name: onboarding-festsetzungsverjaehrung description: "Vollstaendige Bearbeitung der Festsetzungsverjaehrung — regulaere und verlaengerte Fristen Anlaufhemmung Ablaufhemmung und besondere Verjährungsregeln bei Aussenpruefung Steuerhinterziehung Erbfaellen und ausstehender Steuererklaerung. Anwendungsfall Berater muss prüfen ob ein Steueranspruch noc..."
Festsetzungsverjaehrung — §§ 169 bis 171 AO in der Praxis
Fachlicher Anker
- Normen: §§ 169, § 6a, § 170 Abs. 2 AO.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Welche Steuerart und welcher Veranlagungszeitraum sind betroffen?
- Wurde Steuererklaerung abgegeben — sonst Anlaufhemmung bis spaetestens drei Jahre § 170 Abs. 2 AO?
- Gilt die regulaere vier Jahres Frist § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO oder verlaengerte zehn Jahre bei Hinterziehung § 169 Abs. 2 S. 2 AO?
- Liegt Ablaufhemmung wegen Aussenpruefung § 171 Abs. 4 AO oder Steuerstrafverfahren § 171 Abs. 5 AO vor?
- Bei Schenkungen und Erbfaellen besondere Anlaufhemmung § 170 Abs. 5 AO beachten.
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
- § 169 AO — Festsetzungsverjaehrung; Regelfrist vier Jahre.
- § 169 Abs. 2 S. 2 AO — Verlaengerung auf zehn Jahre bei Hinterziehung; fuenf Jahre bei leichtfertiger Verkuerzung.
- § 170 AO — Beginn der Festsetzungsfrist; Anlaufhemmung.
- § 171 AO — Ablaufhemmung; verbreitetste Vorschrift Abs. 4 (Aussenpruefung) Abs. 5 (Strafverfahren) Abs. 14 (Grundlagenbescheid).
- § 47 AO — Erloeschen durch Festsetzungsverjaehrung.
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle (bundesfinanzhof.de, bundesverfassungsgericht.de, dejure.org, openjur.de, gesetze-im-internet.de) mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein.
Zentrale Normen
§ 169 AO · § 170 AO · § 171 AO · § 47 AO · § 181 AO (gesonderte Feststellung) · § 191 Abs. 3 AO (Haftungsbescheid)
Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins
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