ueberschuldungspruefung-19-inso

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Prüfungslinie für stb ueberschuldungspruefung 19 inso im Steuerrecht Anwalt Und Berater: prüft konkret die einschlägigen Tatbestandsmerkmale, Fristen, Belege und Rechtsprechung. Liefert priorisierten Output mit Norm-Pinpoints, Risikoampel und nächstem Arbeitsschritt.

Klotzkette By Klotzkette schedule Updated 6/6/2026

name: ueberschuldungspruefung-19-inso description: "Prüfungslinie für stb ueberschuldungspruefung 19 inso im Steuerrecht Anwalt Und Berater."

Überschuldungsprüfung § 19 InsO (Steuerberater-Sicht)

Fachlicher Anker

  • Normen: § 19 InsO, § 6a, § 28.
  • Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
  • Quellenhygiene: references/quellenhygiene.md und references/zitierweise.md beachten.

Kaltstart-Rückfragen

  1. Welcher Stichtag (typisch: Quartalsende, letzter Bilanzstichtag)?
  2. Liegen Jahresabschluss, SuSa und aktuelle BWA vor?
  3. Stille Reserven bekannt (Immobilien, Vorräte, immaterielles Vermögen)?
  4. Rangrücktritts-/Patronatserklärungen, Gesellschafterdarlehen mit Subordination?
  5. Pensionsverpflichtungen (vollständig in Bilanz oder mit Übergangsrecht § 28 EGHGB)?
  6. Bestehen aktuell Stundungen FA / Sozialkassen?
  7. Sanierungskonzept oder Plan in Arbeit?

Rechtlicher Rahmen

Primärnormen

  • § 19 Abs. 2 InsO — Überschuldung = Vermögen deckt bestehende Verbindlichkeiten nicht, es sei denn Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (positive Fortbestehensprognose).
  • § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO i.V.m. SanInsKG — Prognosezeitraum: 24 Monate für Eröffnungsanträge bis 31.12.2026 (SanInsKG-Verlängerung 12/2023, verlängert durch JStG 2024). Ab 1.1.2027 voraussichtlich Rückkehr zu 12 Monaten — Stichtagsprüfung pflichtig.
  • § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO — Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung: spätestens sechs Wochen ab Eintritt (bei Zahlungsunfähigkeit drei Wochen).
  • § 15b InsO — Zahlungsverbote nach Insolvenzreife (löste § 64 GmbHG a.F. ab; SanInsFoG, 1.1.2021).
  • § 17 InsO — Zahlungsunfähigkeit als Parallel-Tatbestand.
  • § 102 StaRUG — Krisenfrüherkennungspflicht der Geschäftsleitung; Hinweisrecht/-pflicht des Steuerberaters bei wesentlichen Krisensignalen.

Leitentscheidungen

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Berufsständischer Hintergrund

  • IDW S 11 (Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen, Stand 12.8.2021) — maßgebliche Anleitung für die zweistufige Prüfung.
  • IDW S 6 (Anforderungen an Sanierungskonzepte) — Maßstab für tragfähiges Unternehmenskonzept als Grundlage positiver Fortbestehensprognose.
  • § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB — Going Concern als handelsbilanzielle Grundsatznorm; nicht identisch mit insolvenzrechtlicher Fortbestehensprognose, aber Indizwirkung.

Zweistufige Prüfung (IDW S 11)

Stufe 1 — Fortbestehensprognose (Primärprüfung)

Reihenfolge nach IDW S 11 Rn. 23 ff.: Erst Prognose, dann Status. Ist die Fortbestehensprognose positiv, ist § 19 InsO ohne weiteres ausgeschlossen — der rechnerische Überschuldungsstatus ist dann nicht erforderlich.

Prognose positiv, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt:

  1. Tragfähiges Unternehmenskonzept (IDW S 6 — Krisenstadium analysieren, Sanierungsbeitrag aller Stakeholder, Zielbild des sanierten Unternehmens).
  2. Integrierte Planung über 24 Monate (Ertrag, Liquidität, Bilanz) — Annahmen plausibel, Sensitivität Best/Base/Worst.
  3. Überwiegende Wahrscheinlichkeit (> 50 %), dass das Unternehmen seine fälligen Zahlungspflichten im Prognosezeitraum erfüllen kann.

Prüfraster:

Element Status Bewertung
Unternehmenskonzept liegt schriftlich vor ja/nein nein → Prognose nicht haltbar
Krisenstadium identifiziert (Stakeholder-, Strategie-, Ertrags-, Liquiditätskrise) ja/nein nein → IDW S 6 nicht erfüllt
Integrierte Planung 24 Monate ja/nein nein → Prognose technisch nicht möglich
Liquidität KW t.t+24 Monate ≥ 0 (Best/Base/Worst) ja/nein nein → Negative Prognose indiziert
Sanierungsbeitrag aller Stakeholder dokumentiert (Bank, Lieferanten, FA, Gesellschafter) ja/nein nein → Konzept nicht tragfähig
Annahmen plausibel mit Marktdaten unterlegt ja/nein nein → Prognose nicht belastbar

→ Bei allen ja: Prognose positiv → § 19 InsO greift nicht. → Bei einem entscheidenden nein: Prognose negativ → Stufe 2 Pflicht.

Stufe 2 — Rechnerische Überschuldung (Status zu Liquidationswerten)

Nur erforderlich, wenn Stufe 1 negativ ist. Bilanz wird zu Liquidationswerten umbewertet:

Aktiva (Liquidationswerte)

Position Bewertung
Immaterielle Vermögensgegenstände regelmäßig 0 EUR (außer einzeln verwertbar mit Markt)
Sachanlagen Liquidations-/Marktwert (kein Buchwert)
Vorräte Marktwert minus Abschlag für Notverkauf
Forderungen Wert minus PWB/EWB; uneinbringliche raus
Liquide Mittel Nennwert
Stille Reserven mit Gutachten/Sachverständigem belegen

Passiva — vollständig erfassen

Position Bewertung
Verbindlichkeiten LuL Nennwert
Verbindlichkeiten Kredite Nennwert + Vorfälligkeit
Pensionsverpflichtungen Barwert (Anwartschaftsbarwertverfahren)
Rückstellungen (Steuern, Garantien, Prozess) beste Schätzung
Gesellschafterdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt nicht anzusetzen (§ 19 Abs. 2 S. 3 InsO) — Klausel-Prüfung Pflicht
Sonstige Verbindlichkeiten Nennwert

→ Differenz Aktiva − Passiva:

  • positiv oder ausgeglichen: rechnerisch nicht überschuldet (auch wenn Fortbestehensprognose negativ ist, nur Liquidität § 17 InsO prüfen).
  • negativ: rechnerisch überschuldet + negative Fortbestehensprognose → Überschuldung i.S.d. § 19 Abs. 2 InsO → § 15a InsO Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführung.

Ampel-Klassifikation

Stufe 1 Stufe 2 Status Ampel Handlung
positiv (entfällt) keine Überschuldung 🟢 grün Routine
nicht eindeutig nicht durchgeführt Krisensignal 🟡 gelb Mandant zur Klärung
negativ nicht überschuldet Krise ohne Insolvenzantragspflicht 🟡 gelb Sanierungskonzept anregen
negativ überschuldet Überschuldung § 19 InsO 🔴 rot Sofort Warnschreiben + anwaltlicher Rat zwingend

Workflow-Schritte

Schritt 1 — Eingangsdaten einsammeln

  • Letzter Jahresabschluss
  • Aktuelle BWA + SuSa
  • Forderungsspiegel (offene Posten Debitoren)
  • Verbindlichkeitsspiegel (offene Posten Kreditoren)
  • Steuer- und SV-Status (Rückstände, Stundungen, Vollstreckung)
  • Bestehende Sanierungs-/Restrukturierungs-Unterlagen, falls vorhanden
  • Rangrücktrittserklärungen, Patronate, Bürgschaften

Schritt 2 — Fortbestehensprognose (Stufe 1)

Anhand IDW S 6 prüfen. Bei Unklarheit oder negativer Tendenz: Mandant darauf hinweisen, dass Stufe 2 zwingend wird und anwaltliche Beratung empfohlen ist.

Schritt 3 — Rechnerischer Status (Stufe 2)

Nur bei negativer Stufe-1-Prognose. Liquidationswerte ansetzen — stille Reserven nur mit Beleg, sonst weglassen.

Schritt 4 — Dokumentation

  • Aktennotiz Steuerberater (intern): Ergebnis Stufe 1, ggf. Stufe 2, Datum, Datengrundlage.
  • Ampel-Klassifikation.
  • Bei 🟡/🔴: Mandantenwarnschreiben über stb-warnschreiben-krisensignale erzeugen — datiert, mit Eingangsbestätigung, archiviert.

Schritt 5 — Wiedervorlage

  • 🟢 grün: bei nächster turnusmäßiger Bilanz/BWA-Auswertung.
  • 🟡 gelb: monatlich.
  • 🔴 rot: wöchentlich, bis anwaltliche Beratung erfolgt oder Insolvenzantrag gestellt ist.

Eigene Haftungsvermeidung Steuerberater

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Form des Hinweises schriftlich, mit Eingangsbeleg (Einschreiben oder beA an Mandantenvertretung; kein ELSTER, da nicht Empfänger Finanzbehörde).
  • Inhalt klar: konkrete Krisensignale benennen, Empfehlung anwaltlicher Beratung, Hinweis auf § 15a InsO und § 102 StaRUG. Keine eigene rechtliche Beurteilung (§ 5 RDG).
  • Wiedervorlage und erneuter Hinweis dokumentieren, wenn die Krise fortbesteht.
  • Ohne Hinweis droht eigene Haftung des Steuerberaters für die Verschleppungsschäden — typische Schadenshöhe sechs- bis siebenstellig.

Quellen und Updates

Stand: 05/2026. Maßgebliche Reformen berücksichtigt: SanInsKG (24-Monats-Prognose bis 31.12.2026), SanInsFoG (§ 15b InsO statt § 64 GmbHG a.F.), § 102 StaRUG. Bei Verlängerung/Auslaufen des SanInsKG ab 1.1.2027 Prognosezeitraum-Default zurück auf 12 Monate — bitte Stichtag prüfen.

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