name: 006-erster-titel-3-eigentum-besitz description: "PrALR: Erster Teil Titel 3 Eigentum Besitz Nutzung: historische Normkarte mit Quellenkritik, Begriffsklärung, 1794/1804-Abgleich, heutiger Vergleichslinie und verwertbarem Arbeitsprodukt."
PrALR: Erster Teil Titel 3 Eigentum Besitz Nutzung
Quellenkritischer Arbeitsauftrag
- Bestimme zuerst den genauen Ort im ALR: Teil, Titel, Paragraph, Ausgabe 1794/1804 und Digitalisat-/Scanstand. Wenn der Paragraph nicht sicher gelesen ist, keine Scheingenauigkeit erzeugen, sondern die Lesart offen markieren.
- Übersetze historische Begriffe erst funktional: Stand, Policey, Gut, Herrschaft, Familie, Dienst, Strafe, Eigentum, Besitz oder Vertrag bedeuten im ALR nicht automatisch dasselbe wie im BGB.
- Prüfe den ALR-Befund in drei Spuren: Wortlaut der Norm, systematische Stellung im Teil/Titel, zeitgeschichtliche Funktion im ständischen und absolutistischen Rechtsstaat.
- Ziehe heutiges Recht nur als Vergleich heran: BGB/EGBGB, Grundbuchrecht, Staatsrecht oder Strafrecht dürfen den ALR-Befund nicht rückwirkend modernisieren.
- Gib am Ende ein nutzbares Produkt aus: Normkarte, Begriffskarte, Vergleichstabelle 1794/1804/heute, Quellenvermerk oder kurzer wissenschaftlicher Arbeitsstand.
Konkreter ALR-Stoff: Eigentum, Besitz, Nutzung
Aufbau
Eigentum, Besitz und Nutzung sind über mehrere Titel verteilt: Sachen (I 2), Eigentum allgemein (I 8), Besitz (I 7), Erwerb beweglicher Sachen (I 8 ff., I 10), Grundstuecke (I 9), Dienstbarkeiten und Reallasten (I 21).
Wichtige Paragraphen
- ALR I 8 § 1 "Eigenthuemer heisst derjenige, welcher befugt ist, über die Substanz einer Sache, oder eines Rechts, mit Ausschliessung Anderer, aus eigener Macht, durch sich selbst oder einen Dritten, zu verfuegen." — Definition des Eigentums.
- ALR I 8 §§ 26-30 Schranken des Eigentums durch das gemeine Wohl; Anker für Enteignung und Aufopferung.
- ALR I 9 Besitz: roemisch-rechtlich gepraegt, mit detaillierten Regelungen zu animus und corpus, zu Besitzverlust und Besitzschutz.
- ALR I 21 Dienstbarkeiten und Reallasten: extrem kasuistisch, mit eigenstaendigen Regelungen für Wegerecht, Wasserlauf, Hutung, Mast, Triftrechte. Diese Vorschriften sind als Altrechte teilweise bis heute relevant.
- ALR I 22 Erbpacht und Erbzinsrecht (Erbenzinsguter) — siehe Schwester-Skill
pralr-neu-013.
Heutige Fortwirkung
- Altrechte: § 184 ff. EGBGB erhaelt vor BGB-Inkrafttreten begruendete Dienstbarkeiten, Reallasten und Erbenzinsguter unter dem ALR-Regime. Bis heute werden in einzelnen Grundbuchblaettern noch ALR-Altrechte gefuehrt (z. B. Hutungsrechte in Brandenburg, alte Holzungsrechte in Hinterpommern, Allmenden in Westfalen).
- Eigentumsdefinition: weitgehend in § 903 BGB ueberfuehrt.
- Aufopferungsschranke lebt in Art. 14 II GG und §§ 904, 906 BGB sowie im allgemeinen Aufopferungsanspruch fort.
Beruehmte Faelle / Personen
- Streit über Hutungsrechte in Ostpreussen, Brandenburg und Hinterpommern vor 1945 als Massenphaenomen.
- Streit um Erbpacht: das ALR-Erbenzinsverhaeltnis war Vorbild für das spaetere Erbbaurecht.
Prüfraster
- Beweglich oder unbeweglich? Bei Unbeweglichem heutiges Grundbuchamt einschalten.
- Altrecht im Grundbuch eingetragen? — § 5 GBO und § 184 EGBGB.
- Berechtigter und Verpflichteter durch Rechtsnachfolge bis heute belegbar?
- Live-Check der Eintragung und der landesrechtlichen Bereinigungsgesetze (z. B. Sachenrechtsbereinigungsgesetz Ostdeutschland 1994).