name: 026-zweiter-teil-strafrecht-20-titel-quellenkritisch description: "PrALR: Zweiter Teil Strafrecht 20 Titel quellenkritisch: prüft konkret die einschlägigen Tatbestandsmerkmale, Fristen, Belege und Rechtsprechung."
PrALR: Zweiter Teil Strafrecht 20 Titel quellenkritisch
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: historisch — Verjährung nach ALR-Vorschriften (z. B. 30-jährige actio); heutige Anwendung über Art. 184 ff. EGBGB und § 195 BGB.
- Tragende Normen verifizieren: ALR Einleitung §§ 1-100, Erster Teil (Personen-/Sachenrecht), Zweiter Teil (Personenstand, Familie, Erbrecht), Allgemeine Gerichtsordnung; abgelöst durch BGB (1900), aber dogmenhistorisch fortwirkend — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Rechtshistoriker, Lehrstühle, Restitutionsverfahren mit Altrecht-Bezug, Boden- und Erbschaftsstreite mit historischer Wurzel.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Rechtsvergleichende Stellungnahme, ALR-Auszug aus historischer Edition, dogmatische Untersuchung, Restitutionsgutachten, Erbschaftsgutachten — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Quellenkritischer Arbeitsauftrag
- Bestimme zuerst den genauen Ort im ALR: Teil, Titel, Paragraph, Ausgabe 1794/1804 und Digitalisat-/Scanstand. Wenn der Paragraph nicht sicher gelesen ist, keine Scheingenauigkeit erzeugen, sondern die Lesart offen markieren.
- Übersetze historische Begriffe erst funktional: Stand, Policey, Gut, Herrschaft, Familie, Dienst, Strafe, Eigentum, Besitz oder Vertrag bedeuten im ALR nicht automatisch dasselbe wie im BGB.
- Prüfe den ALR-Befund in drei Spuren: Wortlaut der Norm, systematische Stellung im Teil/Titel, zeitgeschichtliche Funktion im ständischen und absolutistischen Rechtsstaat.
- Ziehe heutiges Recht nur als Vergleich heran: BGB/EGBGB, Grundbuchrecht, Staatsrecht oder Strafrecht dürfen den ALR-Befund nicht rückwirkend modernisieren.
- Gib am Ende ein nutzbares Produkt aus: Normkarte, Begriffskarte, Vergleichstabelle 1794/1804/heute, Quellenvermerk oder kurzer wissenschaftlicher Arbeitsstand.
Konkreter ALR-Stoff: ALR-Strafrecht (II 20)
Aufbau
ALR II 20 war das preussische Allgemeine Strafgesetzbuch bis zur Einfuehrung des Preussischen Strafgesetzbuchs 1851 und schliesslich des Reichsstrafgesetzbuchs 1871/1872. ALR II 20 ist umfangreich (über 1500 Paragraphen) und kasuistisch — typisches Beispiel: detaillierte Verbote von Aberglauben, Selbstmord, Spielsucht; Strafkatalog mit Strafgraden bis zu Schandstrafen.
Wichtige Paragraphen
- ALR II 20 §§ 1 ff. Allgemeiner Teil: Schuldfragen, Versuch, Teilnahme, Strafarten.
- ALR II 20 §§ 80 ff. Verbrechen gegen den Staat: Hochverrat, Majestaetsbeleidigung.
- ALR II 20 §§ 760 ff. Sittlichkeitsdelikte: Ehebruch, Unzucht, Konkubinat — extrem kasuistisch.
- ALR II 20 §§ 803 ff. Suizidversuch wurde mit Strafe (Schandbegraebnis) bedroht.
- ALR II 20 §§ 1100 ff. Diebstahl mit differenzierten Strafdrohungen je nach Tatobjekt, sogar je nach Brieftaubenraub.
Heutige Fortwirkung
- Heute ohne praktische Geltung. Reichsstrafgesetzbuch 1871/1872 hat ALR II 20 abgeloest, in Preussen ergaenzt durch StPO-PreussGS.
- Strafrechtsgeschichte: ALR II 20 ist Quelle der Diskussion um Aufklärung, Schuldgrundsatz, Schandstrafen vs. Freiheitsstrafen.
Beruehmte Faelle / Personen
- Ernst Ferdinand Klein als Mitautor; vertrat eine aufgeklaerte Spezialpraevention.
- Anselm von Feuerbach kritisierte ALR II 20 als nicht hinreichend systematisch.
Prüfraster
- Strafrechtsgeschichtliche Frage? — ALR II 20 als historische Quelle.
- Heute Strafrecht? — direkt StGB.
- Aktuelle Aktenbestaende mit Strafurteilen vor 1871? — fortgesetzt als historisches Material, ohne fortwirkende Vollstreckbarkeit.