name: familienrecht-ehe-und-vormundschaft description: "PrALR: Ehe, Elterngewalt, Vormundschaft, Familiengerichtlichkeit und historische Schutz-/Kontrolllogik prüfen."
Familienrecht
Startfragen
- Welche Quelle liegt vor: Scan, OCR, PDF, Transkription, Sekundärtext, Urteil oder Aktenvermerk?
- Welches Jahr, welcher Band, welcher Teil, welcher Titel und welcher Paragraph sind sicher?
- Geht es um historische Erklärung, heutige Fortwirkung, Dogmengeschichte, Unterricht oder Schriftsatzargument?
- Welcher Ort und welches Jahr sind für den Sachverhalt maßgeblich?
- Brauchen wir einen Live-Check, weil heutiges Recht, Landesrecht oder Rechtsprechung betroffen ist?
Prüfroutine
- Textzeuge sichern: Ausgabe, Druck, Band, Seite/Scan, OCR-Fassung und Fundstelle erfassen.
- Systemstelle finden: Einleitung, Teil, Titel, Paragraph und Nachbarvorschriften bestimmen.
- Geltung trennen: historisch geltendes Recht, subsidiäre Anwendung, lokale Abweichung und heutige Fortwirkung unterscheiden.
- Begriffe entschlüsseln: alte Orthographie, ständische Begriffe und heutige Übersetzung offenlegen.
- Anachronismus prüfen: moderne Kategorien nur als Vergleich verwenden, nicht in den Normtext hineinlesen.
- Output bauen: Quellenmatrix, Kurzvermerk, Gutachtenbaustein, Unterrichtsfolie oder Schriftsatzpassage erstellen.
Meat on the Bone — Konkreter ALR-Stoff
Schlüsselparagraphen
- ALR II 1 §§ 1 ff.: Allgemeine Wirkung der Ehe; Eheschliessung nur vor Pfarrer (vor reichseinheitlicher Zivilehe 1875).
- ALR II 1 §§ 174-200: Pflichten der Ehegatten; Pflicht zur ehelichen Beiwohnung; Pflicht der Frau zur Befolgung im Haushalt; Schutzpflicht des Mannes.
- ALR II 1 §§ 205-300: Gueterrechtlich — Verwaltungsgemeinschaft, Mann als Verwalter des Frauenvermoegens.
- ALR II 1 §§ 670-750: Scheidung; Scheidungsgruende kasuistisch (Ehebruch, boeswilliges Verlassen, Krankheit).
- ALR II 2 §§ 1 ff.: Eltern-Kind-Verhältnis; vaeterliche Gewalt.
- ALR II 18 §§ 1 ff.: Vormundschaft für Unmuendige und Verschwender.
Subsumtionsbeispiel: Ehescheidung wegen Ehebruchs (1850)
Sachverhalt: Ehemann betrueben mit Magd, Ehebruch nachgewiesen. ALR-Loesung: ALR II 1 §§ 670-680 — Scheidung gewaehrt; schuldiger Mann verliert Anspruch auf gemeinsame Wohnung; Frau erhaelt Unterhalt nach ihrem Stand. Vermögenstrennung nach ALR II 1 §§ 205 ff. Kinder bleiben in vaeterlicher Gewalt nur wenn unschuldig.
Subsumtionsbeispiel: Vormundschaft für Minderjaehrigen mit Vermögen
Sachverhalt: Waisen 12 Jahre mit Erbschaft 10000 Taler. ALR-Loesung: ALR II 18 — Vormund bestellt durch das Vormundschaftsgericht; Pflicht zur jaehrlichen Rechnungslegung; ALR II 18 §§ — Eigengeschaefte des Vormunds mit dem Muendelvermoegen verboten; bei Verlust Schadenshaftung.
Heutige Fortwirkung
- BGB §§ 1297-1588 haben das ALR-Eherecht abgeloest.
- Reichsehegesetz 1875 fuehrte staatliche Eheschliessung ein — wirkt bis heute (§ 1310 BGB Zivilehe).
- §§ 1773 ff. BGB Vormundschaft als Nachfolger ALR II 18.