name: bewertung-immobilien-bewg description: "Bewertung von Grundvermoegen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer — Vergleichswertverfahren Ertragswertverfahren Sachwertverfahren nach §§ 176 ff. BewG sowie Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts § 198 BewG. Anwendungsfall Finanzamt setzt einen Bedarfswert fest der erkennbar ueber dem..."
Bewertung von Immobilien für Erbschaft und Schenkung — §§ 176 ff. BewG
Fachlicher Anker
- Normen: §§ 176, § 6a, § 198.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Welches Verfahren wendet das Finanzamt an (Vergleich Ertrag Sachwert)?
- Welche Bodenrichtwert- und Bewertungsparameter werden zugrunde gelegt?
- Liegt ein zeitnahes qualifiziertes Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverstaendigen vor?
- Wurde der Antrag § 198 BewG mit Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gestellt?
- Gibt es verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bewertung nach BewG nF?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
- § 176 BewG — Begriff Grundvermoegen.
- §§ 179 ff. BewG — Ertragswertverfahren.
- §§ 189 ff. BewG — Sachwertverfahren.
- § 183 BewG — Vergleichswertverfahren.
- § 198 BewG — Nachweis niedrigerer gemeiner Wert.
- § 12 ErbStG — Bewertung im ErbStG-Verweis.
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle (bundesfinanzhof.de, bundesverfassungsgericht.de, dejure.org, openjur.de, gesetze-im-internet.de) mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein.
Zentrale Normen
§ 12 ErbStG · §§ 176 ff. BewG · §§ 179 ff. BewG · §§ 189 ff. BewG · § 183 BewG · § 198 BewG · § 151 BewG (gesonderte Feststellung)
Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins
- Verfahrens-Sklls (
anw-einspruch-finanzamt,anw-aussetzung-vollziehung,anw-akteneinsicht-steuerakte) decken den prozessualen Rahmen ab; dieser Skill liefert die materielle Begruendung. - Bei steuerstrafrechtlichen Beruehrungspunkten parallel
fa-stu-steuerhinterziehung-370-aoundfa-stu-selbstanzeige-371-aoaufrufen. - Bei berufsrechtlichen Fragestellungen
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Normen und Rechtsprechung
Kuratierte Normen-Bibliothek
- § 8 AO (Wohnsitz, Aufenthalt)
- §§ 33, 34 AO (Steuerpflichtiger, gesetzliche Vertreter)
- § 42 AO (Gestaltungsmissbrauch)
- §§ 169-171 AO (Festsetzungsverjährung)
- §§ 233a, 235 AO (Verzinsung, Hinterziehungszinsen)
- § 370 AO (Steuerhinterziehung)
- §§ 153, 371 AO (Berichtigungserklärung, Selbstanzeige)
- §§ 15, 32a EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Tarif)
- § 8 KStG, § 7 GewStG (Einkommen, Gewerbeertrag)
- §§ 1, 15 UStG (Steuerbare Umsätze, Vorsteuerabzug)
Leitentscheidungen
- BFH I R 36/18 (Hinzurechnungsbesteuerung AStG)
- BFH XI R 11/22 (Reverse-Charge-Verfahren)
- BFH IX R 49/13 (Liebhaberei vs. Einkunftserzielungsabsicht)
- BVerfG 2 BvL 1/03 (Steuerfreistellung Existenzminimum)
- EuGH C-280/10 (Vorsteuerabzug bei wirtschaftlicher Tätigkeit)
Anwendung im Skill
- Beraterhaftung gegen Mandantenpflicht (§§ 153, 154 AO) klar trennen; Selbstanzeige nach § 371 AO ist eine Strafnorm, kein Steueroptimierungs-Tool.
- Festsetzungsverjaehrung nach §§ 169-171 AO im Zweifel zugunsten des Steuerpflichtigen; Hemmung durch Aussenpruefung beachten.
- Bei Gestaltungsmissbrauch § 42 AO immer alternative Wirtschaftsgruende dokumentieren.