onboarding-festsetzungsverjaehrung

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Vollstaendige Bearbeitung der Festsetzungsverjaehrung — regulaere und verlaengerte Fristen Anlaufhemmung Ablaufhemmung und besondere Verjährungsregeln bei Aussenpruefung Steuerhinterziehung Erbfaellen und ausstehender Steuererklaerung. Anwendungsfall Berater muss pruefen ob ein Steueranspruch noch festgesetzt werden kann oder ob die Finanzbehoerde verspaetet handelt. Behandelt Beginn der Frist nach Abgabe der Erklaerung Anlaufhemmung drei Jahre Ablaufhemmung durch Pruefungsbeginn § 171 Abs. 4 AO und durch laufendes Strafverfahren § 171 Abs. 5 AO. Output Pruefraster und Verjährungsrechner. Abgrenzung zu fa-stu-onboarding-verzinsung.

Klotzkette By Klotzkette schedule Updated 6/7/2026

name: onboarding-festsetzungsverjaehrung description: "Vollstaendige Bearbeitung der Festsetzungsverjaehrung — regulaere und verlaengerte Fristen Anlaufhemmung Ablaufhemmung und besondere Verjährungsregeln bei Aussenpruefung Steuerhinterziehung Erbfaellen und ausstehender Steuererklaerung. Anwendungsfall Berater muss prüfen ob ein Steueranspruch noc..."

Festsetzungsverjaehrung — §§ 169 bis 171 AO in der Praxis

Fachlicher Anker

  • Normen: §§ 169, § 6a, § 170 Abs. 2 AO.
  • Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
  • Quellenhygiene: references/quellenhygiene.md und references/zitierweise.md beachten.

Triage — kläre vor der Bearbeitung

  1. Welche Steuerart und welcher Veranlagungszeitraum sind betroffen?
  2. Wurde Steuererklaerung abgegeben — sonst Anlaufhemmung bis spaetestens drei Jahre § 170 Abs. 2 AO?
  3. Gilt die regulaere vier Jahres Frist § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO oder verlaengerte zehn Jahre bei Hinterziehung § 169 Abs. 2 S. 2 AO?
  4. Liegt Ablaufhemmung wegen Aussenpruefung § 171 Abs. 4 AO oder Steuerstrafverfahren § 171 Abs. 5 AO vor?
  5. Bei Schenkungen und Erbfaellen besondere Anlaufhemmung § 170 Abs. 5 AO beachten.
  • Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)

Rechtsgrundlagen

  • § 169 AO — Festsetzungsverjaehrung; Regelfrist vier Jahre.
  • § 169 Abs. 2 S. 2 AO — Verlaengerung auf zehn Jahre bei Hinterziehung; fuenf Jahre bei leichtfertiger Verkuerzung.
  • § 170 AO — Beginn der Festsetzungsfrist; Anlaufhemmung.
  • § 171 AO — Ablaufhemmung; verbreitetste Vorschrift Abs. 4 (Aussenpruefung) Abs. 5 (Strafverfahren) Abs. 14 (Grundlagenbescheid).
  • § 47 AO — Erloeschen durch Festsetzungsverjaehrung.

Aktuelle Rechtsprechung

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle (bundesfinanzhof.de, bundesverfassungsgericht.de, dejure.org, openjur.de, gesetze-im-internet.de) mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein.

Zentrale Normen

§ 169 AO · § 170 AO · § 171 AO · § 47 AO · § 181 AO (gesonderte Feststellung) · § 191 Abs. 3 AO (Haftungsbescheid)

Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins

  • Verfahrens-Sklls (anw-einspruch-finanzamt, anw-aussetzung-vollziehung, anw-akteneinsicht-steuerakte) decken den prozessualen Rahmen ab; dieser Skill liefert die materielle Begruendung.
  • Bei steuerstrafrechtlichen Beruehrungspunkten parallel fa-stu-steuerhinterziehung-370-ao und fa-stu-selbstanzeige-371-ao aufrufen.
  • Bei berufsrechtlichen Fragestellungen fa-stu-stberg-vereinbare-taetigkeit bzw. fa-stu-rvg-steuerstreit parallel ziehen.
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