name: entscheidungsgruende-zivil-familienrichter description: "Entscheidungsgründe eines Zivilurteils im Urteilsstil schreiben: Richter hat Beweise erhoben und muss Begründung formulieren. Normen: § 313 Abs. 3 ZPO (Entscheidungsgründe), § 286 ZPO. Prüfraster: Urteilsstil (kein Gutachtenstil), Obersatz, Anspruchsgrundlage, Subsumtion, Beweiswürdigung, Einwend"
Entscheidungsgründe schreiben
Arbeitsbereich
Entscheidungsgründe eines Zivilurteils im Urteilsstil schreiben: Richter hat Beweise erhoben und muss Begründung formulieren. Normen: § 313 Abs. 3 ZPO (Entscheidungsgründe), § 286 ZPO. Prüfraster: Urteilsstil (kein Gutachtenstil), Obersatz, Anspruchsgrundlage, Subsumtion, Beweiswürdigung, Einwendungen, Verjährung, Nebenentscheidungen. Output Entscheidungsgründe-Entwurf im korrekten Urteilsstil. Abgrenzung: Tatbestand siehe tatbestand-zivil-schreiben; Tenor siehe tenor-bauen-zivil; Relation (Vorstufe) siehe relation-zivil. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Spezialwissen
Im Urteilsstil (nicht im Gutachtenstil). Reihenfolge: Ergebnis - Begründung.
Triage zu Beginn
- Im Urteilsstil oder Gutachtenstil? (Antwort: immer Urteilsstil — Ergebnis vor Begründung.)
- Welche Anspruchsgrundlagen sind durchgreifend — welche nicht?
- Muss Beweiswürdigung integriert oder separat abgehandelt werden?
- Welche Nebenentscheidungen (Zinsen, Kosten, Vollstreckbarkeit) fehlen noch?
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Zentrale Normen
- § 313 Abs. 3 ZPO — Entscheidungsgründe: kurze Zusammenfassung der Erwägungen
- § 286 ZPO — Beweiswürdigung
- § 286 BGB — Verzugszinsen (ab Mahnung oder Fälligkeit)
- § 288 BGB — gesetzlicher Verzugszinssatz (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz)
- § 291 BGB — Rechtshängigkeitszinsen (ab Klageerhebung)
- § 91, 92 ZPO — Kosten
- § 708, 709 ZPO — vorläufige Vollstreckbarkeit
Schritt-für-Schritt-Workflow
- Obersatz: "Die Klage ist [zulässig und] begründet / [zulässig, aber] unbegründet / teilweise begründet."
- Zulässigkeit (kurz, nur problematische Punkte ausführen):
- Rechtsweg, Zuständigkeit, Partei- und Prozessfähigkeit, Rechtsschutzbedürfnis.
- Begründetheit — für jede Anspruchsgrundlage:
- AG benennen → Tatbestandsmerkmale subsumieren → Ergebnis.
- Einwendungen/Einreden des Beklagten prüfen.
- Verjährung prüfen.
- Beweiswürdigung einfügen (§ 286 ZPO), soweit Tatsachen streitig waren.
- Nebenentscheidungen formulieren:
- Zinsen (§ 286, 288, 291 BGB), Kosten (§ 91, 92 ZPO), Vollstreckbarkeit (§ 708, 709 ZPO).
Output-Template
Adressat: Urteil → Entscheidungsgründe — Tonfall: sachlich-juristisch, Urteilsstil
Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie
[Name der Mandantin]werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (
1,1.1,1.1.1und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
## Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
**I. Zulässigkeit**
Das Amtsgericht [ORT] ist sachlich (§ 23 Nr. 1 GVG, Streitwert [BETRAG] EUR) und örtlich
(§ 29 ZPO, Erfüllungsort [ORT]) zuständig. [Weitere Punkte nur wenn problematisch.]
**II. Begründetheit**
**1. Anspruch aus § [AG] BGB**
Der Kläger hat einen Anspruch auf [RECHTSFOLGE] gegen den Beklagten aus § [AG] BGB.
[TATBESTANDSMERKMALE subsumieren]
**2. Zinsen**
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz)
ab [DATUM DER MAHNUNG / Rechtshängigkeit].
**3. Kosten**
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
**4. Vorläufige Vollstreckbarkeit**
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Aufbau
- Obersatz: "Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet."
- Zulässigkeit: kurz; nur die problematischen Punkte ausführlich.
- Begründetheit - pro Anspruchsgrundlage:
- Anspruchsgrundlage benennen
- Tatbestandsmerkmale subsumieren
- Rechtsfolge
- Einwendungen / Einreden
- Verjährung
- Bei mehreren Anspruchsgrundlagen: nur die durchgreifende ausführen oder Anspruchskonkurrenzen knapp behandeln
- Beweiswürdigung (separater Abschnitt vor der konkreten Subsumtion oder integriert)
- Nebenentscheidungen:
- Zinsen Paragraf 286 BGB, Paragraf 288 BGB, Paragraf 291 BGB
- Kosten Paragraf 91 ff ZPO
- Vorläufige Vollstreckbarkeit Paragraf 708 ff ZPO
- Streitwertbeschluss separat oder im Tenor
- Berufungszulassung Paragraf 511 Abs. 4 ZPO
Urteilsstil vs Gutachtenstil
- Gutachtenstil: "Es koennte ein Anspruch aus ... bestehen. Dies setzt voraus, dass ..."
- Urteilsstil: "Der Kläger hat einen Anspruch aus ... in Höhe von ... Der Beklagte ist Verkaeufer im Sinne ..."
Stil
Praesens, Indikativ, im Aktiv, kurze Sätze, eine Sache pro Satz.