name: kostenentscheidung-bauen description: "Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO erstellen: Richter muss Kostenquote und -grundentscheidung formulieren. Normen: § 91 ZPO (vollständiges Obsiegen), § 92 ZPO (teilweises Obsiegen), § 100 ZPO (mehrere Beklagte), § 101 ZPO (Streitgenossenschaft/Nebenintervenient), § 93 ZPO (sofortiges Anerkennt..."
Kostenentscheidung
Triage zu Beginn
- Wer hat in der Hauptsache gewonnen — vollständig oder teilweise?
- Bei teilweisem Obsiegen: wie hoch sind die Streitwertanteile beider Parteien?
- Sind mehrere Beklagte vorhanden — Gesamtschuldner (§ 100 Abs. 4 ZPO) oder anteilig (§ 100 Abs. 1 ZPO)?
- Liegt sofortiges Anerkenntnis ohne Veranlassung vor (§ 93 ZPO — Kostenfolge für Kläger)?
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Zentrale Normen
- § 91 ZPO — vollständige Kostentragung durch Unterliegenden
- § 92 ZPO — Quotelung bei teilweisem Obsiegen
- § 93 ZPO — sofortiges Anerkenntnis (Kosten für Kläger)
- § 100 ZPO — mehrere Beklagte (anteilig oder gesamtschuldnerisch)
- § 101 ZPO — Kosten bei Nebenintervention
- § 3 ZPO — Streitwertschätzung
Schritt-für-Schritt-Workflow
- Obsiegen/Unterliegen feststellen: Welche Klageanträge wurden zugesprochen, welche abgewiesen?
- Streitwertanteile berechnen: Zugesprochener Betrag / Gesamtstreitwert = Obsiegensquote Kläger.
- Regelfall § 91 ZPO: Voller Sieg → Beklagter trägt alle Kosten.
- Teilsieg § 92 ZPO: Quote berechnen und Kostenverteilung quotalisch.
- Sonderfälle prüfen: § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis), § 96 ZPO (Vergleich), § 101 ZPO (Nebenintervention).
- Formulierung wählen (s. Beispiele oben).
Output-Template
Adressat: Urteil → Tenor (Ziff. 2) und Entscheidungsgründe — Tonfall: sachlich-juristisch
Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie
[Name der Mandantin]werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (
1,1.1,1.1.1und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
## Kostenentscheidung
**Tenor Ziff. 2:**
"Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte." [Volles Obsiegen]
"Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger [X] von hundert, die Beklagte [Y] von hundert." [Quotelung]
**Begründung in Entscheidungsgründen:**
Die Kostenentscheidung beruht auf § [91 / 92 Abs. 1] ZPO. Der Kläger hat in Höhe von
[BETRAG] EUR obsiegt (zugesprochene Forderung) und ist in Höhe von [BETRAG] EUR unterlegen.
Dies ergibt eine Obsiegensquote von [X] Prozent.
Grundregeln
- Paragraf 91 ZPO - die unterlegene Partei traegt alle Kosten
- Paragraf 92 ZPO - bei teilweisem Obsiegen Quote nach Streitwertverhältnis und Erfolg
- Paragraf 93 ZPO - sofortiges Anerkenntnis ohne Veranlassung - Kläger traegt Kosten
- Paragraf 96 ZPO - Vergleichsspezial
- Paragraf 100 ZPO - mehrere unterlegene Streitgenossen
- Paragraf 101 ZPO - Nebenintervention
Quotenberechnung
- Ausgangsstreitwert ermitteln
- Tatsächliches Obsiegen / Unterliegen jeder Partei beziffern
- Quoten bilden: Obsiegen Kläger / Streitwert = Verurteilungsquote Beklagter
- Gegenrechnung: gegenseitige Anteile bei Widerklage / Drittwiderklage
Formulierung
- "Die Kosten des Rechtsstreits traegt die Beklagte."
- "Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger einhundertacht von hundert und die Beklagte zweiundneunzig von hundert."
- Bei mehreren Beklagten: "Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner."
- Bei Widerklage: getrennte Quoten für Klage und Widerklage möglich
Streitwert
Streitwertbeschluss separat oder im Tenor. Pflicht zur Begründung bei Abweichung vom Klagantrag.