name: stundung-erlass-vollstreckungsaufschub description: "Anträge auf Stundung Erlass und Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsproblemen stellen. Anwendungsfall Mandant kann fällige Steuerschulden vorueber-gehend oder dauerhaft nicht zahlen Vollstreckung droht. Stundung erhebliche Haerte § 222 AO ohne Anspruchsgefaehrdung. Erlass aus persönlichen oder sac..."
Anw Stundung Erlass Vollstreckungsaufschub
Fachlicher Anker
- Normen: § 222 AO, § 227 AO, § 258 AO.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Kaltstart-Rückfragen
- Welche Steuerart und welcher Bescheid (Anspruchshöhe, Fälligkeit, ggf. Säumniszuschläge)?
- Liquide Mittel auf 13 Wochen / vorhersehbare Zahlungseingänge?
- Sicherheiten möglich (Bürgschaft, Hypothek, Pfändungspfandrechte)?
- Bisher bereits Stundung beantragt / abgelehnt?
- Vollstreckungsmaßnahmen bereits eingeleitet (Pfändung Konto, Lohn, Sachpfändung)?
- Sanierungskonzept oder bestehender Ratenplan?
- Strafverfahren steuerlich anhängig (Auswirkung auf § 227 AO-Würdigung)?
Rechtlicher Rahmen
Primärnormen
- § 222 AO — Stundung: Finanzbehörde kann Anspruch ganz oder teilweise stunden, wenn Einziehung erhebliche Härte wäre und Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird; in der Regel gegen Sicherheitsleistung und mit Verzinsung § 234 AO.
- § 227 AO — Erlass aus Billigkeitsgründen (sachlich oder persönlich); endgültiger Verzicht oder vorläufiger Erlass (§ 163 AO als materiellrechtliche Variante).
- § 163 AO — Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen (häufig als Vorgriff vor § 227 AO genutzt).
- § 258 AO — Vollstreckungsaufschub: einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung; kein Verzicht auf die Forderung.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- § 240 AO — Säumniszuschläge: 1 % pro angefangenem Monat der Säumnis (Mindestbetrag 5 EUR). Bei Stundung keine Säumniszuschläge.
- AEAO zu §§ 222, 227, 258 AO — Verwaltungsanweisungen mit Praxis-Maßstab.
Leitentscheidungen
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Drei-Stufen-Vorgehen
Stufe 1 — Stundung § 222 AO
Voraussetzungen:
- Erhebliche Härte — Liquiditätsbeleg (BWA, 13-Wochen-Vorschau aus
stb-liquiditaetsvorschau-3wochen, OPOS). - Keine Anspruchsgefährdung — Vermögensverhältnisse darstellen (Vermögensaufstellung), nicht erkennbarer Insolvenzfall.
- Sicherheitsleistung — Bankbürgschaft, Hypothek, Sicherungsabtretung; alternativ ohne Sicherheit, dann Begründung schlüssig.
- Ratenzahlungsplan — typisch monatlich, Zeitraum max. 12 Monate (Verlängerung möglich).
Inhalt Antrag:
- Bezeichnung Bescheid + Anspruchshöhe + Fälligkeit
- Schilderung wirtschaftlicher Lage (Bilanz, BWA, Liquiditätsvorschau)
- Ratenzahlungsangebot mit konkreten Monatsraten + Endtermin
- Sicherheiten-Angebot mit Bewertung
- Verzinsung anerkannt (oder Antrag auf Zinsverzicht § 234 Abs. 2 AO)
Stufe 2 — Erlass § 227 AO / § 163 AO
Voraussetzungen:
- Sachliche Billigkeit — Steuererhebung steht im Widerspruch zum Gesetzeszweck (z. B. unbeabsichtigte Härte einer Norm im konkreten Einzelfall; Beweis: Gesetzgebungsmaterialien, BFH-Linie).
- Persönliche Billigkeit — wirtschaftliche oder persönliche Verhältnisse, die Steuererhebung unzumutbar machen (Existenzgefährdung; nicht: nur Schwierigkeiten).
- Erlasswürdigkeit — Mandant hat keine schuldhafte Steuerverkürzung beigetragen.
Antrag im Anschluss an erfolglose Stundung oder bei dauerhafter Unmöglichkeit; § 163 AO oft taktisch vorgezogen vor § 227 AO.
Stufe 3 — Vollstreckungsaufschub § 258 AO
Voraussetzungen:
- Unbilliger Vollstreckungserfolg — Vollstreckung führt zu unverhältnismäßiger Härte (z. B. Existenzvernichtung trotz mittelfristig sicherer Zahlung).
- Vorübergehend — anders als Stundung beendet § 258 AO nicht die Fälligkeit, sondern stoppt nur die Zwangsmaßnahmen.
- Antrag bei Vollstreckungsstelle — separate Behörde innerhalb des Finanzamts; eilbedürftig (Stunden-Frist möglich).
Schreibvorlage Stundungsantrag (verkürzt)
[Kanzlei-Briefkopf] [Datum]
An das
Finanzamt [Ort]
[Anschrift]
Vorab per ELSTER / Telefax — Kein beA an Finanzamt seit 6.12.2024 (§ 87a Abs. 1 S. 2 AO n.F.)
Steuerpflichtiger: [Mandant], StNr. [...], Steuer-ID [...]
Bescheid vom [...] ueber [Steuerart], Faelligkeit [...]
Hauptforderung EUR [...], Saeumniszuschlag bisher EUR [...]
Antrag auf Stundung gemaess § 222 AO
Sehr geehrte Damen und Herren,
namens und im Auftrag des oben bezeichneten Steuerpflichtigen beantrage
ich, die durch Bescheid vom [...] faellige Steuerforderung in Hoehe von
EUR [...] gemaess § 222 AO bis zum [Datum] zu stunden, hilfsweise
Ratenzahlung in [Anzahl] Monatsraten zu je EUR [...] zu bewilligen.
Begruendung
I. Erhebliche Haerte (§ 222 Satz 1 AO)
[Schilderung Liquiditaetslage anhand BWA / 13-Wochen-Vorschau; konkret
beziffern, dass sofortige Zahlung Existenz der Gesellschaft gefaehrden
oder zu Insolvenzreife fuehren wuerde.]
II. Keine Gefaehrdung des Anspruchs
[Vermoegensaufstellung; Auftragslage; ggf. Sanierungskonzept nach IDW
S 6; Belege.]
III. Sicherheitsleistung
[Konkretes Angebot, z. B. Bankbuergschaft EUR [...] von [Bank], oder
Begruendung, warum Sicherheitsleistung nicht moeglich/erforderlich.]
IV. Ratenzahlungsplan
[Tabelle Monat / Rate / Restschuld]
V. Verzinsung
Die Verzinsung gemaess § 234 AO wird anerkannt / Es wird Verzicht auf
Zinsen gemaess § 234 Abs. 2 AO beantragt, weil [...].
Mit freundlichen Gruessen
[Unterschrift]
Rechtsanwalt/-anwaeltin
[Anlagen: BWA, Liquiditaetsvorschau, Vermoegensaufstellung, Sicherheits-
angebot]
Risiken und Red Flags
| Konstellation | Rot | Orange | Grün |
|---|---|---|---|
| Antrag ohne Sicherheit + ohne BWA | Ablehnung absehbar | Begründung dünn | volle Belege + Sicherheit |
| Insolvenzreife schon eingetreten | § 222 AO entfällt; Antrag mit § 15a InsO unvereinbar | Krise unklar | klar nicht insolvenzreif |
| Säumnis bereits eingetreten | Säumniszuschläge laufen weiter; Stundungsantrag schließt sie nicht aus | Erstantrag rechtzeitig | rechtzeitig vor Fälligkeit |
| Vollstreckung läuft | § 258 AO kombinieren erforderlich; Eilbedürftigkeit | Vollstreckung droht | keine Vollstreckung |
Workflow
Phase 1 — Antrag
- Belege sammeln (BWA, OPOS, Liquiditätsvorschau, Vermögensaufstellung).
- Antrag formuliert und über ELSTER / Telefax / persönlich beim Finanzamt; kein beA an Finanzamt (§ 87a Abs. 1 S. 2 AO n.F.; JStG 2024).
- Eingangsbestätigung dokumentieren.
Phase 2 — Reaktion Finanzamt
- Rückfragen FA bedienen (typisch: Nachweis Sicherheitsleistung).
- Bei Ablehnung: Einspruch (
anw-einspruch-finanzamt), AdV-Antrag falls Vollstreckung droht (anw-aussetzung-vollziehung).
Phase 3 — Bewilligung
- Stundungsbescheid mit Auflage (Sicherheitsleistung, Ratenplan) prüfen.
- Auflagenerfüllung dokumentieren (Mandant: Pünktlichkeit Raten zentral).
- Bei Auflagenverletzung droht Widerruf der Stundung.
Phase 4 — Bei dauerhafter Unmöglichkeit
- Übergang zu § 227 AO (Erlass) prüfen.
- Sanierungskonzept (IDW S 6) als Grundlage.
- Ggf. parallel Verständigung mit anderen Gläubigern.
Quellen und Updates
Stand: 05/2026. § 234 AO Stundungszinssatz aktuell unverändert 0.5 %/Monat (gesonderter Zinssatz, BVerfG-Urteil zu § 233a AO greift nicht direkt). AEAO Stand 2024 berücksichtigt. Bei Reform der Säumnis-/Stundungszinsen aktualisieren.