name: video-verhandlung-128a-zpo description: "Video-Verhandlung nach § 128a ZPO. Teilnahme an muendlicher Verhandlung per Bild und Ton-Übertragung. Antrag technische Voraussetzungen Einverstaendnis-Pflichten. Praktischer Leitfaden für Selbstvertreter."
Video-Verhandlung nach § 128a ZPO
Worum geht es?
Seit einigen Jahren ist Video-Verhandlung im Zivilprozess möglich (§ 128a ZPO). Sie nehmen aus dem eigenen Wohn-/Arbeitszimmer am Termin teil — per Video-Konferenz. Praktisch für lange Anfahrt, Krankheit, Auslandsaufenthalt. Diese Skill zeigt, wann und wie.
Wann brauchen Sie diese Skill?
- Sie wohnen weit weg vom Gericht.
- Sie sind krank oder eingeschraenkt mobil.
- Sie wollen Reisekosten sparen.
Fachbegriffe (kurz erklaert)
- Video-Verhandlung: Teilnahme per Bild- und Ton-Uebertragung.
- § 128a ZPO: Rechtsgrundlage.
- Sitzungsoeffentlichkeit: Auch bei Video-Verhandlung sind Zuhoerer im Saal möglich.
Rechtsgrundlagen
- § 128a ZPO — Video-Verhandlung.
- § 128a I ZPO — Voraussetzungen, Antrag.
- § 128a II ZPO — Pflicht zum Erscheinen im Saal auch bei Video möglich.
Schritt-für-Schritt-Anleitung
Schritt 1 — Antrag stellen
Antrag auf Video-Verhandlung kann gestellt werden:
- Bereits in der Klage / Klageerwiderung.
- Vor dem Termin schriftlich.
- Mit Begruendung warum praesente Teilnahme schwierig.
Beispiel:
Aktenzeichen: [AZ]
Ich beantrage gemaess § 128a ZPO die
Teilnahme an der muendlichen Verhandlung
vom [Datum] per Video-Konferenz.
Begruendung:
Mein Wohnort liegt 350 km vom Amtsgericht
entfernt. Die Reisekosten und der Zeitaufwand
waeren erheblich. Ich verfuege ueber ein
PC-Geraet mit Web-Kamera und stabile
Internet-Verbindung.
[Ort, Datum, Unterschrift]
Schritt 2 — Gericht entscheidet
Das Gericht entscheidet nach Ermessen. Bei AG: i. d. R. positiv, wenn Begruendung plausibel.
Wenn abgelehnt: Sie müssen persoenlich erscheinen — oder Vertreter senden.
Schritt 3 — Technische Voraussetzungen
Gericht teilt Verbindungs-Daten mit:
- Software (Jitsi, Webex, Zoom etc.).
- Login-Daten.
- Test-Termin (manchmal).
Sie brauchen:
- PC / Tablet / Smartphone mit Kamera und Mikrofon.
- Stabile Internet-Verbindung.
- Ruhiger Hintergrund.
Schritt 4 — Test vorab
Vor Termin testen:
- Einwahl.
- Bild- und Ton-Qualitaet.
- Sichtbarkeit.
Bei Problemen: Gericht informieren.
Schritt 5 — Im Termin
- Punktlich einwaehlen (5-10 Min vorab).
- Kamera an, Mikrofon stumm (entstummen bei Wortmeldung).
- Anrede wie im Saal: "Herr Vorsitzender" / "Frau Vorsitzende".
- Identifizierung: Personalausweis hochhalten ggf.
Schritt 6 — Dokumente
Wenn Sie Anlagen vorlegen wollen: vorab per MJP einreichen — oder per Video-Konferenz Bildschirm teilen.
Schritt 7 — Beweisaufnahme per Video
Zeugen können auch per Video vernommen werden (§ 128a I 2 ZPO). Erleichtert lange Anfahrtswege.
Schritt 8 — Pflichten und Saeumnis
Wenn Sie zur Video-Verhandlung nicht erscheinen: gleiche Folge wie bei Saeumnis im Saal — Versaeumnisurteil möglich.
Skill saeumnis-im-termin-330-zpo.
Worauf Sie besonders achten müssen
- Antrag stellen — nicht ohne Genehmigung.
- Technik vorher testen.
- Anwesenheit Pflicht waehrend der gesamten Verhandlung.
- Ruhig und identifizierbar im Video.
Typische Fehler
- "Ich logge mich auf eigene Faust ein." → Ohne Genehmigung nicht möglich.
- "Im Cafe oder im Auto." → Stoerend; ruhiger Hintergrund noetig.
- "Kamera aus." → Pflicht zur Sichtbarkeit waehrend der Verhandlung.
Quellen und Aktualitaet
Stand: 05/2026. § 128a ZPO Video-Verhandlung in Reformbewegung — die genaue Ausgestaltung kann sich nach Justizmodernisierungs-Gesetz ändern. Verifizieren Sie aktuellen Stand.