name: ueberschuldungspruefung-19-inso description: "Prüfungslinie für stb ueberschuldungspruefung 19 inso im Steuerrecht Anwalt Und Berater."
Überschuldungsprüfung § 19 InsO (Steuerberater-Sicht)
Fachlicher Anker
- Normen: § 19 InsO, § 6a, § 28.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Kaltstart-Rückfragen
- Welcher Stichtag (typisch: Quartalsende, letzter Bilanzstichtag)?
- Liegen Jahresabschluss, SuSa und aktuelle BWA vor?
- Stille Reserven bekannt (Immobilien, Vorräte, immaterielles Vermögen)?
- Rangrücktritts-/Patronatserklärungen, Gesellschafterdarlehen mit Subordination?
- Pensionsverpflichtungen (vollständig in Bilanz oder mit Übergangsrecht § 28 EGHGB)?
- Bestehen aktuell Stundungen FA / Sozialkassen?
- Sanierungskonzept oder Plan in Arbeit?
Rechtlicher Rahmen
Primärnormen
- § 19 Abs. 2 InsO — Überschuldung = Vermögen deckt bestehende Verbindlichkeiten nicht, es sei denn Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (positive Fortbestehensprognose).
- § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO i.V.m. SanInsKG — Prognosezeitraum: 24 Monate für Eröffnungsanträge bis 31.12.2026 (SanInsKG-Verlängerung 12/2023, verlängert durch JStG 2024). Ab 1.1.2027 voraussichtlich Rückkehr zu 12 Monaten — Stichtagsprüfung pflichtig.
- § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO — Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung: spätestens sechs Wochen ab Eintritt (bei Zahlungsunfähigkeit drei Wochen).
- § 15b InsO — Zahlungsverbote nach Insolvenzreife (löste § 64 GmbHG a.F. ab; SanInsFoG, 1.1.2021).
- § 17 InsO — Zahlungsunfähigkeit als Parallel-Tatbestand.
- § 102 StaRUG — Krisenfrüherkennungspflicht der Geschäftsleitung; Hinweisrecht/-pflicht des Steuerberaters bei wesentlichen Krisensignalen.
Leitentscheidungen
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Berufsständischer Hintergrund
- IDW S 11 (Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen, Stand 12.8.2021) — maßgebliche Anleitung für die zweistufige Prüfung.
- IDW S 6 (Anforderungen an Sanierungskonzepte) — Maßstab für tragfähiges Unternehmenskonzept als Grundlage positiver Fortbestehensprognose.
- § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB — Going Concern als handelsbilanzielle Grundsatznorm; nicht identisch mit insolvenzrechtlicher Fortbestehensprognose, aber Indizwirkung.
Zweistufige Prüfung (IDW S 11)
Stufe 1 — Fortbestehensprognose (Primärprüfung)
Reihenfolge nach IDW S 11 Rn. 23 ff.: Erst Prognose, dann Status. Ist die Fortbestehensprognose positiv, ist § 19 InsO ohne weiteres ausgeschlossen — der rechnerische Überschuldungsstatus ist dann nicht erforderlich.
Prognose positiv, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt:
- Tragfähiges Unternehmenskonzept (IDW S 6 — Krisenstadium analysieren, Sanierungsbeitrag aller Stakeholder, Zielbild des sanierten Unternehmens).
- Integrierte Planung über 24 Monate (Ertrag, Liquidität, Bilanz) — Annahmen plausibel, Sensitivität Best/Base/Worst.
- Überwiegende Wahrscheinlichkeit (> 50 %), dass das Unternehmen seine fälligen Zahlungspflichten im Prognosezeitraum erfüllen kann.
Prüfraster:
| Element | Status | Bewertung |
|---|---|---|
| Unternehmenskonzept liegt schriftlich vor | ja/nein | nein → Prognose nicht haltbar |
| Krisenstadium identifiziert (Stakeholder-, Strategie-, Ertrags-, Liquiditätskrise) | ja/nein | nein → IDW S 6 nicht erfüllt |
| Integrierte Planung 24 Monate | ja/nein | nein → Prognose technisch nicht möglich |
| Liquidität KW t.t+24 Monate ≥ 0 (Best/Base/Worst) | ja/nein | nein → Negative Prognose indiziert |
| Sanierungsbeitrag aller Stakeholder dokumentiert (Bank, Lieferanten, FA, Gesellschafter) | ja/nein | nein → Konzept nicht tragfähig |
| Annahmen plausibel mit Marktdaten unterlegt | ja/nein | nein → Prognose nicht belastbar |
→ Bei allen ja: Prognose positiv → § 19 InsO greift nicht. → Bei einem entscheidenden nein: Prognose negativ → Stufe 2 Pflicht.
Stufe 2 — Rechnerische Überschuldung (Status zu Liquidationswerten)
Nur erforderlich, wenn Stufe 1 negativ ist. Bilanz wird zu Liquidationswerten umbewertet:
Aktiva (Liquidationswerte)
| Position | Bewertung |
|---|---|
| Immaterielle Vermögensgegenstände | regelmäßig 0 EUR (außer einzeln verwertbar mit Markt) |
| Sachanlagen | Liquidations-/Marktwert (kein Buchwert) |
| Vorräte | Marktwert minus Abschlag für Notverkauf |
| Forderungen | Wert minus PWB/EWB; uneinbringliche raus |
| Liquide Mittel | Nennwert |
| Stille Reserven | mit Gutachten/Sachverständigem belegen |
Passiva — vollständig erfassen
| Position | Bewertung |
|---|---|
| Verbindlichkeiten LuL | Nennwert |
| Verbindlichkeiten Kredite | Nennwert + Vorfälligkeit |
| Pensionsverpflichtungen | Barwert (Anwartschaftsbarwertverfahren) |
| Rückstellungen (Steuern, Garantien, Prozess) | beste Schätzung |
| Gesellschafterdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt | nicht anzusetzen (§ 19 Abs. 2 S. 3 InsO) — Klausel-Prüfung Pflicht |
| Sonstige Verbindlichkeiten | Nennwert |
→ Differenz Aktiva − Passiva:
- positiv oder ausgeglichen: rechnerisch nicht überschuldet (auch wenn Fortbestehensprognose negativ ist, nur Liquidität § 17 InsO prüfen).
- negativ: rechnerisch überschuldet + negative Fortbestehensprognose → Überschuldung i.S.d. § 19 Abs. 2 InsO → § 15a InsO Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführung.
Ampel-Klassifikation
| Stufe 1 | Stufe 2 | Status | Ampel | Handlung |
|---|---|---|---|---|
| positiv | (entfällt) | keine Überschuldung | 🟢 grün | Routine |
| nicht eindeutig | nicht durchgeführt | Krisensignal | 🟡 gelb | Mandant zur Klärung |
| negativ | nicht überschuldet | Krise ohne Insolvenzantragspflicht | 🟡 gelb | Sanierungskonzept anregen |
| negativ | überschuldet | Überschuldung § 19 InsO | 🔴 rot | Sofort Warnschreiben + anwaltlicher Rat zwingend |
Workflow-Schritte
Schritt 1 — Eingangsdaten einsammeln
- Letzter Jahresabschluss
- Aktuelle BWA + SuSa
- Forderungsspiegel (offene Posten Debitoren)
- Verbindlichkeitsspiegel (offene Posten Kreditoren)
- Steuer- und SV-Status (Rückstände, Stundungen, Vollstreckung)
- Bestehende Sanierungs-/Restrukturierungs-Unterlagen, falls vorhanden
- Rangrücktrittserklärungen, Patronate, Bürgschaften
Schritt 2 — Fortbestehensprognose (Stufe 1)
Anhand IDW S 6 prüfen. Bei Unklarheit oder negativer Tendenz: Mandant darauf hinweisen, dass Stufe 2 zwingend wird und anwaltliche Beratung empfohlen ist.
Schritt 3 — Rechnerischer Status (Stufe 2)
Nur bei negativer Stufe-1-Prognose. Liquidationswerte ansetzen — stille Reserven nur mit Beleg, sonst weglassen.
Schritt 4 — Dokumentation
- Aktennotiz Steuerberater (intern): Ergebnis Stufe 1, ggf. Stufe 2, Datum, Datengrundlage.
- Ampel-Klassifikation.
- Bei 🟡/🔴: Mandantenwarnschreiben über
stb-warnschreiben-krisensignaleerzeugen — datiert, mit Eingangsbestätigung, archiviert.
Schritt 5 — Wiedervorlage
- 🟢 grün: bei nächster turnusmäßiger Bilanz/BWA-Auswertung.
- 🟡 gelb: monatlich.
- 🔴 rot: wöchentlich, bis anwaltliche Beratung erfolgt oder Insolvenzantrag gestellt ist.
Eigene Haftungsvermeidung Steuerberater
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Form des Hinweises schriftlich, mit Eingangsbeleg (Einschreiben oder beA an Mandantenvertretung; kein ELSTER, da nicht Empfänger Finanzbehörde).
- Inhalt klar: konkrete Krisensignale benennen, Empfehlung anwaltlicher Beratung, Hinweis auf § 15a InsO und § 102 StaRUG. Keine eigene rechtliche Beurteilung (§ 5 RDG).
- Wiedervorlage und erneuter Hinweis dokumentieren, wenn die Krise fortbesteht.
- Ohne Hinweis droht eigene Haftung des Steuerberaters für die Verschleppungsschäden — typische Schadenshöhe sechs- bis siebenstellig.
Quellen und Updates
Stand: 05/2026. Maßgebliche Reformen berücksichtigt: SanInsKG (24-Monats-Prognose bis 31.12.2026), SanInsFoG (§ 15b InsO statt § 64 GmbHG a.F.), § 102 StaRUG. Bei Verlängerung/Auslaufen des SanInsKG ab 1.1.2027 Prognosezeitraum-Default zurück auf 12 Monate — bitte Stichtag prüfen.