name: internationales-privatrecht-kollidierende-agb description: "Anwendbares Recht bei grenzüberschreitenden Vertraegen und Delikten bestimmen: Auslandsbezug im Prozess erfordert IPR-Prüfung. Normen: Rom-I-VO (vertragliche Schuldverhältnisse), Rom-II-VO (außervertragliche), Art. 4 ff. EGBGB (autonomes IPR), Art. 9 Rom-I (Eingriffsnormen, z.B. DSGVO). Prüfraste"
Internationales Privatrecht
Arbeitsbereich
Anwendbares Recht bei grenzüberschreitenden Vertraegen und Delikten bestimmen: Auslandsbezug im Prozess erfordert IPR-Prüfung. Normen: Rom-I-VO (vertragliche Schuldverhältnisse), Rom-II-VO (außervertragliche), Art. 4 ff. EGBGB (autonomes IPR), Art. 9 Rom-I (Eingriffsnormen, z.B. DSGVO). Prüfraster: Rechtswahlklausel, Anknuepfung ohne Rechtswahl, Eingriffsnormen, ordre public Art. 21 Rom-I, Verhältnis zu CISG. Output IPR-Prüfschema, anwendbares Recht. Abgrenzung: CISG siehe cisg-prüfen; Incoterms siehe incoterms-und-gefahruebergang; EU-Zuständigkeit siehe zulässigkeit-prüfen. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Spezialwissen
Bei Auslandsbezug immer prüfen, welches Recht zur Anwendung kommt.
Triage zu Beginn
- Liegt überhaupt Auslandsbezug vor (Sitz der Parteien, Erfüllungsort, Schadensort)?
- Welches EU-Kollisionsrecht ist einschlägig — Rom-I (Vertrag) oder Rom-II (Delikt/Bereicherung)?
- Haben die Parteien eine wirksame Rechtswahl getroffen (Art. 3 Rom-I)?
- Ist CISG vorrangig anwendbar (vor dem IPR-Kollisionsrecht)?
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Zentrale Normen
- Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom-I) — vertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 3: Rechtswahl
- Art. 4: Anknüpfung ohne Wahl (charakteristische Leistung)
- Art. 6: Verbraucherverträge (Schutz des Verbrauchers)
- Art. 9: Eingriffsnormen (DSGVO, AGB-Recht, Datenschutz)
- Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom-II) — außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 4: Erfolgsortprinzip
- Art. 3 ff. EGBGB — autonomes deutsches IPR
- CISG — internationales Einheitskaufrecht, vorrangig
Schritt-für-Schritt-Workflow
- Auslandsbezug feststellen: Welche Anknüpfungspunkte liegen im Ausland?
- Vorrang prüfen: CISG anwendbar? Wenn ja: CISG gilt, kein IPR nötig.
- Rom-I oder Rom-II: Vertragliches Schuldverhältnis → Rom-I; außervertraglich → Rom-II.
- Rechtswahl prüfen (Art. 3 Rom-I): Wirksame Vereinbarung? Ausdrücklich oder konkludent?
- Anknüpfung ohne Wahl (Art. 4 Rom-I): Charakteristische Leistung bestimmen.
- Eingriffsnormen (Art. 9 Rom-I): DSGVO, AGB-Recht, Mietrecht (§ 565 BGB) etc.
- Ordre public (Art. 21 Rom-I): Greifen Kernwerte des deutschen Rechts ein?
Output-Template
Adressat: Entscheidungsgründe — Tonfall: sachlich-juristisch
Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie
[Name der Mandantin]werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (
1,1.1,1.1.1und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
## Anwendbares Recht (IPR)
**Auslandsbezug:** [Beklagte hat Sitz in USA / Erfüllungsort in Schweiz / Schaden in Deutschland].
**CISG:** [Das CISG ist anwendbar / nicht anwendbar, weil ...]
**Kollisionsrecht (Rom-I):** Das Schuldverhältnis ist vertraglich. Die Parteien haben [keine]
Rechtswahl getroffen. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom-I gilt das Recht des Staates, in dem der
Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat: [STAAT].
**Eingriffsnormen:** Die DSGVO ist als Eingriffsnorm (Art. 9 Rom-I) anwendbar.
Reihenfolge
- Völker- und EU-rechtliche Vorrang-Regeln: CISG, FAA, COTIF, Montrealer Übereinkommen, MARPOL usw.
- EU-Verordnungen: Rom-I (Verordnung Nr. 593 2008), Rom-II (Verordnung Nr. 864 2007), Rom-III (Familiensachen)
- Bilaterale Abkommen (z. B. mit Iran)
- Autonomes deutsches IPR: Artikel 3 ff EGBGB
Rom-I
- Artikel 3: Rechtswahl
- Artikel 4: ohne Rechtswahl - Anknuepfung an die charakteristische Leistung
- Artikel 6: Verbraucherverträge - günstigeres Recht des gewoehnlichen Aufenthalts des Verbrauchers
- Artikel 9: Eingriffsnormen des Forums (DSGVO ist Eingriffsnorm im Sinne dieser Vorschrift, Erwaegungsgrund 81 Rom-I, st. Rspr. der nationalen Gerichte und EuGH)
- Artikel 21: ordre public
Rom-II
- Artikel 4: Erfolgsortprinzip
- Artikel 17: Sicherheits- und Verhaltensregeln am Handlungsort
Eingriffsnormen
DSGVO Artikel 3 (raeumlicher Anwendungsbereich) ist Eingriffsnorm. Das deutsche Datenschutzrecht ist auf Verarbeitungen anwendbar, die sich an Personen in der EU richten, unabhängig vom Sitz des Verantwortlichen.