name: selbstanzeige-371-ao description: "Detail-Skill zur strafbefreienden Selbstanzeige § 371 AO — Vollstaendigkeitsgebot Berichtigung von zehn Jahren Sperrgruende § 371 Abs. 2 AO und Zahlung des Hinterziehungsbetrags nebst Zinsen. Anwendungsfall Mandant erkennt rueckwirkend Unrichtigkeiten in Steuererklaerungen und moechte vor Bekannt..."
Selbstanzeige — § 371 AO Wirksamkeit Sperrgruende und Strafmilderung
Fachlicher Anker
- Normen: § 371 AO, § 6a, § 371 Abs. 1 AO.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Sind alle Steuerarten und Veranlagungszeitraeume seit den letzten zehn Jahren erfasst (Vollstaendigkeit § 371 Abs. 1 AO)?
- Liegt ein Sperrgrund § 371 Abs. 2 AO vor (Prüfungsanordnung Einleitung Erscheinen des Prüfers Tatentdeckung)?
- Kann der Hinterziehungsbetrag innerhalb der gesetzten Frist gezahlt werden (§ 371 Abs. 3 AO)?
- Liegt der Hinterziehungsbetrag über 25 000 Euro je Tat — § 398a AO Zuschlag 10 bis 20 Prozent zu beachten?
- Welche Beratungsalternative bestuende (§ 153 AO Berichtigung wenn Tatbestand des § 370 fehlt)?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
- § 371 AO — Selbstanzeige.
- § 398a AO — Absehen von Verfolgung gegen Zuschlag.
- § 153 AO — Berichtigungspflicht.
- § 235 AO — Hinterziehungszinsen.
- § 169 Abs. 2 S. 2 AO — verlaengerte Festsetzungsverjaehrung.
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle (bundesfinanzhof.de, bundesverfassungsgericht.de, dejure.org, openjur.de, gesetze-im-internet.de) mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein.
Zentrale Normen
§ 153 AO · § 169 Abs. 2 S. 2 AO · § 235 AO · § 371 AO · § 398a AO · § 376 AO · § 393 AO
Praxisformulierung / Antragsmuster
An das Finanzamt [ORT]
- Steuernummer [NR] -
Selbstanzeige gemaess § 371 AO
Namens und in Vollmacht meines Mandanten [NAME], [ADRESSE], erstatte ich hiermit
Selbstanzeige und Berichtigung gemaess § 371 AO bzw. § 153 AO für folgende Steuerarten und Zeitraeume:
Einkommensteuer 20XX bis 20YY
Umsatzsteuer 20XX bis 20YY
Gewerbesteuer 20XX bis 20YY
Berichtigte Besteuerungsgrundlagen (Aufstellung anliegend):
Jahr XX: zusaetzliche Einkuenfte aus [Quelle]: [BETRAG]
Jahr YY: [...]
Der Mandant ist bereit den Nachforderungsbetrag und die Zinsen § 235 AO
innerhalb der nach § 371 Abs. 3 AO gesetzten Frist zu entrichten.
Ein Zuschlag nach § 398a AO wuerde - sofern einschlaegig - ebenfalls geleistet.
Es wird gebeten von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen.
[ORT, DATUM] [UNTERSCHRIFT RA/StB]
Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins
- Verfahrens-Sklls (
anw-einspruch-finanzamt,anw-aussetzung-vollziehung,anw-akteneinsicht-steuerakte) decken den prozessualen Rahmen ab; dieser Skill liefert die materielle Begruendung. - Bei steuerstrafrechtlichen Beruehrungspunkten parallel
fa-stu-steuerhinterziehung-370-aoundfa-stu-selbstanzeige-371-aoaufrufen. - Bei berufsrechtlichen Fragestellungen
fa-stu-stberg-vereinbare-taetigkeitbzw.fa-stu-rvg-steuerstreitparallel ziehen.