name: umsatzsteuer-vorsteuerabzug-pruefen description: "Prüfungslinie für anw umsatzsteuer vorsteuerabzug prüfen im Steuerrecht Anwalt Und Berater."
Umsatzsteuer-Vorsteuerabzug prüfen
Fachlicher Anker
- Normen: § 6a, § 15 UStG, § 15 Abs. 1 UStG.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Schritt 1 — Voraussetzungen § 15 Abs. 1 UStG
1. Unternehmer-Eigenschaft § 2 UStG
- Selbstständige Tätigkeit
- Nachhaltige Einnahmen-Erzielung
- Auch bei steuerfreien Umsätzen Unternehmer
- Bei Holding ohne aktive Geschäfts-Tätigkeit problematisch
2. Leistung von Unternehmer
- Rechnungsgeber ebenfalls Unternehmer
- USt-IdNr. überprüfbar (qualifizierte Bestätigungsanfrage BZSt)
3. Für sein Unternehmen ausgeführt
- Mindestens 10 Prozent unternehmerische Nutzung § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG
- Bei Pkw-Sondernorm
- Bei Gemischt-Nutzung Vorsteuerabzug anteilig
4. Ordnungsgemäße Rechnung § 14 UStG
Pflichtangaben § 14 Abs. 4 UStG:
- Name und Anschrift Rechnungssteller
- Name und Anschrift Leistungs-Empfänger
- Steuer-Nummer oder USt-IdNr.
- Ausstellungs-Datum
- Rechnungs-Nummer fortlaufend einmalig
- Menge und Art der Lieferung / Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung / Leistung
- Entgelt netto pro Steuer-Satz
- Steuer-Betrag mit angewandtem Satz
- Im Fall Steuerbefreiung Hinweis auf Befreiungs-Vorschrift
- Bei Reverse-Charge Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungs-Empfängers"
4a. eRechnung-Pflicht ab 1.1.2025 (Wachstumschancengesetz)
B2B-eRechnung durch Wachstumschancengesetz (WtcG, 27.3.2024) in § 14 UStG eingefuehrt — Pflicht seit 1.1.2025 mit gestaffelten Uebergangsfristen:
- Empfangs-Pflicht: Seit 1.1.2025 muss jeder inländische Unternehmer für inländische B2B-Umsätze eRechnungen empfangen können.
- Ausstellungs-Pflicht (gestaffelt):
- bis 31.12.2026: Papier-/PDF-Rechnung mit Zustimmung des Empfaengers weiterhin zulässig (Übergang)
- bis 31.12.2027: nur für Unternehmer mit Vorjahresumsatz ≤ 800 000 EUR Papier-Erleichterung
- ab 1.1.2028: vollständige eRechnungspflicht für alle B2B-Inlands-Umsätze
- Format: strukturiertes, maschinenlesbares Format nach EN 16931 (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD ab Profil EN-16931); reines PDF ohne strukturierte XML-Daten ist KEINE eRechnung.
- Folge fehlerhafter Rechnung: Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG kann verweigert werden, wenn Rechnungspflicht eRechnung verletzt ist. Massgebend:
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024, GZ III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007 (Einfuehrungsschreiben eRechnung).
- BMF-Schreiben vom 15.10.2025, GZ III C 2 - S 7287-a/00019/007/243 (Zweites Anwendungsschreiben mit Anpassung des UStAE; unterscheidet Format- und Inhaltsfehler-Klassen; Validierungsempfehlung des Senders, Prüfpflichten des Empfaengers).
- Ausnahmen: Kleinbetragsrechnungen ≤ 250 EUR § 33 UStDV; Fahrausweise § 34 UStDV; Umsätze an Endverbraucher (B2C) bleiben außerhalb.
Schritt 2 — Ausschluss § 15 Abs. 2 UStG
Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzugs-Ausschluss
- § 4 Nr. 8 UStG Geld- Bank-Geschäfte
- § 4 Nr. 9 a UStG Grundstücks-Umsätze
- § 4 Nr. 10 UStG Versicherungs-Umsätze
- § 4 Nr. 12 UStG Wohnungs-Vermietung
- § 4 Nr. 14 UStG ärztliche Heilbehandlungen
- § 4 Nr. 19 UStG Schulen und Hochschulen
Ausnahmen § 15 Abs. 3 UStG (trotz Steuerfreiheit Abzug)
- Ausfuhr-Lieferung § 4 Nr. 1 a iVm § 6 UStG
- Innergemeinschaftliche Lieferung § 4 Nr. 1 b iVm § 6a UStG
- Hilfsumsatz-Konstellation
Schritt 3 — Spezielle Konstellationen
Pkw
- Vorsteuerabzug möglich bei mindestens 10 Prozent unternehmerische Nutzung
- Anteilig bei gemischt-Nutzung
- Eigenleistung Privatnutzung als Wertabgabe steuerbar § 3 Abs. 9a UStG
Bewirtungs-Aufwendungen
- Bei Bewirtungs-Beleg mit Pflichtangaben § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG Vorsteuer-Abzug zulässig
- 70-Prozent-Beschränkung gilt nur für ESt nicht USt
- Voller Vorsteuerabzug bei Bewirtungs-Aufwendungen
Bewirtung von Mitarbeitern
- Voller Vorsteuerabzug
- Keine Werts-Abgabe wenn freiwillig im überwiegend betrieblichen Interesse
Geschenke
- Über EUR 35 keine Vorsteuer-Abzugs-Berechtigung
- Streuwerbe-Artikel unter EUR 10 ohne Limit
Reisekosten
- Vorsteuerabzug für Hotel Verpflegung Mietwagen bei beleghafter Rechnung
- Pauschal-Beträge ohne Vorsteuer-Bezug
Drittland-Bezug
- Einfuhr-Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG
- Ausland-Umsatzsteuer nicht in DE abzugsfähig — Vergütungsverfahren
Schritt 4 — Berichtigung § 15a UStG
Änderung der Verhältnisse
- Bei Wirtschaftsgütern (typisch Anlagevermögen Immobilien)
- Bei nutzungsspezifischer Änderung des Vorsteuerabzugs-Bezugs
Berichtigungs-Zeitraum
- Fünf Jahre bei beweglichen Wirtschaftsgütern
- Zehn Jahre bei Grundstücken / Gebäuden
- Beginnt mit Erstverwendung
Berechnung
- Pro Jahr ein Fünftel / ein Zehntel des ursprünglichen Vorsteuer-Betrags
- Bei Veränderung in einem Jahr Korrektur dieses Anteils
Beispiel
- Immobilie 2021 mit 100% Vorsteuerabzug, Wert EUR 1 Mio, USt EUR 190.000
- 2024 zur 50% Wohnnutzung umgewidmet
- Berichtigung: EUR 190.000 / 10 Jahre * 50% = EUR 9.500 pro Jahr Berichtigung
Schritt 5 — Praktische Prüfung Rechnung
Checkliste
- Name und Anschrift komplett (auch bei kleinen Beträgen — Klein-Betrag-Rechnung bis EUR 250 § 33 UStDV)
- Steuer-Nummer / USt-IdNr. richtig
- Rechnungs-Nummer und Datum vorhanden
- Leistungs-Beschreibung konkret (nicht "Allgemeine Dienstleistung")
- Leistungs-Zeitraum genannt
- Netto-Beträge pro Steuer-Satz separat
- Steuer-Betrag separat ausgewiesen
- Rechtsgrundlage bei Reverse-Charge
Bei Mängeln
- Berichtigung erfordern beim Rechnungsstellers
- Vor-Vorsteuer-Abzug nicht möglich bis Berichtigung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Schritt 6 — Klein-Betrag-Rechnung § 33 UStDV
Bis EUR 250
- Reduzierte Pflichtangaben
- Aber: Steuer-Satz angegeben
- Anwendbar typisch bei Bewirtungs-Belegen Tankstellen-Rechnungen
Schritt 7 — Reverse-Charge § 13b UStG
Anwendungs-Bereiche
- EU-Vorleistungen § 13b Abs. 1 UStG
- Baudienstleistungen § 13b Abs. 5 Nr. 4 UStG
- Schrott / Industrieabfall § 13b Abs. 5 Nr. 6 UStG
- Telefon-Karten Strom Gas § 13b Abs. 5 Nr. 6
- Mobiltelefone Tablet Spielekonsolen ab EUR 5000 § 13b Abs. 5 Nr. 11
Vorgehen
- Empfänger schuldet USt
- Rechnung ohne USt-Ausweis
- Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungs-Empfängers"
Steuer-Schuld und Vorsteuer
- Rechnungs-Empfänger meldet USt und Vorsteuer zugleich
- Bei voll vorsteuerabzugs-berechtigtem Empfänger Null-Effekt
Schritt 8 — Steuerstraf-Risiken
Karussell-Geschäfte
- Vorsteuer-Abzug aus Schein-Lieferungen
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Aufmerksamkeits-Pflicht bei unüblich niedrigen Preisen
- Verpflichtung zur Sorgfalts-Pflicht
Bei Verdacht
- Sofort Skill
anw-mandat-triage-steuerrechtEil-Modus - Strafanzeige droht
Schritt 9 — Berichtigungs-Erklärung § 153 AO
Pflicht zur Korrektur
- Bei Erkennen einer falschen Steuer-Erklärung
- Unverzüglich
- An zuständiges Finanzamt
Wirkung
- Verhindert Selbstanzeige-Bedarf bei rechtzeitig
- Bei Vorsteuer-Karussell mit Wissen ggf. nicht ausreichend
Schritt 10 — Bei Außenprüfung
- Stichprobe-Prüfung Rechnungs-Pflichten
- Vorsteuer-Abzug bei mangelnder Sorgfalt korrigiert
- Hinzuschätzung möglich
Ausgabe
vorsteuer-pruefung-{az}.md- Rechnungs-Tabelle mit Mängel-Bewertung
- Bei Mangel Korrektur-Anforderung
- Berichtigung-Vorbereitung wenn relevant
- Frist im Fristenbuch (USt-Voranmeldung)
Quellen
- UStG §§ 1 2 3 4 13b 14 15 15a
- UStDV § 33
- AO § 153
- EStG § 4 Abs. 5
- BFH V. Senat XI. Senat
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024 (Einfuehrung eRechnung) und BMF v. 15.10.2025 (zweites Anwendungsschreiben eRechnung, GZ III C 2 - S 7287-a/00019/007/243).
- Steueraenderungsgesetz 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363, verkuendet 23.12.2025): Erweiterung des ermaessigten USt-Satzes (7 %) auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ohne Getraenke) für Umsaetze nach dem 31.12.2025.
- Sölch/Ringleb UStG
- Tipke/Lang Steuerrecht