name: 004-erster-titel-1-personen-stand description: "PrALR: Erster Teil Titel 1 Personen und Stand: historische Normkarte mit Quellenkritik, Begriffsklärung, 1794/1804-Abgleich, heutiger Vergleichslinie und verwertbarem Arbeitsprodukt."
PrALR: Erster Teil Titel 1 Personen und Stand
Quellenkritischer Arbeitsauftrag
- Bestimme zuerst den genauen Ort im ALR: Teil, Titel, Paragraph, Ausgabe 1794/1804 und Digitalisat-/Scanstand. Wenn der Paragraph nicht sicher gelesen ist, keine Scheingenauigkeit erzeugen, sondern die Lesart offen markieren.
- Übersetze historische Begriffe erst funktional: Stand, Policey, Gut, Herrschaft, Familie, Dienst, Strafe, Eigentum, Besitz oder Vertrag bedeuten im ALR nicht automatisch dasselbe wie im BGB.
- Prüfe den ALR-Befund in drei Spuren: Wortlaut der Norm, systematische Stellung im Teil/Titel, zeitgeschichtliche Funktion im ständischen und absolutistischen Rechtsstaat.
- Ziehe heutiges Recht nur als Vergleich heran: BGB/EGBGB, Grundbuchrecht, Staatsrecht oder Strafrecht dürfen den ALR-Befund nicht rückwirkend modernisieren.
- Gib am Ende ein nutzbares Produkt aus: Normkarte, Begriffskarte, Vergleichstabelle 1794/1804/heute, Quellenvermerk oder kurzer wissenschaftlicher Arbeitsstand.
Konkreter ALR-Stoff: Erster Teil Titel 1 - Von Personen
Aufbau
ALR I 1 normiert die natuerliche und juristische Person, Rechts- und Geschäftsfaehigkeit, Anfang und Ende der Person, Stand und Verwandtschaft.
Wichtige Paragraphen
- ALR I 1 § 1 "Der Mensch wird, in so fern er gewisse Rechte in der buergerlichen Gesellschaft geniesst, eine Person genannt."
- ALR I 1 §§ 10-25 Rechts- und Handlungsfaehigkeit; Kinder, Unmuendige, Wahnsinnige, Verschwender.
- ALR I 1 §§ 13-15 Geburt und Anfang der Persoenlichkeit; Sondervorschriften zur Lebendgeburt.
- ALR I 1 §§ 28-29 Tod und Verschollenheit, mit eigenen Vermutungsregeln (heute durch VerschG abgeloest).
- ALR I 1 §§ 50-70 Stand: Allgemeine Definitionen zum buergerlichen Stand; vor allem aber Verweis auf die staendischen Titel im Zweiten Teil (Adel ALR II 9, Buerger ALR II 8, Bauernstand ALR II 7).
Heutige Fortwirkung
- BGB § 1 BGB hat ALR I 1 § 1 abgeloest. ALR ist insoweit reine Rechtsgeschichte.
- Standes- und Adelsrecht: Art. 109 III 2 WRV in Verbindung mit Art. 123 GG haben den Adel als Standesvorrecht abgeschafft; Adelspraedikate gelten nur noch als Namensbestandteil. Praktisch noch relevant bei Streit über Adelsnamenfuehrung, Reichsadel vs. Briefadel.
- Verschollenheitsregeln vollstaendig durch VerschG 1951 und BGB ueberlagert.
Beruehmte Faelle / Personen
- Streit um die "Adelsfuehrung" der ehemaligen Mediatisierten — bis in BVerfG-Entscheidungen zur Namensfuehrung (Az im Digitalisat verifizieren).
- ALR-Personenrecht als Vorbild für ABGB (1811) und BGB (1900).
Prüfraster
- Geht es um eine standesrechtliche Frage des historischen ALR oder um heutige Namensrechtsfragen? Trennung scharf.
- Wenn lebende Rechtsfrage: weiter zu BGB / NamensG, ALR nur als rechtsgeschichtlicher Hintergrund.
- Bei Adelsstreit immer Trennung Reichsadel / Briefadel / Mediatisiertenadel und Bezug zur WRV / GG-Lage.