name: ausnahmen-streitwertgrenze-23-nr-2-gvg description: "Sonderzuständigkeiten des Amtsgerichts unabhängig vom Streitwert. Wohnraummietsachen Reisevertrag Wildschaeden Unterhaltsstreitigkeiten Familiensachen Betreuungs- und Nachlasssachen nach § 23 Nr. 2 GVG § 23a § 23b und § 23c GVG."
Wann ist das Amtsgericht immer zuständig (egal wie hoch der Streitwert)?
Worum geht es?
Manche Streitarten gehoeren immer ans Amtsgericht — auch wenn es um 200.000 EUR Mietnebenkosten geht. Das spart in der Praxis erhebliche Kosten, weil das LG nicht angerufen werden muss und kein Anwaltszwang besteht. Aber Vorsicht: Wenn Sie eine Forderung versehentlich beim LG einreichen, wird sie verwiesen — Zeit- und Kostenverlust.
Wann brauchen Sie diese Skill?
- Sie haben eine Mietsache (egal welcher Betrag).
- Es geht um eine Reisemangel-Erstattung.
- Sie streiten um Unterhalt.
- Sie sind unsicher, ob Ihr Streit unter eine Sonderzuständigkeit faellt.
Fachbegriffe (kurz erklaert)
- Wohnraummietsache: Streit aus einem Mietverhaeltnis über Wohnraum (= Wohnung, nicht Gewerbe).
- Reisevertrag: Pauschalreisevertrag nach §§ 651a ff. BGB. Auch verbundene Reise.
- Wildschaden: Schaden, den Wild (Reh, Wildschwein) z. B. an einem Acker angerichtet hat.
- Familiensache: Scheidung, Sorgerecht, Versorgungsausgleich u. a., § 111 FamFG.
Rechtsgrundlagen
- § 23 Nr. 2 a GVG — Wohnraummietsachen ohne Wertgrenze.
- § 23 Nr. 2 b GVG — Reisevertrag.
- § 23 Nr. 2 c GVG — Wildschaeden.
- § 23 Nr. 2 d GVG — Unterhalt unter Verwandten (greift heute nur noch ergaenzend; Hauptregelung über § 23a, § 111 FamFG).
- § 23a GVG — Familiensachen, Anhang.
- § 23b GVG — Betreuungssachen.
- § 23c GVG — Nachlass- und Teilungssachen.
Schritt-für-Schritt-Anleitung
Schritt 1 — Prüfen Sie, ob Wohnraummietsache vorliegt
Voraussetzung: Mietvertrag über Wohnraum. Gewerbliche Vermietung faellt nicht unter § 23 Nr. 2 a GVG — dort gilt die normale Streitwert-Regelung des § 23 Nr. 1 GVG.
Wohnraum heisst: Raeume, die zum dauerhaften Wohnen vermietet sind. Mischformen (Wohnen + Geschäft) sind nach Schwerpunkt zu beurteilen.
Typische Fragen:
- Nachforderung Nebenkosten 8.500 EUR? → AG, weil Wohnraummiete.
- Kuendigung wegen Eigenbedarf? → AG.
- Mieterhoehungs-Klage? → AG.
- Schadensersatz wegen Mietsach-Beschaedigung 12.000 EUR? → AG.
- Gewerbemiete 12.000 EUR? → regelmäßig LG, weil über der aktuellen § 23 Nr. 1 GVG-Grenze von 10.000 EUR.
Schritt 2 — Reisevertrag?
§ 23 Nr. 2 b GVG greift bei jedem Anspruch aus einem Pauschalreisevertrag (§§ 651a ff. BGB). Beispiele:
- Erstattung wegen Reisemangel (kakerlakenverseuchtes Hotel).
- Schadensersatz wegen abgebrochener Reise.
- Bei Pauschalreisen Beratungspflichtverstoss.
Bei Einzelleistungen (nur Flug, nur Hotel) ist die Lage nicht eindeutig — moeglicherweise greift § 23 Nr. 1 GVG. Im Zweifel beim AG einreichen, das ist meist guenstiger.
Schritt 3 — Familiensache?
Ehesachen, Folgesachen (Versorgungsausgleich, Hausrat), Sorgerecht, Umgang, Kindesunterhalt — alles AG (Familiengericht), aber mit Anwaltszwang nach § 114 FamFG. Skill anwaltszwang-pruefen-78-zpo.
Schritt 4 — Unterhalt zwischen Verwandten?
Heute Hauptregelung über Familienverfahrensgesetz (FamFG) und § 23a GVG i. V. m. § 231 FamFG. Praktisch immer AG (Familiengericht), Anwaltszwang gilt für Ehegattenunterhalt nach Trennung in Verbund mit Ehesache.
Schritt 5 — Nachlass- oder Betreuungssache?
Erbschein-Antraege, Testamentsvollstreckung, Betreuung. Immer AG (§ 23b, 23c GVG), oft als FG-Verfahren nach FamFG.
Worauf Sie besonders achten müssen
- "Wohnraum" eng auslegen: Eine reine Garagen-Vermietung ohne Wohnraum-Verbund ist kein § 23 Nr. 2 a GVG. Wenn die Garage Annex der Wohnung ist, hingegen schon.
- Reiseveranstalter-Insolvenz ist eine andere Materie (Reisesicherungsschein-Anspruechre gegen Sicherungsfonds). Hier kann die Zuständigkeit anders liegen.
- Mischformen (Mieter wohnt und arbeitet von zuhause): Im Zweifel Schwerpunkt-Lehre — wo ist der Schwerpunkt? Aufgaben-, Flaechen- oder Mietzweck.
Typische Fehler
- "Bei 50.000 EUR Mietnebenkosten muss ich ans LG." → Nein, AG nach § 23 Nr. 2 a GVG.
- "Reiseversicherungs-Anspruch gegen Versicherer ist Reisevertrag." → Nein, das ist Versicherungsvertrag. Streitwertgrenze § 23 Nr. 1 GVG anwendbar.
- "Ehevertrag-Streit ist allgemeine Zivilsache." → Wenn er die Ehe betrifft, ist es Familiensache und Anwaltszwang.
Quellen und Aktualitaet
Stand: 05/2026. § 23 Nr. 2 GVG unveraendert. Reform der Wertgrenze § 23 Nr. 1 GVG betrifft die Sonderzuständigkeiten nicht.