name: anhoerung-sozialverwaltungsverfahren-24-sgb-x description: "Anhörung im sozialverwaltungsverfahren nach § 24 SGB X. Skill leitet Selbstvertreter durch das Anhörungsrecht vor belastendem Verwaltungsakt: Inhalt der Anhörungspflicht Ausnahmen Fristsetzung Stellungnahme Heilung im Widerspruchsverfahren. Liefert Vorlagentext und Prüfraster."
Anhörung Im Sozialverwaltungsverfahren 24 Sgb X
Fachlicher Anker
- Normen: § 7, § 7a, §§ 20.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Wann ist anzuhoeren
§ 24 Abs. 1 SGB X: Vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts soll der Beteiligte angehoert werden. Belastend ist auch jede Änderung zu Lasten — Aufhebung Rueckforderung Sanktion Leistungskuerzung.
Ausnahmen § 24 Abs. 2 SGB X
- Sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug.
- Anhörung wuerde die Frist gefaehrden.
- Massenverfahren mit gleichen Tatsachen.
- Allgemeine Anordnung an unbestimmten Personenkreis.
Was tun
- Anhörungsschreiben aufmerksam lesen.
- Frist (regelmaessig 2-4 Wochen) im Fristenbuch notieren.
- Schriftliche Stellungnahme:
- Bestaetigung was richtig ist.
- Bestreiten was falsch ist mit Beweisangebot.
- Mitwirkung zur Sachaufklaerung anbieten.
- Antrag auf Akteneinsicht stellen (siehe Skill
akteneinsicht-25-sgb-x).
- Stellungnahme rechtzeitig per Einschreiben oder elektronisch einreichen.
Wenn Anhörung unterblieben ist
- Verwaltungsakt formell rechtswidrig (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X).
- Heilung möglich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens (§ 41 Abs. 2 SGB X) durch Nachholung.
- Daher Anhörungsmangel im Widerspruch ruegen und materiell verteidigen.
Vorlage
"In dem Verwaltungsverfahren zu Aktenzeichen [...] nehme ich zur Anhörung Stellung wie folgt: [...] Ich beantrage Akteneinsicht und behalte mir vor weitere Beweisangebote nachzureichen."
Prüfraster
- Liegt belastender VA in Vorbereitung?
- Anhörung erfolgt?
- Ausnahme einschlaegig?
- Frist gewahrt?
- Stellungnahme abgegeben?
Normen und Rechtsprechung
Kuratierte Normen-Bibliothek
- § 1 SGG (Sachliche Zuständigkeit Sozialgerichte)
- §§ 51-55 SGG (Klagearten)
- §§ 73, 73a SGG (Prozessbevollmächtigte, PKH)
- §§ 86a, 86b SGG (aufschiebende Wirkung, einstweiliger Rechtsschutz)
- § 105 SGG (Gerichtsbescheid)
- § 109 SGG (Sachverständiger nach Wahl)
- § 131 SGG (Urteilsformen)
- §§ 183-197a SGG (Kosten)
- §§ 12, 14 SGB I (Auskunft, Beratung)
- § 44 SGB X (Zugunstenverfahren)
Leitentscheidungen
- BSG B 1 KR 12/15 R (sozialgerichtlicher Anspruchsbegriff)
- BSG B 4 AS 22/15 R (SGB II Eingliederungsverwaltungsakt)
- BVerfG 1 BvL 1/09 (Regelbedarf)
- BSG B 14 AS 19/21 R (Sanktionsmaßstäbe)
- BVerfG 1 BvR 1106/08 (effektiver Rechtsschutz Sozialgericht)
Anwendung im Skill
- Untaetigkeitsklage § 88 SGG nach 6 Monaten; Zustaendigkeit nach § 51 SGG vor Klageerhebung prüfen.
- PKH § 73a SGG: Bediduerftigkeit + Erfolgsaussicht; ablehnender Beschluss mit § 73a Abs. 1 SGG-Beschwerde angreifbar.
- Zugunstenverfahren § 44 SGB X erlaubt Korrektur bestandskraeftiger Bescheide; 4-Jahres-Frist beachten.