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Personalexekution und Vermoegensexekution im roemischen Recht. Skill behandelt die historische Entwicklung von der manus iniectio des Zwoelftafelgesetzes ueber das nexum zur praetorischen Vermoegensvollstreckung Trennung personale Haftung Schuldknechtschaft und Pfaendung Vermoegen. Liefert Quellenmatrix Digestenstellen und Pruefraster.

Klotzkette By Klotzkette schedule Updated 6/7/2026

name: vollstreckungsrecht-personal description: "Personalexekution und Vermögensexekution im roemischen Recht. Skill behandelt die historische Entwicklung von der manus iniectio des Zwoelftafelgesetzes ueber das nexum zur praetorischen Vermögensvollstreckung Trennung personale Haftung Schuldknechtschaft und Pfaendung Vermoegen. Liefert Quelle"

Rom 110 Vollstreckungsrecht Personal Und Vermögen

Quellenanker

  • Gaius, Institutiones 3.77-81 — bonorum venditio: Gesamtvermögensverkauf an den bonorum emptor
  • D. 42.4 / 42.5 — missio in bona: Einweisung der Gläubiger; Rangfolge und Privilegien
  • C. 7.71 — cessio bonorum (lex Iulia): freiwillige Vermögensabtretung schützt vor Personalexekution und Infamie
  • D. 27.10.5 / 42.5.39 — bonorum distractio: schonender Einzelverkauf statt Gesamtverwertung

Kernregeln

Römisches 'Insolvenzrecht': Auf Antrag weist der Prätor die Gläubiger in das Schuldnervermögen ein (missio in bona — Beschlagnahme), ein magister bonorum organisiert die bonorum venditio: Gesamtverkauf an den Meistbietenden (bonorum emptor wird Universalsukzessor und zahlt die Quote). Folge für den Schuldner: infamia. Die cessio bonorum (lex Iulia, augusteisch) erlaubt dem redlichen Schuldner die freiwillige Abtretung — keine Infamie, kein Schuldturm, beneficium competentiae (Pfändungsschutz fürs Existenzminimum). Für Senatoren u. a. die mildere bonorum distractio (Einzelverwertung durch curator).

Moderne Parallele

InsO-Parallelen Schritt für Schritt: missio = Sicherungsmaßnahmen/Eröffnung §§ 21, 80 InsO; magister/curator = (vorläufiger) Insolvenzverwalter; venditio als übertragende Sanierung; cessio bonorum = Restschuldbefreiungsgedanke §§ 286 ff. InsO; beneficium competentiae = Pfändungsfreigrenzen §§ 850 ff. ZPO.

Typische Fehler

Die Quote des bonorum emptor nicht mit moderner quotaler Verteilung verwechseln — der emptor KAUFTE das Vermögen gegen Quotenzusage an die Gläubiger; er war Spekulant, nicht Amtswalter.

Arbeitsweise

  1. Quellen zuerst: einschlägige Stellen (Gaius, Digesten, Codex) mit Inskription benennen; Rekonstruktionsgrad und Interpolationsverdacht offenlegen.
  2. Epochen trennen: vorklassisch — klassisch — justinianisch — Rezeption; nichts rückprojizieren.
  3. Funktional vergleichen: erst die römische Funktion, dann die heutige Norm mit gleicher Aufgabe; Unterschiede ausdrücklich benennen.
  4. Für Klausur/Lehre: Institutionensystem (personae — res — actiones) als Gliederungsraster nutzen; lateinische Begriffe beim ersten Auftreten übersetzen.
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