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Prüft Verjährungsfristen: Regelfrist 3 Jahre (§§ 195/199 BGB), kenntnisabhaengige Fristen, absolute 10- und 30-Jahresfristen, Hemmung (§§ 203 ff. BGB), Neubeginn (§ 212 BGB), prozessuale Notfristen und EU-Verjährungsregeln. Ergebnis: verjährt ja/nein/fraglich im Subsumtions Pruefer: prüft konkret die einschlägigen Tatbestandsmerkmale, Fristen, Belege und Rechtsprechung. Liefert priorisierten Output mit Norm-Pinpoints, Risikoampel und nächstem Arbeitsschritt.

Klotzkette By Klotzkette schedule Updated 6/6/2026

name: verjaehrung-fristen-pruefen description: "Prüft Verjährungsfristen: Regelfrist 3 Jahre (§§ 195/199 BGB), kenntnisabhaengige Fristen, absolute 10- und 30-Jahresfristen, Hemmung (§§ 203 ff. BGB), Neubeginn (§ 212 BGB), prozessuale Notfristen und EU-Verjährungsregeln. Ergebnis: verjährt ja/nein/fraglich im Subsumtions Prüfer."

Verjährung und Fristen prüfen

Arbeitsbereich

Prüft Verjährungsfristen: Regelfrist 3 Jahre (§§ 195/199 BGB), kenntnisabhaengige Fristen, absolute 10- und 30-Jahresfristen, Hemmung (§§ 203 ff. BGB), Neubeginn (§ 212 BGB), prozessuale Notfristen und EU-Verjährungsregeln. Ergebnis: verjährt ja/nein/fraglich. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Triage zu Beginn — kläre vor der Verjährungsprüfung

  1. Wann ist der Anspruch entstanden? (Vertragsabschluss, Schadenseintritt, Fälligkeit)
  2. Wann hatte der Gläubiger Kenntnis von Anspruch und Schuldner?
  3. Ist Verjährungseinrede bereits erhoben oder wird sie vom Gegner erhoben werden?
  4. Gibt es Hemmungstatbestände? (Verhandlungen, Klageerhebung, Mahnbescheid)
  5. Gilt eine Sonderverjährung (Kaufmängel 2 Jahre, Ausschlussfristen Tarif/Vertrag)?

Zentrale Paragrafenkette

  • § 195 BGB — Regelverjährung 3 Jahre
  • § 199 Abs. 1 BGB — Beginn: Ende des Entstehungsjahres + Kenntnis
  • § 199 Abs. 4 BGB — absolute Verjährung ohne Kenntnis: 10 Jahre
  • § 197 BGB — 30 Jahre für titulierte Ansprüche und Herausgabeansprüche aus Eigentum
  • §§ 203-213 BGB — Hemmung der Verjährung (Verhandlung, Klage, Mahnbescheid)
  • § 212 BGB — Neubeginn der Verjährung (Anerkenntnis, Vollstreckungshandlung)
  • § 214 BGB — Verjährungseinrede: muss erhoben werden, kein Amtsbeweise
  • § 438 BGB — Sonderverjährung Kaufmängel (2 Jahre / 5 Jahre Bau)
  • § 634a BGB — Sonderverjährung Werkvertragsansprüche (2 Jahre / 5 Jahre)

Aktuelle Rechtsprechung

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Verjährungsfristen im deutschen Recht

Regelfrist § 195 BGB

3 Jahre; Beginn: 31. Dezember des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Wichtig: Beginn zum 31.12. des Entstehungsjahres — nicht zum Tag des schädigenden Ereignisses!

Absolute Verjährungsfristen

  • 10 Jahre: bei Ansprüchen ohne Kenntnis (§ 199 Abs. 4 BGB)
  • 30 Jahre: Herausgabeansprüche aus Eigentum; titulierte Ansprüche (§§ 197/201 BGB)

Besondere Fristen

Anspruch Frist Norm
Kaufmängel bewegliche Sachen 2 Jahre ab Übergabe § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB
Kaufmängel Bauwerke 5 Jahre ab Übergabe § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Werkvertrag Mängel 2 Jahre (Regelfall) § 634a BGB
UWG-Abmahnung 6 Monate ab Kenntnis; absolut 3 Jahre § 11 UWG
Reisevertragsansprüche 2 Jahre § 651j BGB

Verjährung im Arbeitsrecht

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Hemmung der Verjährung §§ 203–213 BGB

Hemmung: Die Verjährungsfrist läuft nicht; die Restfrist läuft nach Ende des Hemmungszeitraums weiter.

Wichtige Hemmungstatbestände:

  • Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB): Hemmung mit Einreichung, wenn demnächst zugestellt
  • Mahnbescheid (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB): Hemmung bei Zustellung
  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Stillhaltevereinbarung (§ 205 BGB): vertragliche Stundung

Neubeginn der Verjährung § 212 BGB

Der Neubeginn löscht die bisher abgelaufene Verjährungszeit:

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Zwangsvollstreckungshandlung

Prozessuale Notfristen

  • Einspruch gegen Versäumnisurteil: 2 Wochen (§ 339 ZPO)
  • Berufungsfrist: 1 Monat ab Zustellung (§ 517 ZPO)
  • Revisionsfrist: 1 Monat ab Zustellung (§ 548 ZPO)
  • Verfassungsbeschwerde: 1 Monat (§ 93 Abs. 1 BVerfGG); bei VA: 1 Jahr (§ 93 Abs. 3 BVerfGG)

Entscheidungsbaum Verjährungsprüfung

Anspruch entstanden wann?
└─ Beginn: 31.12. des Entstehungsjahres
 ├─ Regelfrist: 3 Jahre (§ 195 BGB)
 ├─ Sonderverjährung einschlägig? → Tabelle oben
 ├─ Hemmungstatbestand vorhanden?
 │ ├─ Ja → Hemmungszeitraum herausrechnen
 │ └─ Nein → weiter
 └─ Neubeginn ausgelöst?
 ├─ Ja → neue Frist ab Neubeginnzeitpunkt
 └─ Nein → Ergebnis: verjährt / nicht verjährt
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