name: zweitverwertungsrechte-pauschal description: "Zweitverwertungsrechte und Nebenrechte pauschal vereinbaren: Lizenz an juris/beck-online, Open Access, Sonderdruck, Festschriftsuebernahme, Bearbeitungen. Honorarverteilung und § 38 UrhG im Verlagsredaktion."
Zweitverwertungsrechte
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: VerlG § 17 Ablieferungsfrist, UrhG § 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung nach 2 Jahren, VG-Wort-Meldungen jährlich, JuSchG-Indizierung sofort wirksam.
- Tragende Normen verifizieren: UrhG §§ 1, 7, 11, 31, 32, 34, 38, 41, 43, 50, 51, 51a, 53, 87a-h, VerlG, BGB §§ 433, 631, JuSchG, PresseG der Länder, ImpressumsR, DSGVO Art. 85 (Medienprivileg) — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Verlag, Autor, Lektor, Übersetzer, VG Wort, Lizenzpartner, Vertrieb, Datenschutzbeauftragter, ggf. Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verlagsvertrag, Übersetzervertrag, Lizenzvertrag, Honorarrechnung, Pflichtexemplarmeldung, VG-Wort-Meldung, Impressum, AGB — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Worum geht es konkret
Neben der Hauptverwertung (Print, E-Book) entstehen Nebenrechte: Datenbankeinstellung, Sonderdruck, Festschriftsuebernahme, Aufsatzbuendelung, Open Access nach Embargofrist, Bearbeitung für Lehrgaenge. Der Skill systematisiert diese Rechte, klaert das Verhältnis von Verlag und Autor, erläutert das gesetzliche Zweitverwertungsrecht nach UrhG § 38 und schlaegt eine pauschale Auskehr vor.
Wann dieses Modul hilft / Kaltstart-Fragen
- Welches Werk (Aufsatz, Buchbeitrag, Kommentierung, Festschriftsbeitrag)?
- Welche Zweitverwertung ist geplant oder bereits eingetreten?
- Liegt ein Vertrag vor und enthaelt er Sublizenzklauseln?
- Wurde das Werk mit öffentlichen Mitteln gefoerdert (DFG, EU-Programm)?
- Wie hoch ist die Lizenzeinnahme oder der Sublizenzerloes?
- Wurde der Autor zur Datenbankeinstellung schon befragt oder beteiligt?
- Gibt es Open-Access-Pflichten oder -Erwartungen?
Rechtlicher und sachlicher Rahmen
- UrhG § 38 Abs. 1 - Zeitschriftenbeitrag: ausschliessliches Vervielfaeltigungs- und Verbreitungsrecht des Verlags für ein Jahr nach Erscheinen; danach darf der Autor den Beitrag anderweitig vervielfaeltigen und verbreiten (keine gesetzliche Beschraenkung auf nicht-kommerzielle Nutzung), soweit nichts anderes vereinbart ist.
- UrhG § 38 Abs. 4 - Open-Access-Zweitverwertungsrecht: nur bei wissenschaftlichen Beitraegen aus öffentlich gefoerderter Forschungstaetigkeit; nach Ablauf von zwoelf Monaten seit Erstveroeffentlichung; in der akzeptierten Manuskriptfassung; ausschließlich zu nicht-kommerziellen Zwecken; entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
- UrhG § 31 - Einraeumung von Nutzungsrechten; § 31a - unbekannte Nutzungsarten; § 40a - 10-Jahres-Klausel.
- UrhG § 32 - Vergütung; § 32a - Bestsellerklausel; § 32d - Auskunft.
- VerlG §§ 28, 29 - Verlagsrechte und ihr Ende.
Praxisleitfaden / Schritt für Schritt
- Vertragsstand prüfen. Welche Nebenrechte sind dem Verlag eingeraeumt? Schriftform für unbekannte Nutzungsarten beachten.
- Gesetzliches Zweitverwertungsrecht. Zwei Regime sauber trennen: (a) UrhG § 38 Abs. 1 - bei Zeitschriftenbeitraegen allgemein endet die Verlagsexklusivitaet nach einem Jahr; danach kann der Autor frei weiterverwerten (kein gesetzliches Non-Commercial-Limit), wenn nicht vertraglich anders geregelt. (b) UrhG § 38 Abs. 4 - Sonderregel für öffentlich gefoerderte wissenschaftliche Beitraege: nach 12 Monaten, akzeptierte Manuskriptfassung, ausschließlich nicht-kommerziell; abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
- Datenbankeinstellung (juris, beck-online). Vertraglich prüfen, Sublizenz-Klausel, Erloesteilung.
- Sonderdruck und Festschriftsuebernahme. Honorar pro Stueck oder pauschal; Verteilung an Co-Autoren.
- Open Access. Prüfen, ob Foerderbedingungen Green oder Gold OA verlangen. Embargofrist beachten.
- Auskehr an Autoren. Standardvorschlag: 50/50 für reine Sublizenz nach Abzug direkter Kosten, alternativ Pauschale.
- Dokumentation. Vertragsanlage Nebenrechte; pro Jahr Auskehr separat ausweisen.
Trade-off-Matrix
| Aspekt | Verlag haelt Nebenrechte | Autor behaelt Nebenrechte |
|---|---|---|
| Vermarktungsschlagkraft | Hoch | Niedrig |
| Verwaltungsaufwand | Beim Verlag | Beim Autor |
| Anreiz Vertrieb | Stark | Schwach |
| Konfliktrisiko | Erloesteilung | Doppellizenz |
| Open-Access-Konformitaet | Eingeschraenkt | Hoch |
Praxistipps der alten Redaktion
- Datenbankerloese (juris, beck-online, dejure-plus) immer mit Anteil an Autor - sonst später § 32a-Anspruch.
- Open Access nicht ignorieren; viele Foerderer (DFG, EU) verlangen das.
- Sonderdrucke an Autor in der Vereinbarung mitregeln (z. B. 25 Stueck kostenlos).
- Bei Festschriftsuebernahme: Beitrag bleibt im Sammelband, separater Sonderdruck nur mit Autorzustimmung.
- Bei mehreren Verwertungsstufen Honorierung schichten: Erstauswertung x Prozent, Zweitauswertung y Prozent.
- Bei Sublizenzkette: § 32e UrhG-Auskunftspflicht der Lizenznehmer beachten.
Mustertexte / Vorlagen
Klauselbaustein Nebenrechte und Erloesteilung
§ [n] Nebenrechte und Zweitverwertung
(1) Der Verlag ist berechtigt, die ihm eingeraeumten Nutzungsrechte
ganz oder teilweise an Dritte zu lizenzieren, insbesondere zur
Aufnahme in juristische Datenbanken (juris, beck-online, dejure-
plus) und vergleichbare Plattformen.
(2) Von den hieraus erzielten Nettoerloesen erhaelt der Autor [50] Prozent.
Direkte Lizenzkosten werden vorab abgezogen.
(3) Die Auskehr erfolgt im Rahmen der jaehrlichen Tantiemenabrechnung
gemaess § [n].
(4) Das gesetzliche Zweitverwertungsrecht des Autors gemaess UrhG § 38
Abs. 4 bleibt unberuehrt. Der Autor teilt dem Verlag die Ausübung
schriftlich mit.
(5) Sonderdrucke des Beitrags stellt der Verlag dem Autor zum
Selbstkostenpreis zur Verfuegung, einmal jaehrlich bis zu 25 Stueck
kostenfrei.
Anschreiben Auskehr Sublizenz
Betreff: Auskehr Sublizenz-Erloese [Jahr] - [Werk]
Sehr geehrte Frau/Herr [Autorenname],
Ihr Beitrag "[Titel]" wurde im Berichtszeitraum [Datum] bis [Datum]
ueber die Datenbankanbieter [juris, beck-online, weitere] genutzt.
Die Nettoerloese aus diesen Sublizenzen betrugen EUR [Betrag].
Nach Abzug direkter Lizenzkosten in Hoehe von EUR [Betrag] und
gemaess vertraglich vereinbarter Erloesteilung ueberweisen wir
Ihnen EUR [Betrag] zuzueglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Die Auskehr erfolgt im Rahmen der Jahresabrechnung. Die
Detailaufstellung finden Sie in Anlage 1.
Mit freundlichen Gruessen
[Name]
Hinweisbrief zum Zweitverwertungsrecht UrhG § 38 Abs. 4
Sehr geehrte Frau/Herr [Autorenname],
der von Ihnen eingereichte Beitrag "[Titel]" erscheint im Heft [n]/[Jahr]
der Zeitschrift "[Name]". Gemaess UrhG § 38 Abs. 4 koennen Sie den
Beitrag (in der akzeptierten Manuskriptfassung, nicht im Verlagslayout)
zwoelf Monate nach Erstveroeffentlichung in einem nicht-kommerziellen
Repositorium oeffentlich zugaenglich machen. Wir bitten Sie, die
Erstveroeffentlichung dabei anzugeben.
Mit freundlichen Gruessen
[Name]
Typische Fehler / Pitfalls
- Datenbankerloese nicht ausgewiesen - typischer Ausloeser für § 32a-Klagen.
- "Unbekannte Nutzungsarten" ohne Schriftform - § 31a UrhG verlangt sie.
- Foerdervorgaben (DFG, EU) zur Open-Access-Pflicht ignoriert - Autor in Konflikt mit Foerderer.
- Sonderdruckmenge nicht geregelt - immer wiederkehrende Bitte.
- Embargo-Frist nach UrhG § 38 Abs. 4 nicht eingehalten - rechtswidrige Open-Access-Veroeffentlichung.
Quellen Stand 06/2026
- UrhG §§ 31, 31a, 32, 32a, 32d, 32e, 38, 40a, 41 - Nutzungsrechte, Vergütung, Zweitverwertung.
- VerlG §§ 28, 29 - Ende des Verlagsrechts.
- DFG-Foerderbedingungen Open Access (aktuelle Fassung unter dfg.de).
- EU-Horizon-Programmregeln zu Open Access (cordis.europa.eu).
- BGH-Rechtsprechung zu § 38 UrhG und Sublizenzen (Volltexte unter bundesgerichtshof.de und dejure.org).