name: mutterrente-und-kindererziehung-56-sgb-vi description: "Mutterrente und Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI. Skill erklaert die Beruecksichtigung der Erziehungszeiten 1986-Stichtag spaetere Reformen (Mutterrente I II III) Aufteilung zwischen Eltern und die Geltendmachung. Liefert Prüfraster."
Mutterrente Und Kindererziehung 56 Sgb Vi
Fachlicher Anker
- Normen: § 7, § 7a, §§ 20.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Grundsatz
§ 56 SGB VI: Erziehungszeit für jedes Kind wird der Mutter (oder einem Elternteil) als Beitragszeit gutgeschrieben.
Reformen
Vor 1992
- 1 Jahr Erziehungszeit (= 1 Beitragsjahr).
- "Mutterrente I" 2014: 1 Jahr -> 2 Jahre.
- "Mutterrente II" 2019: 2 Jahre -> 2.5 Jahre (kein 3 Jahres-Stichtag aber).
- "Mutterrente III" geplant — Stand verifizieren.
Ab 1992
- 3 Jahre Erziehungszeit (= 3 Beitragsjahre).
Höhe
- Pro Erziehungsjahr: 1 Entgeltpunkt (ca. 39 Euro Monatsrente West 2024 — verifizieren).
- Mutterrente I/II hat zusaetzliche Entgeltpunkte für Vor-1992-Kinder.
Aufteilung zwischen Eltern
- Grundsatz: ueberwiegende Erziehung.
- Antrag auf andere Aufteilung möglich (z. B. Vater statt Mutter).
Beruecksichtigungszeit § 57 SGB VI
- Bis 10. Lebensjahr des Kindes — Beruecksichtigungszeit (kein Entgeltpunkt, aber rentenrechtliche Wirkung).
Prüfraster
- Kinder im Versicherungsverlauf erfasst?
- Reform-Stand korrekt angewendet?
- Aufteilung der Erziehungszeit?
- Beruecksichtigungszeit erfasst?