name: verletztengeld-46-sgb-vii description: "Verletztengeld nach § 46 SGB VII. Skill klaert die Voraussetzungen Hoehe Beginn Ende der 78-Wochen-Frist Sonderfall fortgesetzte AU und das Verhältnis zur Verletztenrente. Liefert Prüfraster."
Verletztengeld 46 Sgb Vii
Fachlicher Anker
- Normen: § 7, § 7a, §§ 20.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Anspruch
§ 45 ff. SGB VII: Verletztengeld bei Arbeitsunfaehigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.
Höhe § 47 SGB VII
- 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts (Bruttoarbeitsentgelt mit Hinzuverdienst).
- Hoehere Höhe als Krankengeld (70 Prozent).
Beginn
- Ab dem Folgetag der Arbeitsunfaehigkeit.
- Bis Wiederherstellung der Arbeitsfaehigkeit oder bis Eintritt der Verletztenrente.
Hoechstdauer
- 78 Wochen.
- Bei fortgesetzter AU danach Uebergang zur Verletztenrente oder zur EM-Rente.
Beitragspflicht
- Beitragspflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Prüfraster
- Anerkennung als Arbeitsunfall / BK?
- AU-Bescheinigung?
- Berechnung des Regelarbeitsentgelts?
- Dauer 78 Wochen?
- Uebergang zur Rente?