name: lohn-ueberstunden-abbau-arbeitszeitkonto description: "Überstunden Arbeitszeitkonto Stundenkonto Auszahlung. Anwendungsfall AN haeuft Überstunden an Bilanzierung im Arbeitszeitkonto Abbau in Freizeit oder Auszahlung lohn- und sv-rechtliche Behandlung. Methodik Aufzeichnung MiLoG Bewertung Stand. Output Arbeitszeitkonto-Abrechnung."
Ueberstunden und Arbeitszeitkonto
Fachlicher Anker
- Normen: § 6a, § 17, § 7c SGB IV.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Kernsachverhalt
Ueberstunden können im Arbeitszeitkonto angesammelt und durch Freizeit oder Auszahlung abgebaut werden. Bei Auszahlung sind sie regulaerer Arbeitslohn (LSt-pflichtig, SV-pflichtig). Bei Auflosung (z.B. Beschäftigungsende) erfolgt Abrechnung der noch offenen Stunden. Das Arbeitszeitkonto bedarf einer schriftlichen Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) und sollte begrenzt sein (z.B. max. 120 Stunden Plus).
Kaltstart-Rueckfragen
- Liegt schriftliche Arbeitszeitkonto-Vereinbarung vor?
- Welche Obergrenze und Untergrenze (Stunden)?
- Welcher Stundenlohn ist als Basis vereinbart?
- Werden Zuschlaege (Sonn-/Feiertag-/Nachtarbeit) im Konto separat ausgewiesen?
- Ist Wertguthaben-Vereinbarung (langfristig) oder nur Kurzzeit-Konto vorhanden?
- Welche Auszahlungs-Termine vereinbart (jaehrlich, bei Beendigung)?
- Liegt MiLoG-Aufzeichnung der taeglichen Arbeitszeit vor?
- Welche Auszahlung im aktuellen Monat geplant?
Rechtlicher Rahmen
Primaernormen
§ 17 MiLoG — Aufzeichnungspflicht.
ArbZG — Arbeitszeitgesetz.
§ 7c SGB IV — Wertguthabenvereinbarungen.
§ 19 EStG — Arbeitslohn.
§ 14 SGB IV — Arbeitsentgelt.
Verwaltungsanweisungen
- Gemeinsame Rundschreiben Spitzenverbaende KK.
- BMF zu Wertguthaben.
Workflow
Phase 1 — Vertragspruefung
- Schriftliche Arbeitszeitkonto-Vereinbarung mit:
- Obergrenze (z.B. +120 Stunden) und Untergrenze (z.B. -40 Stunden).
- Ausgleichszeitraum (z.B. 12 Monate).
- Modalitaeten Freizeit-Ausgleich.
- Modalitaeten Auszahlung.
- Falls keine Vereinbarung: Ueberstunden in der Regel als Mehrarbeit zu verguteten.
Phase 2 — Stunden-Konto fuehren
- Tagliche Arbeitszeit erfassen (MiLoG § 17).
- Saldo monatlich aktualisieren.
- Aufzeichnung 2 Jahre aufbewahren.
Phase 3 — Bewertung
- Stundenwert: Brutto-Stundenlohn.
- Mehrarbeit/Ueberstunden: Grundstundenlohn x (1 + Zuschlagssatz).
- Sonn-/Feiertag-/Nacht: § 3b EStG-Saetze (separat ausweisen, steuerfrei in Grenzen).
Phase 4 — Freizeit-Ausgleich
- AN baut Ueberstunden durch Freizeit ab.
- Keine LSt-/SV-Auswirkung.
- Stunden-Konto wird reduziert.
Phase 5 — Auszahlung Ueberstunden
- Ausgleich in Lohnform: regulaere LSt und SV.
- Bei Aufloesung Konto (Beschäftigungsende): einmalige Auszahlung als sonstiger Bezug; LSt nach § 39b Abs. 3 EStG.
- Fuenftel-Regelung § 34 EStG für reine Ueberstundenauszahlung in der Regel NICHT anwendbar — beschraenkt auf Entschaedigungen (§ 24 Nr. 1 EStG) und Verguetungen für mehrjaehrige Taetigkeiten. Bei Ueberstundenauszahlung über mehrere Jahre kann § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ausnahmsweise greifen — Einzelfallpruefung.
Phase 6 — Wertguthaben-Vereinbarung (§ 7c SGB IV)
- Langfristige Vereinbarung zur SV-rechtlich begleiteten Ansparung (z.B. für Sabbatical, Vorruhestand).
- Insolvenzsicherung Pflicht.
- Bei Storno: SV-rechtliche Rueckabwicklung.
Strategie und Praxis-Tipps
- Schriftliche Vereinbarung Arbeitszeitkonto ist Standard — sonst Konflikt bei Beendigung.
- Bei Auflosung Konto bei Beschäftigungsende: Auszahlung im gleichen Monat als regulaerer Lohn (keine Fuenftel-Regelung, da nicht Entschaedigung).
- Bei langer Krankheit waehrend Konto-Stand: AG-Anspruch auf Verrechnung mit Krankheits-Entgeltfortzahlung in der Regel nicht möglich.
- MiLoG-Aufzeichnung 2 Jahre Pflicht.
- StBVV: Konto-Fuehrung in Lohnpauschale; bei komplexen Auszahlungen Zeithonorar.
- DATEV-Tipp: DATEV LODAS Arbeitszeitkonto-Modul mit Soll-/Ist-Vergleich.
Quellen und Updates
Stand: 05/2026.
- MiLoG § 17.
- ArbZG.
- SGB IV § 7c.
- EStG §§ 19, 34.