-aufsicht-beschwerde-missstand