name: krankenkassen-fahrkosten-60-sgb-v description: "Krankenkassen-Fahrkosten nach § 60 SGB V. Skill klaert wann die Krankenkasse Fahrtkosten zur Behandlung uebernimmt Wegfall Eigenanteil dauerhafter Fall (Schwerbehinderung mit Merkzeichen aG H Bl) und die Ausnahmen für ambulante Behandlungen. Liefert Prüfraster."
Krankenkassen Fahrkosten 60 Sgb V
Fachlicher Anker
- Normen: § 7, § 7a, §§ 20.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Grundsatz
§ 60 Abs. 1 SGB V: Krankenkasse uebernimmt Fahrkosten zur Behandlung wenn diese im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gruenden notwendig ist.
Stationaere Behandlung
- Fahrtkosten zu und von der Klinik werden uebernommen.
- Eigenanteil 10 Prozent (mindestens 5, maximal 10 Euro je Fahrt).
Ambulante Behandlung
- Grundsatz: keine Fahrkostenuebernahme.
- Ausnahmen § 60 Abs. 2 SGB V:
- Rettungsfahrt.
- Krankentransport mit medizinischer Begleitung.
- Genehmigung im Voraus erforderlich!
- Schwerbehinderte mit Merkzeichen "aG" "Bl" oder "H".
- Pflegegrad 3 mit Mobilitaetsbeschraenkung Pflegegrad 4 oder 5.
- Dauerhaftes Erfordernis (z. B. Onkologie Dialyse Bestrahlung) — als "vergleichbar schwerwiegender Fall".
Genehmigungsvorbehalt
- Vor Antritt einzuholen.
- Bei dauerhaftem Bedarf einmalige Genehmigung mit Geltungsdauer.
Erstattung
- Bei Eigenauslage: zeitnahe Erstattung mit Belegen.
- Kilometerpauschale 0.20 Euro/km.
Prüfraster
- Stationaer oder ambulant?
- Zwingende medizinische Notwendigkeit?
- Genehmigung vor Fahrt eingeholt?
- Schwerbehinderung Merkzeichen?
- Dauerhafter Bedarf?