name: 009-erster-titel-6-unerlaubte description: "PrALR: Erster Teil Titel 6 Unerlaubte Handlungen und Versehen: historische Normkarte mit Quellenkritik, Begriffsklärung, 1794/1804-Abgleich, heutiger Vergleichslinie und verwertbarem Arbeitsprodukt."
PrALR: Erster Teil Titel 6 Unerlaubte Handlungen und Versehen
Quellenkritischer Arbeitsauftrag
- Bestimme zuerst den genauen Ort im ALR: Teil, Titel, Paragraph, Ausgabe 1794/1804 und Digitalisat-/Scanstand. Wenn der Paragraph nicht sicher gelesen ist, keine Scheingenauigkeit erzeugen, sondern die Lesart offen markieren.
- Übersetze historische Begriffe erst funktional: Stand, Policey, Gut, Herrschaft, Familie, Dienst, Strafe, Eigentum, Besitz oder Vertrag bedeuten im ALR nicht automatisch dasselbe wie im BGB.
- Prüfe den ALR-Befund in drei Spuren: Wortlaut der Norm, systematische Stellung im Teil/Titel, zeitgeschichtliche Funktion im ständischen und absolutistischen Rechtsstaat.
- Ziehe heutiges Recht nur als Vergleich heran: BGB/EGBGB, Grundbuchrecht, Staatsrecht oder Strafrecht dürfen den ALR-Befund nicht rückwirkend modernisieren.
- Gib am Ende ein nutzbares Produkt aus: Normkarte, Begriffskarte, Vergleichstabelle 1794/1804/heute, Quellenvermerk oder kurzer wissenschaftlicher Arbeitsstand.
Konkreter ALR-Stoff: Unerlaubte Handlungen und Versehen
Aufbau
ALR I 6 ist die Heimat des Delikts- und Schadensersatzrechts vor dem BGB. Es kombiniert eine Generalklausel mit kasuistischen Sonderregelungen und differenziert sehr fein nach Verschuldensgrad (dolus, culpa lata, culpa levis, culpa levissima, casus).
Wichtige Paragraphen
- ALR I 6 § 1 "Wer einen anderen ohne Recht und Befugniss vorsetzlich beleidiget, ist zum Ersatze des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet." — Vorlaeufer der heutigen Vorsatzhaftung.
- ALR I 6 § 8 Allgemeine Verschuldenshaftung bei fahrlaessigem Schaden.
- ALR I 6 §§ 10-12 Klassifizierung der Fahrlaessigkeitsstufen (culpa lata bis culpa levissima), wirkungsmaechtig im 19. Jahrhundert.
- ALR I 6 §§ 50-92 Sonderdelikte: Ehrverletzungen, Verletzung am Koerper, Sachbeschaedigung, Tierhalterhaftung.
- ALR I 6 §§ 56-58 Tierhalterhaftung (insbesondere Hunde): kasuistisch, mit Unterscheidung zwischen Wachhund und Hofhund. Beruehmt sind die Detailregelungen, die selbst kleine Schaeden differenziert behandeln.
- ALR I 6 §§ 78-92 Beruehmte Brieftauben- und Pferderegelungen.
Heutige Fortwirkung
- BGB §§ 823 ff. haben die ALR-Vorschriften abgeloest.
- Verschuldensstufen wirken im modernen Privatrecht und im Schweizer Obligationenrecht (Schweiz ist hier ALR-näher als BGB).
- Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) ist konzeptionell der ALR-Tierhalterhaftung verwandt, aber ohne deren Kasuistik.
Beruehmte Faelle / Personen
- Im 19. Jahrhundert in Preussen umfangreiche Rechtsprechung des Obertribunals zu den Fahrlaessigkeitsstufen.
- Die ALR-Kasuistik wurde in den Pandektenvorlesungen Savignys teils ironisiert.
Prüfraster
- Vorsatz oder welche Form der Fahrlaessigkeit? — ALR I 6 §§ 10-12.
- Sonderdelikt oder Generalklausel? — Reihenfolge: spezielle Norm vor Generalklausel.
- Heute lebender Sachverhalt? — direkt zu BGB §§ 823 ff. mit ALR nur als rechtsgeschichtlicher Hintergrund.