name: aufrechnung-laufende-leistungen-51-sgb-i description: "Aufrechnung mit laufenden Sozialleistungen nach § 51 SGB I. Skill klaert wann der Sozialleistungstraeger eine Rueckforderung mit laufenden Leistungen aufrechnen darf Grenzen Pfaendungsfreigrenze Anhörung. Liefert Verteidigungsbausteine."
Aufrechnung Laufende Leistungen 51 Sgb I
Fachlicher Anker
- Normen: § 7, § 7a, §§ 20.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Wann darf aufgerechnet werden
§ 51 Abs. 1 SGB I: Aufrechnung mit Geldleistungsanspruch nur in Höhe der Haelfte der laufenden Geldleistung, soweit die Aufrechnung nicht dazu fuehrt, dass der Berechtigte hilfebeduerftig wird.
Voraussetzungen
- Gegenforderung der Behörde aus Erstattung oder Schadensersatz.
- Höhe und Faelligkeit feststellbar.
Anhörungspflicht
- § 24 SGB X — vor Aufrechnung anhoeren.
- Änderung des bewilligten Leistungsbetrags = belastender VA.
Pfaendungsfreigrenze beachten
- § 51 Abs. 2 SGB I: Aufrechnung nur soweit Existenzminimum gewahrt.
- Aktuelle Pfaendungsfreigrenze: § 850c ZPO + jaehrliche Bekanntmachung.
Aufrechnung gegen Leistungen Dritter
- Aufrechnung mit Krankengeld Buergergeld Rente: nur, soweit § 51 SGB I.
- Aufrechnung mit Pflegegeld nicht zulässig (Zweckbindung).
Prüfraster
- Bestehende Rueckforderung?
- Laufende Leistung des selben Traegers?
- Anhörung erfolgt?
- Hilfebeduerftigkeit durch Aufrechnung?
- Pfaendungsfreigrenze gewahrt?
Vorlage Widerspruch
"Gegen die mit Bescheid vom [...] erklaerte Aufrechnung lege ich Widerspruch ein. Die Aufrechnung wuerde die Pfaendungsfreigrenze unterschreiten und mich hilfebeduerftig machen — Anlage Berechnung des Bedarfs."