name: zinsobergrenze-und-wuchertatbestand description: "Zinsobergrenze und Wuchertatbestand im ALR. Skill behandelt die historische Zinsobergrenze (centesima usura 12 Prozent oder 6 Prozent) Sondervorschriften beim fenus nauticum und das Verhältnis zum heutigen Wucherrecht § 138 II BGB und § 291 StGB. Liefert Quellenmatrix im Preußisches Allgemeines..."
Pralr Zinsobergrenze Und Wuchertatbestand
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: historisch — Verjährung nach ALR-Vorschriften (z. B. 30-jährige actio); heutige Anwendung über Art. 184 ff. EGBGB und § 195 BGB.
- Tragende Normen verifizieren: ALR Einleitung §§ 1-100, Erster Teil (Personen-/Sachenrecht), Zweiter Teil (Personenstand, Familie, Erbrecht), Allgemeine Gerichtsordnung; abgelöst durch BGB (1900), aber dogmenhistorisch fortwirkend — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Rechtshistoriker, Lehrstühle, Restitutionsverfahren mit Altrecht-Bezug, Boden- und Erbschaftsstreite mit historischer Wurzel.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Rechtsvergleichende Stellungnahme, ALR-Auszug aus historischer Edition, dogmatische Untersuchung, Restitutionsgutachten, Erbschaftsgutachten — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
ALR-Zinsobergrenze
- Allgemein 5 oder 6 Prozent pro Jahr (regional unterschiedlich).
- Bei besonderen Geschäften Sondergrenzen.
- ALR I 11 / I 13.
Fenus nauticum
- Seedarlehen mit hoeheren Zinsen.
- Sondervorschrift, vgl. Skill
rom-123-fenus-nauticum-seedarlehenim roemisches-recht-Plugin.
Wuchertatbestand
- ALR II 20 — Wucher als Strafdelikt.
- Heute § 291 StGB.
Fortwirkung
- BGB § 138 Abs. 2 BGB — Wucher-Sittenwidrigkeit.
- § 291 StGB Wucherstrafrecht.
- BGH-Linie: Zinssatz mehr als doppelt über dem marktueblichen Satz indiziert Wucher.
Prüfraster
- Vereinbarter Zinssatz?
- Marktueblicher Vergleich?
- Wuchertatbestand?