name: steuerhinterziehung-370-ao description: "Strafrechtlicher Skill zu § 370 AO — Tatbestand Vorsatz Steuerverkuerzung Steuervorteil Konkurrenzen Versuchsstrafbarkeit und besonders schwere Faelle. Anwendungsfall Mandant erhaelt Vorladung Durchsuchungsbeschluss oder Anklage wegen Steuerhinterziehung. Behandelt Tathandlungen § 370 Abs. 1 Nr...."
Steuerhinterziehung — § 370 AO Tatbestand und Verteidigung
Fachlicher Anker
- Normen: § 370 AO, § 6a, § 370 Abs. 1 AO.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Welcher Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO wird vorgeworfen (unrichtige Angaben Unterlassen pflichtwidrige Angabe über Verwendung steuerlich erheblicher Belege)?
- Ist Vorsatz (dolus eventualis genuegt) hinreichend belegt?
- Wurde Steuer verkuerzt oder nicht gerechtfertigter Vorteil erlangt?
- Liegt ein besonders schwerer Fall § 370 Abs. 3 AO vor (Sechs-Stellen-Verkuerzung Bandenmaessig Verschleierung)?
- Welche Verjährungsfrist gilt — fuenf Jahre Regel zehn Jahre bei BSF § 376 AO; Verfolgung 25 Jahre § 376 Abs. 3 AO?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
- § 370 AO — Steuerhinterziehung.
- § 376 AO — Verfolgungsverjaehrung.
- § 393 AO — Verhältnis Steuer- zu Strafverfahren.
- § 261 StGB — Geldwaesche aus Steuerhinterziehung.
- § 153a StPO — Einstellung gegen Auflage.
- § 47 StGB — kurze Freiheitsstrafe.
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle (bundesfinanzhof.de, bundesverfassungsgericht.de, dejure.org, openjur.de, gesetze-im-internet.de) mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein.
Zentrale Normen
§ 370 AO · § 371 AO · § 376 AO · § 393 AO · § 261 StGB · § 153a StPO · § 47 StGB · § 56 StGB (Bewaehrung) · § 73 StGB (Einziehung)
Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins
- Verfahrens-Sklls (
anw-einspruch-finanzamt,anw-aussetzung-vollziehung,anw-akteneinsicht-steuerakte) decken den prozessualen Rahmen ab; dieser Skill liefert die materielle Begruendung. - Bei steuerstrafrechtlichen Beruehrungspunkten parallel
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