name: onboarding-rechtsbehelfssystematik description: "Vollstaendige Uebersicht aller steuerlichen Rechtsbehelfe — auf welcher Stufe welcher Rechtsbehelf zuständig ist welche Frist gilt und welche Zwischenanordnungen verfuegbar sind. Anwendungsfall Berater muss bei Mandatsannahme strategisch entscheiden welche Verfahrenswege offen sind und welche Erf..."
Rechtsbehelfe im Steuerrecht — Systematik vom Einspruch bis zur Verfassungsbeschwerde
Fachlicher Anker
- Normen: § 6a, § 347 Abs. 1 S. 2 AO, § 172 AO.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Liegt ein Verwaltungsakt vor — sonst kein Einspruch sondern Untaetigkeitseinspruch § 347 Abs. 1 S. 2 AO?
- Ist die Einspruchsfrist abgelaufen — prüfen ob Wiedereinsetzung oder schlichte Änderung § 172 AO?
- Gibt es eine Einspruchsentscheidung — dann nur noch Klage § 47 FGO offen?
- Ist die Sache von grundsaetzlicher Bedeutung — Sprungklage § 45 FGO oder Musterverfahren § 363 Abs. 2 AO ueberlegen?
- Steht eine Verfassungsfrage im Raum — Vorlage § 100 GG oder Verfassungsbeschwerde nach Erschoepfung?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
- §§ 347 ff. AO — Einspruchsverfahren.
- § 45 FGO — Sprungklage ohne Vorverfahren bei Zustimmung des FA.
- § 46 FGO — Untaetigkeitsklage nach sechs Monaten.
- § 47 FGO — Klagefrist ein Monat.
- §§ 115 116 FGO — Revision Nichtzulassungsbeschwerde.
- § 133a FGO — Anhörungsruege.
- §§ 100 GG — Konkrete Normenkontrolle.
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle (bundesfinanzhof.de, bundesverfassungsgericht.de, dejure.org, openjur.de, gesetze-im-internet.de) mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein.
Zentrale Normen
§§ 347 ff. AO · § 363 AO · § 45 FGO · § 46 FGO · § 47 FGO · § 69 FGO · § 115 FGO · § 116 FGO · § 120 FGO · § 133a FGO · § 90 BVerfGG · Art. 100 GG · Art. 267 AEUV
Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins
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