name: anwaltszwang-pruefen-73-sgg description: "Brauchen Sie einen Anwalt vor dem Sozialgericht? § 73 SGG erklärt. Vor SG und LSG kein Anwaltszwang. Vor dem BSG aber schon. Was Sie als Buerger selbst machen koennen."
Brauchen Sie einen Anwalt? Der § 73 SGG
Fachlicher Anker
- Normen: § 73 SGG, § 7, § 7a.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Worum geht es?
Viele denken: ohne Anwalt geht es nicht. Beim Sozialgericht ist das anders. Sie dürfen sich selbst vertreten — als Versicherter, als Leistungsempfaenger, als Behörde. Erst beim Bundessozialgericht ist ein Anwalt Pflicht.
In einfacher Sprache
Sie brauchen am Sozialgericht keinen Anwalt. Auch nicht am Landessozialgericht. Sie können alles selbst machen. Wenn das Verfahren zum Bundessozialgericht in Kassel geht, brauchen Sie einen Anwalt. Aber das ist erst die dritte Stufe.
Wann brauchen Sie diese Skill?
- Sie ueberlegen, ob Sie sich selbst vertreten oder einen Anwalt nehmen.
- Sie haben Sorge, vor Gericht alleine zu sein.
- Sie sind in der Berufung am LSG und fragen sich: brauche ich jetzt einen Anwalt?
Fachbegriffe (kurz erklaert)
- Anwaltszwang: Pflicht, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Gibt es in vielen Gerichts-Arten, aber nicht beim SG/LSG.
- Postulationsfaehigkeit: Wer vor Gericht auftreten darf. Beim SG sind Sie selbst postulationsfaehig.
- Bevollmaechtigter: Eine Person, die für Sie auftritt. Kann ein Anwalt sein, muss aber nicht.
Rechtsgrundlagen
- § 73 Abs. 1 SGG — Vor dem SG und LSG kein Anwaltszwang. Sie können sich selbst vertreten.
- § 73 Abs. 2 SGG — Sie dürfen einen Bevollmaechtigten waehlen. Erlaubt sind: Anwalt, Rechtsbeistand, Mitglieder von Gewerkschaft / Sozialverband, andere Personen mit Befaehigung zum Richteramt.
- § 73 Abs. 4 SGG — Vor dem BSG ist ein Anwalt oder Hochschullehrer zwingend.
Schritt-für-Schritt-Anleitung
Schritt 1 — Prüfen, in welcher Instanz Sie sind
- SG (1. Instanz) — kein Anwaltszwang
- LSG (2. Instanz) — kein Anwaltszwang
- BSG (3. Instanz) — Anwaltszwang!
Schritt 2 — Prüfen, wer Sie unterstuetzen kann
Sie dürfen auch ohne Anwalt nicht alleine sein. Mitnehmen können Sie:
- Sozialverband (VdK oder SoVD) — Mitglieder bekommen oft kostenlosen Rechtsschutz
- Gewerkschaft — vertritt Mitglieder beim SG (z.B. ver.di in Arbeitsmarkt-Sachen)
- Vertrauensperson — als Beistand zugelassen, wenn das Gericht es erlaubt
- Anwalt mit PKH (Prozesskostenhilfe, siehe
pkh-vor-sozialgericht-73a-sgg)
Schritt 3 — Selbst entscheiden
Anwalt nehmen, wenn:
- der Fall medizinisch komplex ist
- mehrere Bescheide zusammenhaengen
- die Behörde ein juristisch schwieriges Argument bringt
- der Streitwert hoch ist
- es um Existenz geht (laufende Leistung gestoppt)
Selbst vertreten ist gut, wenn:
- der Fall einfach ist (Rechenfehler, klarer Sachverhalt)
- Sie Zeit haben, sich einzulesen
- Sie schon Erfahrung mit Behörden haben
Schritt 4 — Bei Berufung zum LSG nachdenken
Am LSG ist es manchmal schwieriger. Die Gegenseite hat oft einen Juristen. Prüfen Sie, ob Sie PKH bekommen koennten.
Schritt 5 — Beim BSG: Anwalt suchen
Vor dem BSG müssen Sie einen Anwalt nehmen, der beim BSG zugelassen ist. Liste auf www.bsg.bund.de. PKH ist auch hier möglich.
Worauf Sie besonders achten müssen
- Sozialverbaende sind oft die beste Wahl. Niedriger Mitgliedsbeitrag, kompletter Rechtsschutz. Prüfen Sie VdK, SoVD, IG-Metall, ver.di.
- Beratungshilfe können Sie schon vor dem Widerspruch beantragen (siehe
beratungshilfe-vor-widerspruch-brh). - PKH können Sie zum Beginn der Klage beantragen. Auch rueckwirkend, wenn Sie später merken, dass Sie Hilfe brauchen.
Typische Fehler
- "Ohne Anwalt geht das nicht" → falsch, am SG/LSG geht es
- Anwalt zu spaet eingeschaltet → schon beim Widerspruch Beratungshilfe einholen
- Anwaltskosten selbst getragen, obwohl PKH möglich war → PKH-Antrag immer prüfen
Praxis-Tipp
Auch wenn vor SG und LSG kein Anwaltszwang besteht, ist die Vertretungs-Frage eine Strategie-Frage: (1) Sozialverband (VdK, SoVD) ist meist die guenstigste Loesung – Mitgliedsbeitrag rund 70-120 EUR/Jahr, vollstaendiger Rechtsschutz inkl. Klage, oft inklusive § 109 SGG-Gutachtenkosten. (2) PKH nach § 73a SGG parallel zur Klage stellen – Erfolgsaussichten sind im Sozialrecht haeufig zu bejahen, weil Amtsermittlung § 103 SGG zugunsten Kläger wirkt. (3) Beratungshilfe nach BerHG vor Widerspruch – nur 15 EUR Schutzgebuehr beim Anwalt. Anwaltskosten werden bei Erfolg über § 193 SGG erstattet, daher kein finanzielles Risiko. Erst beim BSG ist Anwaltszwang absolut (§ 73 Abs. 4 SGG) – BSG-Anwaltsliste auf bsg.bund.de.
Quellen und Aktualitaet
Stand: 05/2026. § 73 SGG seit langem unveraendert. BSG-Liste der zugelassenen Anwaelte auf www.bsg.bund.de.
Normen und Rechtsprechung
Kuratierte Normen-Bibliothek
- § 1 SGG (Sachliche Zuständigkeit Sozialgerichte)
- §§ 51-55 SGG (Klagearten)
- §§ 73, 73a SGG (Prozessbevollmächtigte, PKH)
- §§ 86a, 86b SGG (aufschiebende Wirkung, einstweiliger Rechtsschutz)
- § 105 SGG (Gerichtsbescheid)
- § 109 SGG (Sachverständiger nach Wahl)
- § 131 SGG (Urteilsformen)
- §§ 183-197a SGG (Kosten)
- §§ 12, 14 SGB I (Auskunft, Beratung)
- § 44 SGB X (Zugunstenverfahren)
Leitentscheidungen
- BSG B 1 KR 12/15 R (sozialgerichtlicher Anspruchsbegriff)
- BSG B 4 AS 22/15 R (SGB II Eingliederungsverwaltungsakt)
- BVerfG 1 BvL 1/09 (Regelbedarf)
- BSG B 14 AS 19/21 R (Sanktionsmaßstäbe)
- BVerfG 1 BvR 1106/08 (effektiver Rechtsschutz Sozialgericht)
Anwendung im Skill
- Untaetigkeitsklage § 88 SGG nach 6 Monaten; Zustaendigkeit nach § 51 SGG vor Klageerhebung prüfen.
- PKH § 73a SGG: Bediduerftigkeit + Erfolgsaussicht; ablehnender Beschluss mit § 73a Abs. 1 SGG-Beschwerde angreifbar.
- Zugunstenverfahren § 44 SGB X erlaubt Korrektur bestandskraeftiger Bescheide; 4-Jahres-Frist beachten.