name: erstattung-zu-unrecht-50-sgb-x description: "Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach § 50 SGB X. Skill klaert wann der Buerger zurueckzahlen muss Voraussetzungen Hoehe Aufrechnung und Verhältnis zu Stundung oder Erlass. Liefert Verteidigungsbausteine."
Erstattung Zu Unrecht 50 Sgb X
Fachlicher Anker
- Normen: § 7, § 7a, §§ 20.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Tatbestand § 50 SGB X
- Verwaltungsakt wurde aufgehoben (zumeist nach § 45 oder § 48 SGB X).
- Bisher gezahlte Leistungen sind dann zurueckzuerstatten.
Höhe
- Der zu Unrecht erbrachte Betrag.
- Zinsen ab Bekanntgabe der Erstattungsforderung (§ 50 Abs. 3 SGB X).
Verteidigung
- Aufhebungsbescheid angreifen: Wenn die Aufhebung selbst rechtswidrig ist, faellt auch die Erstattung weg.
- Vertrauensschutz: § 45 SGB X — Vertrauensschutz schliesst Aufhebung aus, dann auch keine Erstattung.
- Verjährung: § 50 Abs. 4 SGB X — 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs der Bekanntgabe.
- Aufrechnung: § 51 SGB I — Behörde rechnet die Forderung mit kuenftigen Leistungen auf. Prüfen ob Pfaendungsfreigrenze gewahrt.
Stundung und Erlass
- Stundung: § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV.
- Erlass: § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV (Haerteklausel).
- Antrag schriftlich bei der Behörde — Beleg der wirtschaftlichen Lage.
Prüfraster
- Aufhebungsbescheid bestandskraeftig?
- Höhe nachvollziehbar berechnet?
- Vertrauensschutz vorgebracht?
- Verjährung prüfen?
- Aufrechnung — Pfaendungsfreigrenze?
- Erlass möglich?