name: onboarding-beratungsstruktur description: "Methodisches Prüfungsschema für jedes steuerliche Mandat — vom Sachverhalt ueber die Norm zur Subsumtion und Strategie. Anwendungsfall Berufstraeger braucht ein wiederverwendbares Geruest für steuerliche Stellungnahmen Gutachten und Schriftsaetze. Behandelt Sachverhaltsaufnahme Beweismittelmatri..."
Beratungsstruktur im Steuerrecht — Prüfungsschema vom Sachverhalt zur Loesung
Fachlicher Anker
- Normen: § 6a, § 88 AO, § 90 AO.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Sachverhalt: Wer hat wann was wem gegenueber wie erklaert oder gezahlt?
- Beweismittel: Welche Belege Verträge Konten Buchungsbelege liegen vor?
- Welche Steuerart und welcher Veranlagungszeitraum sind betroffen?
- Welche Rechtsfolge will der Mandant erreichen (Steuerminderung Stundung Erlass Vergleich)?
- Gibt es konkurrierende Rechtsquellen (EU-Recht DBA Verwaltungsvorschriften)?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
- § 88 AO — Untersuchungsgrundsatz; Behörde ermittelt Sachverhalt von Amts wegen.
- § 90 AO — Mitwirkungspflichten der Beteiligten.
- § 162 AO — Schaetzung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten.
- §§ 38 ff. AO — Steueranspruch und Tatbestand.
- § 4 AO — Begriff Gesetz; Verwaltungsanweisungen sind nicht Gesetz.
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle (bundesfinanzhof.de, bundesverfassungsgericht.de, dejure.org, openjur.de, gesetze-im-internet.de) mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein.
Zentrale Normen
§§ 38 ff. AO (Steueranspruch) · § 88 AO · § 90 AO · § 162 AO · § 4 AO · Art. 20 Abs. 3 GG (Gesetzmaessigkeit) · § 4 EStG / § 5 EStG (Gewinnermittlung als Beispielnorm)
Sechs-Schritt-Prüfraster
- Sachverhalt vollstaendig und chronologisch (wer, wann, was, wieviel, warum).
- Beweismittel matrixfoermig (Urkunde, Zeuge, Augenschein, Sachverstaendiger, Buchfuehrung).
- Tatbestandsmerkmale der einschlaegigen Norm einzeln durchpruefen.
- Rechtsfolge quantifizieren (Steuermehr/Minder, Zinsen § 233a AO, Hinterziehungszinsen § 235 AO).
- Alternativen vergleichen (Einspruch vs. Änderung § 173 AO vs. tatsaechliche Verstaendigung vs. Erlass § 227 AO).
- Empfehlung mit Risiko und Kostenaufstellung; schriftlich aktenkundig machen.
Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins
- Verfahrens-Sklls (
anw-einspruch-finanzamt,anw-aussetzung-vollziehung,anw-akteneinsicht-steuerakte) decken den prozessualen Rahmen ab; dieser Skill liefert die materielle Begruendung. - Bei steuerstrafrechtlichen Beruehrungspunkten parallel
fa-stu-steuerhinterziehung-370-aoundfa-stu-selbstanzeige-371-aoaufrufen. - Bei berufsrechtlichen Fragestellungen
fa-stu-stberg-vereinbare-taetigkeitbzw.fa-stu-rvg-steuerstreitparallel ziehen.