name: strafrecht-zweiter-zwanzigster description: "PrALR: Strafrecht des Zweiten Teils, 20. Titel, Strafen, Abschaffung/Ablösung und Rechtsstaatsabstand analysieren."
Strafrecht
Startfragen
- Welche Quelle liegt vor: Scan, OCR, PDF, Transkription, Sekundärtext, Urteil oder Aktenvermerk?
- Welches Jahr, welcher Band, welcher Teil, welcher Titel und welcher Paragraph sind sicher?
- Geht es um historische Erklärung, heutige Fortwirkung, Dogmengeschichte, Unterricht oder Schriftsatzargument?
- Welcher Ort und welches Jahr sind für den Sachverhalt maßgeblich?
- Brauchen wir einen Live-Check, weil heutiges Recht, Landesrecht oder Rechtsprechung betroffen ist?
Prüfroutine
- Textzeuge sichern: Ausgabe, Druck, Band, Seite/Scan, OCR-Fassung und Fundstelle erfassen.
- Systemstelle finden: Einleitung, Teil, Titel, Paragraph und Nachbarvorschriften bestimmen.
- Geltung trennen: historisch geltendes Recht, subsidiäre Anwendung, lokale Abweichung und heutige Fortwirkung unterscheiden.
- Begriffe entschlüsseln: alte Orthographie, ständische Begriffe und heutige Übersetzung offenlegen.
- Anachronismus prüfen: moderne Kategorien nur als Vergleich verwenden, nicht in den Normtext hineinlesen.
- Output bauen: Quellenmatrix, Kurzvermerk, Gutachtenbaustein, Unterrichtsfolie oder Schriftsatzpassage erstellen.
Meat on the Bone — Konkreter ALR-Stoff
Schlüsselparagraphen
- ALR II 20 §§ 1-80: Allgemeiner Teil — Schuld, Versuch, Teilnahme, Strafarten.
- ALR II 20 §§ 19-22: Schlafwandler, Trunkenheit, Wahnsinn — Vorlaeufer der modernen Schuldfaehigkeitsregel § 20 StGB.
- ALR II 20 §§ 80-150: Staatsverbrechen — Hochverrat, Majestaetsbeleidigung.
- ALR II 20 §§ 760-810: Sittlichkeitsdelikte — Ehebruch, Unzucht, Konkubinat.
- ALR II 20 §§ 1100-1200: Diebstahl mit differenzierter Strafhoehe je nach Tatobjekt (sogar Brieftauben separat!).
Subsumtionsbeispiel: Kirchendiebstahl 1820
Sachverhalt: Diebstahl von Geldopfer aus Kirche. ALR-Loesung: ALR II 20 — qualifizierte Form des Diebstahls (Kirchendiebstahl), erhoehte Strafe (Zuchthaus mehrere Jahre).
Subsumtionsbeispiel: Trunkenheit am Steuer 1850 (hypothetisch — Kutsche)
Sachverhalt: Betrunkener Kutscher rammt anderen Wagen. ALR-Loesung: ALR II 20 §§ 19-22 — schuldhaft selbst herbeigefuehrte Trunkenheit schliesst die Schuldfaehigkeit nicht aus; volle Strafbarkeit (Vorlaeufer der actio libera in causa).
Heutige Fortwirkung
- ALR II 20 abgeloest durch das Preussische Strafgesetzbuch 14.04.1851 (Vorbild für das Reichsstrafgesetzbuch 1871).
- Reichsstrafgesetzbuch 1871 — heutige Fassung StGB.
- § 20 StGB Schuldunfaehigkeit ist Erbe der ALR-Regelung.
- Actio libera in causa als Doktrin im modernen Strafrecht — Erbe ALR-Tradition.