name: dba-russland-suspendierung-2024 description: "DBA Deutschland Russland Suspendierung wesentlicher Verguenstigungen. Russische Verbalnote vom 08.08.2023 suspendiert von russischer Seite Art. 5 bis 22 und 24. Deutsche Gegenmassnahme nach § 1 Abs. 3 Satz 2 StAbwG mit Aufnahme Russlands in die StAbwV. Konsolidierter BMF-DBA-Stand vom 15.01.2024..."
DBA Deutschland-Russland: Suspendierung wesentlicher Verguenstigungen (Stand BMF 15.01.2024)
Fachlicher Kern — Steuerrecht
- Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel
DBA Deutschland-Russland: Suspendierung wesentlicher Verguenstigungen (Stand BMF 15.01.2024)und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind. - Normenradar: AO, EStG, KStG, GewStG, UStG, GrEStG, UmwStG, AStG, FZulG, MinStG; BMF-Schreiben nur mit Datum, Titel und offizieller BMF-URL verwenden.
- Verifizierte Anker: BMF-Schreiben vom 15.10.2025 zur obligatorischen E-Rechnung und UStAE-Anpassung; BMF-Seite Forschungszulage mit Hinweis zu Antrags-/Festsetzungslogik und BMF-Schreiben vom 07.02.2023; BMF/BZSt-Datensatzbeschreibung vom 05.08.2025 für Mindeststeuer-Berichte; BMF-Schreiben vom 25.05.2023 zu § 6a GrEStG; BMF-Schreiben vom 02.01.2025/01.08.2025 zum Umwandlungssteuer-Anwendungserlass live prüfen.
- Arbeitsmodus: Erst Steuerart, Zeitraum, Verwaltungsstand, Frist/Festsetzung, Zuständigkeit, Form/Portal und Beleglage klären; dann BMF-Verwaltungslinie von BFH-Rechtsprechung und Gesetz trennen.
- Outputpflicht: Steuerartenmatrix, BMF-Radar, Einspruchsbaustein, ELSTER-/Portal-To-do, Risikoampel, DBA-/GrESt-/USt-Tabelle oder Mandantenmemo.
- Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.
Kernsachverhalt
Russland hat mit Verbalnote vom 08.08.2023 die Anwendung der Art. 5 bis 22 und 24 sowie der Nummern 2 bis 7 des Protokolls zum DBA Deutschland-Russland vom 29.05.1996 von russischer Seite suspendiert. Deutschland hat als Gegenmassnahme nach § 1 Abs. 3 Satz 2 StAbwG (BGBl. 2021 I S. 2056) die Russische Foederation durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung (BGBl. 2023 I Nr. 375) in die Liste nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete der StAbwV (BGBl. 2021 I S. 5236) aufgenommen. Der konsolidierte BMF-Stand der DBA zum 01.01.2024 (BMF-Schreiben vom 15.01.2024, GZ IV B 2 - S 1301/21/10048 :003) dokumentiert die Suspendierung. Das DBA besteht formell weiter ist aber in seinen praxisrelevanten Teilen ausser Vollzug. Die Folgen sind tiefgreifend für laufende Mandate mit Russlandbezug.
Kaltstart-Rueckfragen
- Konstellation Mandant: Beteiligung an russischer Gesellschaft, Russland-Filiale, russische Kunden?
- Veranlagungszeitraum vor oder nach 01.01.2024 (Wirkung der StAbwG-Gegenmassnahme und konsolidierter BMF-Stand)?
- Welche Einkunftsarten betroffen: Dividenden, Zinsen, Lizenzen, Unternehmensgewinne?
- Bereits gestellte BZSt-Antraege im Bestand?
- Sanktionsbetroffenheit der Mandantenbeziehungen (SDN-Listen)?
- Devisenkontrollen Russland: Auszahlungssperren?
- Alternative Vermeidung Doppelbesteuerung — § 34c EStG?
- Zukunft der Geschäftsbeziehung Russland-Deutschland?
Rechtlicher Rahmen
Primaernormen
- DBA Deutschland-Russland vom 29.05.1996 (BGBl. 1996 II S. 2710), in Kraft seit 30.12.1996.
- Russische Verbalnote vom 08.08.2023 (basierend auf Praesidialerlass Nr. 585 vom 08.08.2023): suspendiert von russischer Seite Art. 5 bis 22 und 24 sowie Protokoll-Nrn. 2 bis 7.
- § 1 Abs. 3 Satz 2 StAbwG (BGBl. 2021 I S. 2056): Ermaechtigung zur Aufnahme nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete in die StAbwV.
- StAbwV (BGBl. 2021 I S. 5236) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 375): Aufnahme der Russischen Foederation als deutsche Gegenmassnahme zur einseitigen russischen Suspendierung.
- BMF-Schreiben vom 15.01.2024, GZ IV B 2 - S 1301/21/10048 :003: Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und der DBA-Verhandlungen zum 01.01.2024 (dokumentiert Suspendierungslage Russland).
- §§ 34c, 32b, 50d EStG, § 20 AStG.
- EU-Sanktionsrecht (Verordnungen (EU) 833/2014 ff., laufende Aktualisierungen).
- Aussenwirtschaftsgesetz und Aussenwirtschaftsverordnung (Bundesbank-Meldewesen).
- MLI: Russland hat das MLI im Mai 2019 ratifiziert; das DBA Deutschland-Russland ist jedoch in keiner einschlaegigen MLI-Notification als covered tax agreement gelistet (Stand BMF 01.01.2026). Aufgrund der russischen Verbalnote vom 08.08.2023 und der Suspendierungslage ist der MLI-Status praxisirrelevant.
BMF-Schreiben und Verordnungslage
- BMF-Schreiben vom 15.01.2024 (GZ IV B 2 - S 1301/21/10048 :003) — konsolidierter Stand der Doppelbesteuerungsabkommen zum 01.01.2024.
- Zweite Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 375) — Aufnahme Russlands in die StAbwV-Liste.
- Folgeschreiben des BMF zu Anwendungshinweisen sind möglich; aktuellen Stand im BMF-DBA-Verzeichnis prüfen.
Land-spezifisches
Suspendierte Vorschriften
Nach der russischen Verbalnote vom 08.08.2023 sind von russischer Seite die Artikel 5 bis 22 und 24 sowie die Protokoll-Nummern 2 bis 7 des DBA suspendiert. Praxisrelevante Auswirkungen:
| DBA-Vorschrift | Materie | Folge der Suspendierung |
|---|---|---|
| Art. 7 | Unternehmensgewinne | Prüfung im Einzelfall; keine reflexartige Anwendung |
| Art. 10 | Dividenden | DBA-Quellensteuerermaessigung suspendiert; deutsche Seite voller Steuerabzug nach § 43 ff. EStG (Kapitalertragsteuer 25 Prozent zzgl. Solidaritaetszuschlag); russische Seite erhebt Quellensteuer nach russischem Steuerrecht (allgemeiner Satz 15 Prozent für Nichtansaessige, Stand 2024) ohne DBA-Begrenzung |
| Art. 11 | Zinsen | analoge Suspendierung |
| Art. 12 | Lizenzgebuehren | analoge Suspendierung |
| Art. 13 | Veraeusserungsgewinne | DBA-Schutz teilweise weg |
| Art. 23 | Methodenartikel | Freistellung mit Progressionsvorbehalt eingeschraenkt; Anrechnungsmethode nach § 34c EStG vorrangig |
Die genaue Liste der suspendierten Artikel ergibt sich aus dem Wortlaut der russischen Verbalnote vom 08.08.2023; die deutsche Seite zieht hieraus die Konsequenzen über die StAbwV-Listung und § 1 Abs. 3 StAbwG (Steueroasen-Abwehr-Rechtsfolgen).
Was bleibt anwendbar
- Verstaendigungsverfahren Art. 25 (zumindest formal).
- Diskriminierungsverbot Art. 24 (zumindest formal).
- Informationsaustausch Art. 26 — praktisch eingeschraenkt.
Vermeidungs-Methode bei Suspendierung
- § 34c EStG-Anrechnung: ohne DBA-Freistellung gilt nationale Anrechnung russischer Steuer auf deutsche Steuer.
- Per-Country-Limitation pro Russland.
- Bei Nachweisproblemen: Anrechnung scheitert — Doppelbesteuerung droht.
Sanktions- und Devisenfragen
- EU-Sanktionen: Verbot bestimmter Transaktionen, Sanktionen gegen Personen und Institutionen.
- Russische Devisenkontrolle: Auszahlungssperren auf Konten gebietsansaessiger Ausländer.
- Spezial-Verrechnungskonten Typ C — eingeschraenkter Zugriff.
Workflow
Phase 1 — Anwendungszeitraum klären
- Vor russischer Verbalnote 08.08.2023: altes DBA in vollem Umfang anwendbar.
- Zwischen 08.08.2023 (russische Suspendierung) und 01.01.2024 (Wirkung der deutschen StAbwG-Gegenmassnahme und konsolidierter BMF-Stand): einseitige russische Suspendierung; deutsche Quellensteuerentlastung formal noch möglich, aber praktische Probleme bei Erstattung und gegenseitiger Anwendung.
- Ab 01.01.2024: vollstaendige Beachtung der Suspendierungslage; § 34c EStG-Anrechnung statt DBA-Freistellung; StAbwG-Rechtsfolgen prüfen.
Phase 2 — Konstellation prüfen
- Welche Einkunftsart betroffen?
- Sanktionsstatus der Beteiligten?
Phase 3 — Quellensteuer und Methodenartikel
- Bei Suspendierung: volle Quellensteuer in DE; Anrechnung russischer Steuer nach § 34c EStG.
- § 34c-Nachweise organisieren — russische Steuerbescheide.
Phase 4 — Sanktions-Compliance
- Prüfung Konsolidierte Sanktionsliste (EU, US OFAC).
- Prüfung Aussenwirtschaftsrecht.
- Prüfung Devisenkontrolle Russland.
Phase 5 — Mandanten beraten
- Memo zu Doppelbesteuerung und Mitigation.
- Empfehlung bzgl. Geschäftsbeziehung Russland.
- Prüfung Wegzugsmoeglichkeiten russischer Mandanten.
Phase 6 — Verstaendigungsverfahren
- MAP bleibt formal möglich — praktisch erschwert.
Strategie und Praxis-Tipps
- Suspendierung gilt für Vorgaenge ab dem 01.01.2024 in voller Reichweite (konsolidierter BMF-Stand 15.01.2024 und Wirkung der StAbwV-Listung); Altvorgaenge bis 07.08.2023 haben vollen DBA-Schutz; Uebergangszeitraum 08.08.2023 bis 31.12.2023 sorgfaeltig prüfen.
- § 34c EStG-Anrechnung erfordert Nachweis russischer Steuer — wegen Sanktionen schwierig zu beschaffen.
- Beweisanforderungen lockern bei Sanktionsbetroffenheit nicht — § 90 Abs. 2 AO erhoehte Mitwirkungspflicht im Ausland-Bezug.
- Sanktions-Compliance frueh prüfen: EU-Sanktionsverordnungen, OFAC SDN-Liste, Sanktionen gegen Personen und Branchen.
- Devisenkontrollen Russland: Zahlungen an deutsche Gläubiger nur über Sonderkonten — Sanktionsbruch droht.
- Belarus: Das DBA Deutschland-Belarus vom 30.09.2005 ist mit Wirkung zum 01.01.2025 vollstaendig ausgesetzt (BGBl. 2025 II Nr. 6; Notifizierung an Belarus am 30.12.2024; Teilaussetzung einzelner Vorschriften bereits ab 01.06.2024). Paralleles Vorgehen wie bei Russland; aktuellen Stand im BMF-DBA-Verzeichnis prüfen.
- Bei Wegzug russischer Mandanten in Drittlaender: neue DBA-Konstellation, Prüfung erforderlich.
- Empfehlung: bestehende Russland-Strukturen auf wirtschaftliche und sanktionsrechtliche Tragfaehigkeit prüfen.
Praktiker-Tipps der alten Hasen
- Erstattungsverfahren RU → DE-Mandant — derzeit blockiert: Antraege bei der russischen Foederalen Steuerverwaltung (FNS, Federalnaja nalogowaja sluschba) sind wegen der Suspendierung praktisch ohne Erfolgsaussicht. Online-Portal "Lichnyj kabinet nalogoplatelschika" (vom Anwender mit aktuellem Stand zu verifizieren) ist für Ausländer nur eingeschraenkt nutzbar.
- Sprache des DBA: Authentische Textfassungen Deutsch und Russisch. Konsolidierte Textfassung mit Änderungen beim BMF.
- Lokaler Berater: Bei russlandbezogenen Mandaten zwingend sanktionsrechtliche Vorpruefung; russische Steuerberater mit DE-Kontakten zunehmend eingeschraenkt durch EU-Sanktionspakete (Verbot bestimmter Dienstleistungen an russische Mandanten — vom Anwender mit aktueller EU-Sanktions-Verordnung zu verifizieren).
- Apostille: ZWINGEND bei Drittstaat Russland; aber Haager Uebereinkommen praktisch durch politische Lage erschwert. Konsularische Beglaubigung über deutsche diplomatische Vertretung kaum verfuegbar — Apostille direkt in Russland zuständige Behörde Justizministerium.
- Sanktions-Compliance hat Vorrang vor steuerlicher Optimierung: bei jeder russlandbezogenen Transaktion EU-Sanktionsverordnung 833/2014 ff. und OFAC SDN-Liste konsultieren.
Edge Cases und Was-Prüfer-Triggert
- Russische Sondersteuern: Russische Staatsfinanzen 2024 / 2025 durch Krieg belastet; Sondersteuern auf Kapital ("Windfall Tax") auf große Unternehmen 10 Prozent vom Gewinn-Plus (vom Anwender mit aktuellem russischem Steuerrecht zu verifizieren).
- Anrechnungsverlust bei Sanktionen: Russische QSt-Bescheinigung als Anrechnungsgrundlage nach § 34c EStG erforderlich — kriegsbedingt nicht beschaffbar. § 34c Abs. 2 EStG-Abzugsverfahren (Abzug als BA) als Notfall-Option.
- Wohnsitzwechsel russischer Mandanten: bei "Russenwegzug" in EU-Mitgliedstaaten oder in Drittlaender (Tuerkei, VAE, Israel) — neue DBA-Konstellation, Tie-Breaker prüfen; Mittelpunkt Lebensinteressen oft weiter in Russland trotz Aufenthalt im Drittstaat.
- Sonderkonten Typ-C (Russland): russische Auflagen verlangen Zahlungen an "unfreundliche Ausländer" über Sonderkonten der Zentralbank — Auszahlung blockiert.
- DBA-Verfassungsfragen: einseitige Suspendierung durch Russland ist voelkerrechtlich umstritten — Wiener Vertragsrechtskonvention; Deutschland reagiert mit StAbwG-Listung statt formaler Kuendigung. Bei Mandantenfragen zur Rechtmaessigkeit: öffentliche BMF-Position und EU-Sanktionspakete maßgeblich.
Trade-offs
| Trade-off | Pfad A | Pfad B | Empfehlung |
|---|---|---|---|
| Russland-Engagement fortfuehren vs. Exit | Fortfuehrung mit DBA-Suspendierung: § 34c EStG-Anrechnung, hoehere Steuerbelastung, Sanktionsrisiken | Exit/Verkauf: Wegzugsbesteuerung, oft Wertverluste durch Devisenkontrollen | bei kleineren Engagements oft Exit empfehlenswert; bei großen Werten Prüfung sanktionsrechtlicher Compliance und steuerlicher Optimierung des Exits — anwaltliche Begleitung erforderlich |
| § 34c Anrechnung vs. Abzug | Anrechnung: Verrechnung russische Steuer mit deutscher Steuer, Per-Country-Limitation Russland | Abzug nach § 34c Abs. 2 EStG als Werbungskosten/BA | bei Nachweisproblemen russischer Steuer (Sanktionen!) Abzugsverfahren ggf. einzige praktikable Option; bei klarem Nachweis Anrechnung guenstiger |
| Wegzug russischer Mandant in EU-Mitgliedstaat | EU-Wegzug: neue DBA, oft EU-MTRL — sauberer Steuerbruch | Wegzug in Drittland (TR, AE): keine EU-Rechte | EU-Mitgliedstaaten klar bevorzugt für geordnete steuerliche Neuordnung |
Berechnungsbeispiel
DE-Investor haelt 100 Prozent an russischer OOO; Gewinn 2024 200.000 EUR. Ausschuettung 150.000 EUR an DE-Investor:
- Vor Suspendierung (Stand 31.12.2023): RU-QSt nach DBA Art. 10 — 5 Prozent bei Schachtelhoehe = 7.500 EUR; DE-Abgeltungsteuer 26,375 Prozent = 39.563 EUR; Anrechnung RU-QSt — Resteuer DE 32.063 EUR. Gesamtbelastung 39.563 EUR.
- Nach Suspendierung (ab 01.01.2024): RU-QSt nach russischem Recht 15 Prozent (nationaler Standardsatz für Nichtansaessige) = 22.500 EUR; DE-Abgeltungsteuer 39.563 EUR; § 34c EStG-Anrechnung der RU-QSt nach Per-Country-Limitation — Resteuer DE 17.063 EUR. Gesamtbelastung 39.563 EUR (sofern RU-QSt nachweisbar; falls nicht: voll DE-Steuer 39.563 EUR plus RU-QSt 22.500 EUR = 62.063 EUR Anrechnungsverlust).
- Praxisproblem 2025/2026: Devisenkontrolle Russland blockiert Auszahlung der Dividende — Mandant hat fiktiven Steuerbescheid, aber kein Geld. Prüfung Forderungsabschreibung und § 34c EStG-Folgejahresanrechnung.
Sanktions-Compliance: vor jeder Transaktion EU-Sanktionsverordnung 833/2014 und Folgeverordnungen sowie OFAC SDN-Liste prüfen; bei Sanktionsbetroffenheit gewerberechtliches Verbot und strafrechtliche Folgen (§§ 17, 18 AWG).
Quellen und Updates
Stand: 05/2026. DBA-Russland 29.05.1996 (BGBl. 1996 II S. 2710). Russische Verbalnote 08.08.2023 (Suspendierung Art. 5 bis 22 und 24, Protokoll-Nrn. 2 bis 7). § 1 Abs. 3 Satz 2 StAbwG (BGBl. 2021 I S. 2056). StAbwV (BGBl. 2021 I S. 5236) i.d.F. der Zweiten Änderungsverordnung vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 375). BMF-Schreiben vom 15.01.2024 (GZ IV B 2 - S 1301/21/10048 :003), Stand DBA zum 01.01.2024, abrufbar unter bundesfinanzministerium.de. Belarus-Suspendierung 2024 analog. EU-Sanktionen 833/2014 ff. — aktuelle Fassung prüfen. Aktueller Stand 2026 im BMF-DBA-Verzeichnis prüfen.