name: verfahrensart-bestimmen-verjaehrung description: "Bestimmt die passende Verfahrensart: ordentlich (ZPO), einstweilig (§§ 935/940 ZPO), Mahnverfahren, FG-Verfahren, Schiedsverfahren, Insolvenzverfahren, OWi-Verfahren, Verwaltungs-, Straf- und Verfassungsgerichtsverfahren. Gibt formale Mindestvoraussetzungen im Subsumtions Prüfer."
Verfahrensart bestimmen
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Triage zu Beginn — kläre vor der Verfahrensauswahl
- Was ist das Rechtsschutzziel? (Zahlung, Unterlassung, Feststellung, Anfechtung VA, Strafverfolgung)
- Besteht Eilbedürftigkeit? → einstweiliger Rechtsschutz prüfen
- Ist eine Schiedsklausel im Vertrag vereinbart? (§ 1029 ZPO)
- Wie hoch ist der Streitwert? (AG bis EUR 5.000 / LG ab EUR 5.000)
- Ist das ordentliche Gericht durch Sondergerichtsstände ausgeschlossen? (Arbeitsgericht, Familiengericht)
Zentrale Verfahrensnormen
- §§ 23, 71 GVG — sachliche Zuständigkeit AG/LG nach Streitwert
- §§ 12 ff. ZPO — örtliche Zuständigkeit; allgemeiner Gerichtsstand Wohnsitz
- §§ 935, 940 ZPO — einstweilige Verfügung (Sicherungs- / Regelungsverfügung)
- §§ 688 ff. ZPO — Mahnverfahren; §§ 1025 ff. ZPO — Schiedsverfahren
- §§ 23 ff. FamFG — örtliche Zuständigkeit im FG-Verfahren
- § 1029 ZPO — Schiedsvereinbarung (formell: schriftlich)
Übersicht der Verfahrensarten
Ordentliches Klageverfahren (ZPO)
Wann: Zivilrechtliche Ansprüche auf Zahlung, Herausgabe, Unterlassung; ohne Eilbedürfnis.
Zuständigkeit: Amtsgericht bis EUR 5.000 (§ 23 GVG); Landgericht ab EUR 5.000 (§ 71 GVG); Anwaltszwang vor LG, OLG, BGH.
Mindestvoraussetzungen Klage: Rubrum, bestimmter Antrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), Klagebegründung, Beweisangebote.
Einstweiliger Rechtsschutz (ZPO)
Wann: Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund) und Glaubhaftmachung des Anspruchs (Verfügungsanspruch). §§ 935/940 ZPO.
Sicherungsverfügung § 935 ZPO: Zur Sicherung eines bestehenden Rechts. Regelungsverfügung § 940 ZPO: Zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses.
Entscheidungsbaum einstweiliger Rechtsschutz:
Eilbedürftigkeit?
├─ Ja und Sicherung eines bestehenden Rechts → einstw. Verfügung § 935 ZPO
├─ Ja und vorläufige Regelung → einstw. Verfügung § 940 ZPO
└─ Nein → ordentliche Klage
Selbsterfüllungsverbot: Antragsteller darf nicht durch eigenes Handeln Eilbedürftigkeit beseitigen.
Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO)
Wann: Unbestrittene Geldforderungen; einfacher als Klage; kostengünstiger.
Ablauf: Mahnantrag (online oder Formular) → Mahnbescheid → Widerspruch? → Vollstreckungsbescheid → Vollstreckung.
Ausschluss: Wenn Forderung von Gegenleistung abhängt (§ 688 Abs. 2 ZPO) oder Zustellung im Ausland nötig.
Verwaltungsgerichtsverfahren (VwGO)
Wann: Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten; Anfechtung von Verwaltungsakten; § 40 VwGO.
Vorverfahren: Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO) als Zulässigkeitsvoraussetzung (Ausnahme: § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO).
Fristen: Widerspruchsfrist: 1 Monat (§ 70 VwGO); Klagefrist: 1 Monat nach Widerspruchsbescheid (§ 74 VwGO).
Arbeitsgerichtsverfahren (ArbGG)
Wann: Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 ArbGG).
Besonderheiten: Kein Anwaltszwang in der 1. Instanz; Güteverhandlung (§ 54 ArbGG) obligatorisch.
Schiedsverfahren (§§ 1025 ff. ZPO)
Wann: Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO) in Vertragsform; schriftlich.
Vollstreckbarkeit: Schiedsspruch muss durch staatliches Gericht für vollstreckbar erklärt werden (§ 1060 ZPO) oder unterliegt Anerkennung nach New Yorker Übereinkommen (international).
Strafverfahren (StPO)
Wann: Strafbare Handlung; Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft.
Privatklage (§§ 374 ff. StPO): Bei bestimmten Delikten (z. B. Beleidigung, Hausfriedensbruch) direkt beim AG.
Verfahrensauswahl-Entscheidungsbaum
Rechtsschutzziel?
├─ Geldforderung, unbestritten → Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO)
├─ Geldforderung, streitig → Klage (ZPO)
├─ Unterlassung, dringend → einstweilige Verfügung (§§ 935/940 ZPO)
├─ VA-Anfechtung → VwGO (Widerspruch + Klage)
├─ Strafe / OWi → StPO / OWiG
├─ Schiedsklausel → §§ 1025 ff. ZPO
└─ Arbeitssache → ArbGG
Formale Mindestvoraussetzungen
| Verfahrensart | Formvoraussetzungen |
|---|---|
| Klage ZPO | Rubrum, bestimmter Antrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), Begründung, Beweisangebote |
| einstw. Verfügung | Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO); Verfügungsanspruch und -grund; eidesstattl. Versicherung |
| Mahnantrag | Online-Formular oder amtl. Vordruck; bestimmte Geldforderung; keine Abhängigkeit von Gegenleistung |
| Schiedsklage | Schiedsvereinbarung vorlegen; Klageschrift nach Schiedsordnung |
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen.
Qualitäts-Hardening
- Arbeite aktennah: Tatsachen, Belege, Fristen, Zuständigkeit und gewünschtes Arbeitsprodukt zuerst klären.
- Keine Rechtsprechung aus Modellwissen zitieren. Jede Entscheidung vor Ausgabe mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei oder amtlich prüfbarer Quelle absichern.
- Keine BeckRS-, juris-, Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatz-Blindzitate. Literatur nur verwenden, wenn der Nutzer sie bereitstellt.
- Wenn eine Quelle, Randnummer, Behördenpraxis oder Frist nicht sicher geprüft ist, sichtbar als Prüfpunkt markieren und keine Scheinpräzision erzeugen.
- Ergebnisse so liefern, dass sie sofort weiterverwendbar sind: Kurzbild, Prüfpfad, Risikoampel, Lückenliste und konkrete nächste Schritte.
- Normtext live prüfen: gesetze-im-internet.de (ZPO §§ 23, 71 GVG; §§ 253, 688 ff., 935, 940, 1025 ff., 1029 ZPO; §§ 40, 68 ff., 74 VwGO).