name: zulaessigkeit-pruefen description: "Zulässigkeit der Zivilklage systematisch prüfen: Richter oder Referendar prüft Prüfstation Zulässigkeit. Normen: § 13 GVG (Rechtsweg), EuGVVO Bruessel Ia (internationale Zuständigkeit), §§ 12 ff. ZPO (örtliche Zuständigkeit), § 23 GVG (sachliche Zuständigkeit), §§ 1 ff. GKG (Streitwert). Prüfrast..."
Zulässigkeit der Zivilklage
Schritt-für-Schritt Prüfung der Zulässigkeit nach klassischem Schema.
Triage zu Beginn
- Liegt internationaler Bezug vor — ist EuGVVO (Brüssel Ia, VO Nr. 1215/2012) anwendbar?
- Was ist der Streitwert — sachliche Zuständigkeit AG (bis 10.000 EUR, § 23 Nr. 1 GVG n. F. für Neufälle seit 01.01.2026) oder LG (über 10.000 EUR, § 71 GVG)? Übergangsfälle live prüfen.
- Ist der Kläger Verbraucher — besonderer Gerichtsstand nach Art. 17 ff. EuGVVO?
- Gibt es eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung (§ 38 ZPO, Art. 25 EuGVVO)?
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Zentrale Normen
- § 13 GVG — ordentlicher Rechtsweg
- § 23 Nr. 1 GVG — sachliche Zuständigkeit AG (bis 10.000 EUR in der aktuellen Fassung für Neufälle seit 01.01.2026)
- § 71 Abs. 1 GVG — sachliche Zuständigkeit LG (regelmäßig über 10.000 EUR, Sonderzuständigkeiten prüfen)
- § 12 ZPO — allgemeiner Gerichtsstand (Wohnsitz)
- § 29 ZPO — besonderer Gerichtsstand Erfüllungsort
- § 38 ZPO — Gerichtsstandsvereinbarung (B2B)
- Art. 4, 7, 17 EuGVVO (VO Nr. 1215/2012) — internationale Zuständigkeit
Schritt-für-Schritt-Workflow
- Rechtsweg (§ 13 GVG): Ist die ordentliche Gerichtsbarkeit eröffnet (kein Arbeits-, Verwaltungs- oder Sozialrecht)?
- Internationale Zuständigkeit: Auslandsbezug → EuGVVO oder nationales IPR-Zuständigkeitsrecht.
- Örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO): Allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand?
- Sachliche Zuständigkeit (§§ 23, 71 GVG): Streitwert bestimmen → AG oder LG?
- Partei- und Prozessfähigkeit (§§ 50, 51 ZPO): Beide Parteien rechtsfähig und prozessfähig?
- Anwaltszwang (§ 78 ZPO): Vor LG und höheren Gerichten zwingend.
- Rechtsschutzbedürfnis: Allgemeines Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) — nur bei Feststellungsklage.
Output-Template
Adressat: Entscheidungsgründe → Abschnitt Zulässigkeit — Tonfall: sachlich-juristisch
Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie
[Name der Mandantin]werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (
1,1.1,1.1.1und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
## I. Zulässigkeit
Die Klage ist zulässig.
**Rechtsweg:** Der ordentliche Rechtsweg nach § 13 GVG ist eröffnet. [Alternativ: Verwiesen nach § 281 ZPO.]
**Sachliche Zuständigkeit:** Das Amtsgericht [ORT] ist sachlich zuständig nach § 23 Nr. 1 GVG,
da der Streitwert [BETRAG] EUR beträgt und damit die aktuelle Grenze von 10.000 EUR nicht überschreitet; Übergangsfälle und Sonderzuständigkeiten sind gesondert geprüft.
**Örtliche Zuständigkeit:** Das Amtsgericht [ORT] ist örtlich zuständig nach § 29 ZPO
(Erfüllungsort [ORT]).
**Partei- und Prozessfähigkeit:** Beide Parteien sind partei- und prozessfähig nach §§ 50, 51 ZPO.
Prüfpunkte
- Rechtsweg Paragraf 13 GVG, Verweisung Paragraf 17 GVG
- Internationale Zuständigkeit EuGVVO Brüssel Ia (Verordnung Nr. 1215 2012), Luganer Übereinkommen, autonomes Recht (Paragraf 12 ff ZPO entsprechend)
- Örtliche Zuständigkeit Paragrafen 12 ff ZPO (allgemeine), Paragrafen 21 ff ZPO (besondere), Paragraf 24 ZPO (ausschließliche)
- Sachliche Zuständigkeit § 23 GVG (AG bis 10.000 EUR in der aktuellen Fassung für Neufälle), § 71 GVG (LG darüber); Alt- und Übergangsfälle gesondert prüfen.
- Streitwert Paragraf 3 ZPO, Paragraf 1 GKG, Anlage 1 zum GKG
- Partei- und Prozessfähigkeit Paragraf 50 ff ZPO
- Vertretung Paragraf 51 ZPO, Paragraf 78 ZPO (Anwaltszwang)
- Streitgenossenschaft Paragraf 59 ff ZPO
- Rechtsschutzbedürfnis
- Anhaengigkeit / Rechtshaengigkeit Paragraf 261 ZPO, Verbot anderweitiger Rechtshaengigkeit
Sonderfälle
- Verbraucherklage in B2C-Sachen: Artikel 17 ff Brüssel Ia
- Arrest / einstweilige Verfügung: Paragrafen 916 ff, 935 ff ZPO
- Familiensachen: FamFG
- Mahnverfahren: Paragrafen 688 ff ZPO
Ausgabe
Tabelle: Prüfpunkt / Norm / Ergebnis / Begründung.