name: 028-normkarte-aufopferung description: "PrALR: Normkarte Aufopferung Einleitung 74 75 vertieft: historische Normkarte mit Quellenkritik, Begriffsklärung, 1794/1804-Abgleich, heutiger Vergleichslinie und verwertbarem Arbeitsprodukt."
PrALR: Normkarte Aufopferung Einleitung 74 75 vertieft
Quellenkritischer Arbeitsauftrag
- Bestimme zuerst den genauen Ort im ALR: Teil, Titel, Paragraph, Ausgabe 1794/1804 und Digitalisat-/Scanstand. Wenn der Paragraph nicht sicher gelesen ist, keine Scheingenauigkeit erzeugen, sondern die Lesart offen markieren.
- Übersetze historische Begriffe erst funktional: Stand, Policey, Gut, Herrschaft, Familie, Dienst, Strafe, Eigentum, Besitz oder Vertrag bedeuten im ALR nicht automatisch dasselbe wie im BGB.
- Prüfe den ALR-Befund in drei Spuren: Wortlaut der Norm, systematische Stellung im Teil/Titel, zeitgeschichtliche Funktion im ständischen und absolutistischen Rechtsstaat.
- Ziehe heutiges Recht nur als Vergleich heran: BGB/EGBGB, Grundbuchrecht, Staatsrecht oder Strafrecht dürfen den ALR-Befund nicht rückwirkend modernisieren.
- Gib am Ende ein nutzbares Produkt aus: Normkarte, Begriffskarte, Vergleichstabelle 1794/1804/heute, Quellenvermerk oder kurzer wissenschaftlicher Arbeitsstand.
Konkreter ALR-Stoff: Aufopferungsanspruch Einl. §§ 74, 75 ALR
Wortlaut der Schlüsselnormen
- Einl. § 74 ALR "Die einzelnen Rechte und Vortheile der Mitglieder des Staats müssen den Rechten und Pflichten zur Befoerderung des gemeinschaftlichen Wohls, wenn zwischen beiden ein wirklicher Widerspruch (Collision) eintritt, nachstehen."
- Einl. § 75 ALR "Dagegen ist der Staat denjenigen, welcher seine besondren Rechte und Vortheile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genoethigt wird, zu entschaedigen verbunden."
Dogmatische Bedeutung
Diese beiden Paragraphen sind die rechtsgeschichtliche und systematische Grundlage des allgemeinen Aufopferungsanspruchs im deutschen Recht. Sie unterscheiden zwischen der Pflicht des Buergers, sich dem Gemeinwohl zu beugen, und dem korrespondierenden Anspruch auf Entschaedigung. Aus dieser Asymmetrie ist der heute lebende Aufopferungsanspruch entstanden, der vom BGH über das gesamte 20. Jahrhundert hinweg ausdifferenziert wurde.
Heutige Anwendungsfaelle
- Polizeischaden gegen Unbeteiligte (Geschossschaden im Streifeneinsatz, Sturz im Festnahmevorgang ohne Eigenanteil): Klage gegen den Hoheitstraeger auf der Grundlage des allgemeinen Aufopferungsanspruchs. Heute teils kodifiziert in den Polizei- und Ordnungsgesetzen der Länder, daneben fortgesetzt als ungeschriebenes Institut.
- Impfschaeden vor InfSchG / vor BVG-Versorgung: Aufopferungsanspruch als Sekundaeranspruch.
- Eingriff in Vermögenswerte für die Allgemeinheit ohne ausdrueckliche enteignende Wirkung.
Verhältnis zu anderen Normen
- Art. 14 III GG (Enteignung) — fokussiert auf Eigentum.
- Art. 34 GG mit § 839 BGB (Amtshaftung) — bei rechtswidrigem Verhalten.
- Aufopferungsanspruch fuellt die Luecke für rechtmäßige Eingriffe.
Beruehmte Faelle
- BGH zur Aufopferung in Polizeifaellen (st. Rspr.; konkrete Az im Digitalisat verifizieren, etwa BGHZ 9 Seite 83; BGHZ 92 Seite 34).
- Pockenimpfungs-Faelle der Nachkriegszeit.
Prüfraster
- Hoheitlicher Eingriff zugunsten der Allgemeinheit?
- Eingriffsopfer ist Unbeteiligter bzw. Sonderbetroffener (Sonderopfer)?
- Spezialgesetz vorhanden (POG, BVG, InfSchG)? — Vorrang.
- Sonst allgemeiner Aufopferungsanspruch nach Einl. §§ 74, 75 ALR.