name: mitwirkungspflicht-60-bis-67-sgb-i description: "Mitwirkungspflichten der Antragstellenden nach §§ 60-67 SGB I. Skill klaert den Umfang Auskunfts- und Vorlagepflichten Untersuchungen Behandlungsmassnahmen sowie die Grenzen der Mitwirkung. Konsequenzen bei Verletzung Aufforderung Versagung Entziehung. Liefert Prüfraster."
Mitwirkungspflicht 60 Bis 67 Sgb I
Fachlicher Anker
- Normen: § 7, § 7a, §§ 20.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Pflichten
§ 60 SGB I — Angabe
- Tatsachen die für Leistung erheblich sind angeben.
- Änderungen mitteilen.
- Beweismittel vorlegen.
§ 61 SGB I — Persoenliches Erscheinen
- Bei Behörde erscheinen wenn erforderlich.
§ 62 SGB I — Untersuchungen
- Aerztliche und psychologische Untersuchungen dulden.
§ 63 SGB I — Heilbehandlung
- Maßnahmen der Heilbehandlung mitwirken.
§ 64 SGB I — Berufsfoerdernde Maßnahmen
- Mitwirkung an beruflichen Foerdermassnahmen.
§ 65 SGB I — Grenzen
- Unzumutbarkeit (z. B. erheblich Gefahr für Gesundheit Leben).
- Verletzung anderer Schutzgueter (DSGVO Schweigepflicht Privatsphaere).
Folge bei Verstoss
- § 66 SGB I — Versagung oder Entziehung der Leistung ganz oder teilweise.
- Schriftliche Aufforderung der Behörde mit Hinweis auf Folge erforderlich.
- Frist zur Mitwirkung muss verhaeltnismaessig sein.
Heilung
- § 67 SGB I — Nachholung der Mitwirkung mit Wirkung für Zukunft.
Prüfraster
- Welche Mitwirkungspflicht?
- Aufforderung mit Folgenhinweis ergangen?
- Frist ausreichend?
- Unzumutbarkeit nach § 65 SGB I?
- Nachholung möglich?
Wenn Sie Verweigerung erwaegen
- Schreiben Sie schriftlich begruendet warum die Mitwirkung unzumutbar ist.
- Stellen Sie Alternative vor (z. B. anderer Untersuchungsort, neutraler Gutachter).
- Behalten Sie die Frist im Auge.