name: kst-organschaft-14-kstg description: "Prüfung der Voraussetzungen einer ertragsteuerlichen Organschaft — finanzielle Eingliederung Gewinnabfuehrungsvertrag Mindestlaufzeit fuenf Jahre tatsaechliche Durchfuehrung. Anwendungsfall Konzern oder Unternehmensgruppe will eine Organschaft begruenden oder das Finanzamt versagt eine bestehend..."
Koerperschaftsteuerliche Organschaft — § 14 KStG und Gewinnabfuehrungsvertrag
Fachlicher Anker
- Normen: § 14, § 6a, § 14 Abs. 1 Nr. 1.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Ist Organtraeger eine gewerblich taetige Person oder Personengesellschaft?
- Ist die Organgesellschaft Kapitalgesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung im Inland?
- Ist die finanzielle Eingliederung iSd § 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG gegeben (Stimmrechtsmehrheit ab Beginn des Wirtschaftsjahres)?
- Liegt ein wirksamer Gewinnabfuehrungsvertrag mit fuenf Jahren Mindestlaufzeit und Verlustuebernahmeklausel § 302 AktG vor?
- Wird der GAV tatsaechlich durchgefuehrt (Gewinnabfuehrung Verlustausgleich Buchungen)?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
- § 14 KStG — Voraussetzungen der koerperschaftsteuerlichen Organschaft.
- § 17 KStG — Organschaft mit GmbH als Organgesellschaft.
- § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG — gewerbesteuerliche Organschaft.
- §§ 291 ff. AktG — Unternehmensvertraege; Gewinnabfuehrung Beherrschungsvertrag.
- § 302 AktG — Verlustuebernahme; zwingender Bestandteil des GAV.
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle (bundesfinanzhof.de, bundesverfassungsgericht.de, dejure.org, openjur.de, gesetze-im-internet.de) mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein.
Zentrale Normen
§ 14 KStG · § 17 KStG · § 15 KStG · § 16 KStG · § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG · §§ 291 ff. AktG · § 302 AktG · § 8 KStG (verdeckte Gewinnausschuettung)
Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins
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