name: klage-finanzgericht description: "Klageschrift zum Finanzgericht nach §§ 40 ff. FGO entwerfen. Anwendungsfall Einspruch wurde zurückgewiesen Mandant will Klage einreichen oder Untätigkeitsklage nach sechs Monaten ohne Entscheidung. Klagefrist ein Monat nach Bekanntgabe Einspruchsentscheidung § 47 Abs. 1 FGO ein Jahr bei fehlender..."
Klage zum Finanzgericht
Fachlicher Anker
- Normen: § 6a, § 44, § 46.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Triage — kläre vor der Klage
- Liegt die Einspruchsentscheidung vor? (Voraussetzung § 44 FGO) — Ja: Klagefrist 1 Monat läuft / Nein: Untaetigkeitsklage nach 6 Monaten möglich (§ 46 FGO)
- Klagefrist gewahrt? (1 Monat ab Bekanntgabe Einspruchsentscheidung, § 47 FGO — vier Tage Bekanntgabefiktion § 122 Abs. 2 AO)
- Ist AdV noch nicht beantragt oder vom FA abgelehnt? → parallel Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO stellen
- Soll PKH beantragt werden? (§ 142 FGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO)
- Wurde der Streitwert korrekt berechnet? (für Gerichtskosten und RVG entscheidend)
- beA-Zugang und qualifizierte Signatur für Klageschrift bereit?
Aktuelle Rechtsprechung
- BFH, Beschluss vom 30.04.2025 — XI R 15/23 zur E-Mail-Vorlagepflicht in der Aussenpruefung (§ 147 Abs. 1 Nr. 2, 3 AO): E-Mails mit steuerlichem Bezug unterliegen dem Datenzugriff; "Gesamtjournal" ueberhoeht die Mitwirkungspflicht. Volltext: dejure.org (https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=30.04.2025&Aktenzeichen=XI+R+15/23) und BFH-Datenbank.
- BFH, Vorlagebeschluss vom 08.05.2024 — VIII R 9/23 (anhaengig BVerfG 1 BvL 8/24): Verfassungsmaessigkeit des Aussetzungszinssatzes (§ 237 AO) für den Zeitraum 01.01.2019 bis 15.04.2021 in Zweifel.
- BFH, Beschluss vom 27.10.2025 — II B 47/25 (AdV) zu Doppelfestsetzung GrEStG bei Signing/Closing-Trennung (§ 1 Abs. 2b, § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG).
- Weitere Rechtsprechung: vor Zitierung über dejure.org / BFH-Datenbank verifizieren (Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen, tragende Aussage).
Voraussetzungen
- Vorverfahren durchgeführt — Einspruchsentscheidung liegt vor (§ 44 FGO).
- Untätigkeitsklage alternativ nach sechs Monaten ohne Einspruchsentscheidung (§ 46 FGO).
- Klagefrist ein Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 Abs. 1 FGO); ein Jahr bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung (§ 55 FGO).
Zuständigkeit
- Sachlich Finanzgericht (§ 33 FGO) für Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten.
- Örtlich das FG in dessen Bezirk die beklagte Behörde ihren Sitz hat (§ 38 FGO).
- Eingang über beA (Pflicht für RA) oder EGVP.
Klagearten
- Anfechtungsklage § 40 Abs. 1 Var. 1 FGO — Aufhebung des Steuerbescheids.
- Verpflichtungsklage § 40 Abs. 1 Var. 2 FGO — Erlass des begehrten Bescheids (z. B. Erstattung).
- Allgemeine Leistungsklage § 40 Abs. 1 Var. 3 FGO.
- Feststellungsklage § 41 FGO — Bestehen / Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses.
- Untätigkeitsklage § 46 FGO.
Klageaufbau
1. Rubrum
- Klagepartei mit Vertretung (RA mit beA-Adresse).
- Beklagte: Finanzamt vertreten durch den Vorsteher.
- Az der Einspruchsentscheidung und des ursprünglichen Bescheids.
2. Anträge
- Den Bescheid über (Steuerart) (Jahr) vom (Datum) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom (Datum) aufzuheben;
- die Steuer wie folgt festzusetzen: ... EUR;
- Kostenantrag (§ 135 FGO);
- Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO (falls erforderlich);
- ggf. PKH-Antrag.
3. Sachverhalt
Knapp und chronologisch — Veranlagung Bescheid Einspruch Einspruchsentscheidung.
4. Rechtliche Würdigung
- Anspruchs- und Pflichtgrundlagen.
- Substantiierte Auseinandersetzung mit der Einspruchsentscheidung.
- BFH-Rechtsprechung mit Pinpoint (BFH BStBl. II Az Rn).
- BMF-Schreiben und Verwaltungsanweisungen.
5. Beweisangebote
Beweismittel im FG-Verfahren (§ 76 FGO Untersuchungsgrundsatz):
- Urkunden (Steuerakten beizuziehen § 71 Abs. 2 FGO).
- Zeugen mit ladungsfähiger Anschrift.
- Sachverständige (häufig Bewertungs- und Buchhaltungsfragen).
- Augenschein.
6. Anlagenverzeichnis
Mit Sigel K1 K2 K3.
Sonderregeln FGO
- Kein Anwaltszwang vor dem FG (§ 62 FGO) — aber faktisch Pflicht bei komplexen Mandaten; Vertretung durch StB/WP zulässig.
- beA-Pflicht für Rechtsanwälte (§ 52d FGO).
- Streitwert und Gerichtskosten nach GKG (§§ 52 ff. GKG).
- Untersuchungsgrundsatz (§ 76 FGO) — Gericht ermittelt von Amts wegen.
- Präklusion § 79b Abs. 3 FGO bei Versäumung der Tatsachenpraeklusionsfrist.
Aussetzung der Vollziehung
Wenn das FA die AdV abgelehnt hat: Antrag an FG nach § 69 Abs. 3 FGO mit Eilbedürftigkeit. Skill anw-aussetzung-vollziehung.
PKH
- § 142 FGO iVm §§ 114 ff. ZPO. Bedürftigkeit und Erfolgsaussicht.
- Skill
prozesskostenhilfe-antragaus dem Sozialrecht-Plugin sinngemäß.
Revision
Nach Urteil des FG: Revision an BFH (§ 115 FGO) wenn zugelassen oder Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 FGO).
Ausgabe
klage-<fg>-<az>-<datum>.docxund Markdown-Spiegel.- Anlagenkonvolut.
- Fristen im Fristenbuch.
Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie
[Name der Mandantin]werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
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1,1.1,1.1.1und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
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