name: 021-zweiter-familienrecht-ehe description: "PrALR: Zweiter Teil Familienrecht Ehe Vormundschaft: historische Normkarte mit Quellenkritik, Begriffsklärung, 1794/1804-Abgleich, heutiger Vergleichslinie und verwertbarem Arbeitsprodukt."
PrALR: Zweiter Teil Familienrecht Ehe Vormundschaft
Quellenkritischer Arbeitsauftrag
- Bestimme zuerst den genauen Ort im ALR: Teil, Titel, Paragraph, Ausgabe 1794/1804 und Digitalisat-/Scanstand. Wenn der Paragraph nicht sicher gelesen ist, keine Scheingenauigkeit erzeugen, sondern die Lesart offen markieren.
- Übersetze historische Begriffe erst funktional: Stand, Policey, Gut, Herrschaft, Familie, Dienst, Strafe, Eigentum, Besitz oder Vertrag bedeuten im ALR nicht automatisch dasselbe wie im BGB.
- Prüfe den ALR-Befund in drei Spuren: Wortlaut der Norm, systematische Stellung im Teil/Titel, zeitgeschichtliche Funktion im ständischen und absolutistischen Rechtsstaat.
- Ziehe heutiges Recht nur als Vergleich heran: BGB/EGBGB, Grundbuchrecht, Staatsrecht oder Strafrecht dürfen den ALR-Befund nicht rückwirkend modernisieren.
- Gib am Ende ein nutzbares Produkt aus: Normkarte, Begriffskarte, Vergleichstabelle 1794/1804/heute, Quellenvermerk oder kurzer wissenschaftlicher Arbeitsstand.
Konkreter ALR-Stoff: Familienrecht, Ehe, Vormundschaft
Aufbau
ALR II 1 / II 2 / II 3 / II 18 regelt Eherecht, eheliches Gueterrecht, Vormundschaft. Charakteristisch ist die extreme Detailtiefe: das ALR verfasst etwa Pflichten zwischen Ehegatten so konkret, dass der gemeinsame Haushaltsort, das Beherbergungsrecht und die Pflichten der Magd in den Text einfliessen.
Wichtige Paragraphen
- ALR II 1 §§ 1 ff. Allgemeine Wirkung der Ehe.
- ALR II 1 §§ 174 ff. Pflichten der Ehegatten: Pflicht zur ehelichen Beiwohnung, Pflicht zur Befolgung des Mannes im Haus, Schutzpflicht des Mannes.
- ALR II 1 §§ 200 ff. Gueterstand: Verwaltung des eingebrachten Frauengutes durch den Mann.
- ALR II 1 §§ 670 ff. Scheidung — vor 1875 in Preussen ALR-rechtlich, danach Reichsgesetz vom 06.02.1875.
- ALR II 2 §§ 1 ff. Verhältnis Eltern - Kinder.
- ALR II 18 §§ 1 ff. Vormundschaft.
Heutige Fortwirkung
- BGB §§ 1297 ff. haben ALR-Eherecht abgeloest.
- Restbestaende: einzelne Gueterstandsfragen bei vor 1900 geschlossenen Ehen (sehr selten in Praxis).
- Vormundschaftsrecht: heute BGB §§ 1773 ff. ohne ALR-Anteil.
Beruehmte Faelle / Personen
- ALR-Eherecht wurde von Friedrich von Savigny und Anselm von Feuerbach kritisiert als 'zu kasuistisch'.
Prüfraster
- Wann wurde die Ehe geschlossen? — vor 1900 ALR, ab 1900 BGB.
- Wann der Erbfall? — entsprechend.
- Heute lebende Frage? Direkt BGB.