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Sonderzuständigkeiten des Amtsgerichts unabhängig vom Streitwert. Wohnraummietsachen Reisevertrag Wildschaeden Unterhaltsstreitigkeiten Familiensachen Betreuungs- und Nachlasssachen nach § 23 Nr. 2 GVG § 23a § 23b und § 23c GVG.

Klotzkette By Klotzkette schedule Updated 6/7/2026

name: ausnahmen-streitwertgrenze-23-nr-2-gvg description: "Sonderzuständigkeiten des Amtsgerichts unabhängig vom Streitwert. Wohnraummietsachen Reisevertrag Wildschaeden Unterhaltsstreitigkeiten Familiensachen Betreuungs- und Nachlasssachen nach § 23 Nr. 2 GVG § 23a § 23b und § 23c GVG."

Wann ist das Amtsgericht immer zuständig (egal wie hoch der Streitwert)?

Worum geht es?

Manche Streitarten gehoeren immer ans Amtsgericht — auch wenn es um 200.000 EUR Mietnebenkosten geht. Das spart in der Praxis erhebliche Kosten, weil das LG nicht angerufen werden muss und kein Anwaltszwang besteht. Aber Vorsicht: Wenn Sie eine Forderung versehentlich beim LG einreichen, wird sie verwiesen — Zeit- und Kostenverlust.

Wann brauchen Sie diese Skill?

  • Sie haben eine Mietsache (egal welcher Betrag).
  • Es geht um eine Reisemangel-Erstattung.
  • Sie streiten um Unterhalt.
  • Sie sind unsicher, ob Ihr Streit unter eine Sonderzuständigkeit faellt.

Fachbegriffe (kurz erklaert)

  • Wohnraummietsache: Streit aus einem Mietverhaeltnis über Wohnraum (= Wohnung, nicht Gewerbe).
  • Reisevertrag: Pauschalreisevertrag nach §§ 651a ff. BGB. Auch verbundene Reise.
  • Wildschaden: Schaden, den Wild (Reh, Wildschwein) z. B. an einem Acker angerichtet hat.
  • Familiensache: Scheidung, Sorgerecht, Versorgungsausgleich u. a., § 111 FamFG.

Rechtsgrundlagen

  • § 23 Nr. 2 a GVG — Wohnraummietsachen ohne Wertgrenze.
  • § 23 Nr. 2 b GVG — Reisevertrag.
  • § 23 Nr. 2 c GVG — Wildschaeden.
  • § 23 Nr. 2 d GVG — Unterhalt unter Verwandten (greift heute nur noch ergaenzend; Hauptregelung über § 23a, § 111 FamFG).
  • § 23a GVG — Familiensachen, Anhang.
  • § 23b GVG — Betreuungssachen.
  • § 23c GVG — Nachlass- und Teilungssachen.

Schritt-für-Schritt-Anleitung

Schritt 1 — Prüfen Sie, ob Wohnraummietsache vorliegt

Voraussetzung: Mietvertrag über Wohnraum. Gewerbliche Vermietung faellt nicht unter § 23 Nr. 2 a GVG — dort gilt die normale Streitwert-Regelung des § 23 Nr. 1 GVG.

Wohnraum heisst: Raeume, die zum dauerhaften Wohnen vermietet sind. Mischformen (Wohnen + Geschäft) sind nach Schwerpunkt zu beurteilen.

Typische Fragen:

  • Nachforderung Nebenkosten 8.500 EUR? → AG, weil Wohnraummiete.
  • Kuendigung wegen Eigenbedarf? → AG.
  • Mieterhoehungs-Klage? → AG.
  • Schadensersatz wegen Mietsach-Beschaedigung 12.000 EUR? → AG.
  • Gewerbemiete 12.000 EUR? → regelmäßig LG, weil über der aktuellen § 23 Nr. 1 GVG-Grenze von 10.000 EUR.

Schritt 2 — Reisevertrag?

§ 23 Nr. 2 b GVG greift bei jedem Anspruch aus einem Pauschalreisevertrag (§§ 651a ff. BGB). Beispiele:

  • Erstattung wegen Reisemangel (kakerlakenverseuchtes Hotel).
  • Schadensersatz wegen abgebrochener Reise.
  • Bei Pauschalreisen Beratungspflichtverstoss.

Bei Einzelleistungen (nur Flug, nur Hotel) ist die Lage nicht eindeutig — moeglicherweise greift § 23 Nr. 1 GVG. Im Zweifel beim AG einreichen, das ist meist guenstiger.

Schritt 3 — Familiensache?

Ehesachen, Folgesachen (Versorgungsausgleich, Hausrat), Sorgerecht, Umgang, Kindesunterhalt — alles AG (Familiengericht), aber mit Anwaltszwang nach § 114 FamFG. Skill anwaltszwang-pruefen-78-zpo.

Schritt 4 — Unterhalt zwischen Verwandten?

Heute Hauptregelung über Familienverfahrensgesetz (FamFG) und § 23a GVG i. V. m. § 231 FamFG. Praktisch immer AG (Familiengericht), Anwaltszwang gilt für Ehegattenunterhalt nach Trennung in Verbund mit Ehesache.

Schritt 5 — Nachlass- oder Betreuungssache?

Erbschein-Antraege, Testamentsvollstreckung, Betreuung. Immer AG (§ 23b, 23c GVG), oft als FG-Verfahren nach FamFG.

Worauf Sie besonders achten müssen

  • "Wohnraum" eng auslegen: Eine reine Garagen-Vermietung ohne Wohnraum-Verbund ist kein § 23 Nr. 2 a GVG. Wenn die Garage Annex der Wohnung ist, hingegen schon.
  • Reiseveranstalter-Insolvenz ist eine andere Materie (Reisesicherungsschein-Anspruechre gegen Sicherungsfonds). Hier kann die Zuständigkeit anders liegen.
  • Mischformen (Mieter wohnt und arbeitet von zuhause): Im Zweifel Schwerpunkt-Lehre — wo ist der Schwerpunkt? Aufgaben-, Flaechen- oder Mietzweck.

Typische Fehler

  • "Bei 50.000 EUR Mietnebenkosten muss ich ans LG." → Nein, AG nach § 23 Nr. 2 a GVG.
  • "Reiseversicherungs-Anspruch gegen Versicherer ist Reisevertrag." → Nein, das ist Versicherungsvertrag. Streitwertgrenze § 23 Nr. 1 GVG anwendbar.
  • "Ehevertrag-Streit ist allgemeine Zivilsache." → Wenn er die Ehe betrifft, ist es Familiensache und Anwaltszwang.

Quellen und Aktualitaet

Stand: 05/2026. § 23 Nr. 2 GVG unveraendert. Reform der Wertgrenze § 23 Nr. 1 GVG betrifft die Sonderzuständigkeiten nicht.

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