leichtfertige-steuerverkuerzung-378-ao

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Bearbeitung des Ordnungswidrigkeitstatbestands § 378 AO leichtfertige Steuerverkuerzung — Abgrenzung zur Hinterziehung Schuldform Bussgeld und Wirkung der Selbstanzeige § 378 Abs. 3 AO. Anwendungsfall Finanzamt leitet Bussgeldverfahren ein weil Vorsatz nicht nachgewiesen werden kann. Behandelt Leichtfertigkeit als grobe Fahrlaessigkeit Verfolgungsverjaehrung fuenf Jahre Verteidigung und Selbstanzeigewirkung. Output Pruefraster und Stellungnahme im OWi-Verfahren. Abgrenzung zu fa-stu-steuerhinterziehung-370-ao und fa-stu-selbstanzeige-371-ao.

Klotzkette By Klotzkette schedule Updated 6/7/2026

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Leichtfertige Steuerverkuerzung — § 378 AO und Bussgeldverfahren

Fachlicher Anker

  • Normen: § 378 AO, § 6a, § 370 AO.
  • Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
  • Quellenhygiene: references/quellenhygiene.md und references/zitierweise.md beachten.

Triage — kläre vor der Bearbeitung

  1. Ist Leichtfertigkeit gegeben (grobe Fahrlaessigkeit nach OWiG-Maßstab)?
  2. Kann Vorsatz § 370 AO ausgeschlossen werden — Schweigerecht beachten?
  3. Greift Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO (Wirksamkeit wenn keine Sperrgruende)?
  4. Welche Bussgeldhoehe droht nach § 17 OWiG iVm § 378 AO?
  5. Verfolgungsverjaehrung fuenf Jahre § 384 AO eingehalten?
  • Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)

Rechtsgrundlagen

  • § 378 AO — leichtfertige Steuerverkuerzung.
  • § 384 AO — Verjährung der OWi-Verfolgung.
  • § 17 OWiG — Bemessung der Geldbusse.
  • § 47 OWiG — Verfolgung im Ermessen.
  • § 153 AO — Berichtigungspflicht.

Aktuelle Rechtsprechung

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle (bundesfinanzhof.de, bundesverfassungsgericht.de, dejure.org, openjur.de, gesetze-im-internet.de) mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein.

Zentrale Normen

§ 153 AO · § 378 AO · § 384 AO · § 17 OWiG · § 47 OWiG · § 371 Abs. 4 AO (Sperre für Beteiligte)

Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins

  • Verfahrens-Sklls (anw-einspruch-finanzamt, anw-aussetzung-vollziehung, anw-akteneinsicht-steuerakte) decken den prozessualen Rahmen ab; dieser Skill liefert die materielle Begruendung.
  • Bei steuerstrafrechtlichen Beruehrungspunkten parallel fa-stu-steuerhinterziehung-370-ao und fa-stu-selbstanzeige-371-ao aufrufen.
  • Bei berufsrechtlichen Fragestellungen fa-stu-stberg-vereinbare-taetigkeit bzw. fa-stu-rvg-steuerstreit parallel ziehen.
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