neuheit-pruefen

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Prüft Neuheit nach § 3 PatG und Art. 54 EPUe. Methodisches Schema: ein Anspruch wird in seine Merkmale zerlegt und Merkmal-für-Merkmal gegen genau eine Entgegenhaltung verglichen. Neuheitsschaedlich ist nur die vollständige Vorwegnahme aller Merkmale in einer einzigen Entgegenhaltung (kein Mosaik). Berücksichtigt die EPA-Konzepte unmittelbare und eindeutige Offenbarung implizite Offenbarung und unzulässige Auswahlerfindungen. Erzeugt Merkmalsanalyse-Tabelle pro Entgegenhaltung. Bewertet jedes Merkmal als offenbart nicht offenbart oder implizit offenbart mit Pinpoint. Gibt Gesamtergebnis und Empfehlung an die Patentanwaeltin. Disclaimer keine amtliche Prüfung im Patentrecherche: prüft konkret die einschlägigen Tatbestandsmerkmale, Fristen, Belege und Rechtsprechung. Liefert priorisierten Output mit Norm-Pinpoints, Risikoampel und nächstem Arbeitsschritt.

Klotzkette By Klotzkette schedule Updated 6/7/2026

name: neuheit-pruefen description: "Prüft Neuheit nach § 3 PatG und Art. 54 EPUe. Methodisches Schema: ein Anspruch wird in seine Merkmale zerlegt und Merkmal-für-Merkmal gegen genau eine Entgegenhaltung verglichen. Neuheitsschaedlich ist nur die vollständige Vorwegnahme aller Merkmale in einer einzigen Entgegenhaltung (kein Mosaik..."

neuheit-prüfen

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: EPÜ R. 36 Teilanmeldung, PatG § 41 Priorität 12 Monate, USPTO Provisional 12 Monate, EPO Recherchebericht typ. 6 Monate.
  • Tragende Normen verifizieren: PatG §§ 1, 3, 4, 9, 10, 139, EPÜ Art. 54, 56, 64, 69, 87 ff., Straßburger IPC-Abkommen, PCT, Espacenet-Datenbankzugriff, DEPATISnet-Bedingungen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Patentanmelder, Patentanwalt, DPMA-Prüfer, EPO-Examiner, USPTO, WIPO, Wettbewerber.
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Recherchebericht, FTO-Gutachten, Patentlandschaftsanalyse, Espacenet/DEPATISnet/Patentscope/PatFT-Ausdruck, IPC-Klassifikationsbaum — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Rechtsrahmen

  • § 3 PatG. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
  • Art. 54 EPÜ. Wortgleich für das EPA.
  • EPA-Beschwerdekammern-Doktrin:
  • Unmittelbare und eindeutige Offenbarung — eine Entgegenhaltung nimmt einen Anspruch nur dann vorweg, wenn alle Merkmale direkt und unmittelbar erkennbar sind (G 2/88, T 305/87).
  • Implizite Offenbarung — ein Merkmal ist implizit offenbart, wenn der Fachmann es zwingend mitliest (G 2/10 zu Disclaimern, T 6/80).
  • Auswahlerfindungen — Auswahl eines Sub-Bereichs aus einem offenbarten Bereich kann neu sein, wenn (1) der Sub-Bereich eng ist, (2) abseits des präferierten Bereichs der Entgegenhaltung liegt, (3) eine eigene technische Lehre vermittelt (T 198/84, T 279/89).
  • Kein Mosaik — anders als bei der erfinderischen Tätigkeit darf bei der Neuheitsprüfung nicht kombiniert werden. Ein Anspruch wird gegen genau eine Entgegenhaltung geprüft. Mehrere Entgegenhaltungen lassen sich nur kombinieren, wenn die eine ausdrücklich auf die andere verweist und der Fachmann beide unmittelbar zusammenliest (T 153/85).

Ablauf

Schritt 1: Anspruch zerlegen

Aufbau einer Merkmalsanalyse-Tabelle. Der Hauptanspruch wird in Merkmale zerlegt — jeder grammatikalisch und technisch eigenständige Bestandteil ist ein Merkmal. Beispiel:

Anspruch 1 — Vorrichtung zum Lastmanagement in einem Energieversorgungsnetz:
M1: ein Energieversorgungsnetz mit mindestens einer Quelle und mindestens einem Verbraucher,
M2: ein Steuergerät, das mit der Quelle und dem Verbraucher verbunden ist,
M3: wobei das Steuergerät einen Speicher für historische Lastdaten umfasst,
M4: wobei das Steuergerät eingerichtet ist, anhand eines Prognosemodells einen Soll-Lastpfad zu bestimmen,
M5: wobei das Steuergerät eingerichtet ist, bei Abweichung des Ist-Lastpfads vom Soll-Lastpfad einen Eingriff in den Verbraucher auszuloesen,
M6: dadurch gekennzeichnet, dass das Prognosemodell ein neuronales Netzwerk mit mindestens drei Schichten umfasst.

Schritt 2: Pro Entgegenhaltung eine Tabelle

Pro Entgegenhaltung Spalte "offenbart / nicht offenbart / implizit offenbart" mit Pinpoint:

Merkmal EP 3 456 789 A1 Pinpoint
M1 offenbart Abs. [0001], Fig. 1 (Bezugszeichen 1, 2, 3)
M2 offenbart Abs. [0012], Fig. 1 (Bezugszeichen 4)
M3 offenbart Abs. [0014], Bezugszeichen 5
M4 offenbart Abs. [0016]: "Prognosemodell"
M5 offenbart Abs. [0020]–[0022]
M6 nicht offenbart — Modell ist linear, kein neuronales Netz

Schritt 3: Bewertung pro Entgegenhaltung

  • Alle Merkmale offenbart → Anspruch ist gegenüber dieser Entgegenhaltung nicht neu, neuheitsschädlich.
  • Mindestens ein Merkmal nicht offenbart → Anspruch ist gegenüber dieser Entgegenhaltung neu. Die Entgegenhaltung kann aber für die erfinderische Tätigkeit (§ 4 PatG) relevant bleiben.
  • Implizite Offenbarung kennzeichnen — kritisch bewerten (Beweislast hoch).
  • Auswahlerfindung — wenn der Anspruch einen Sub-Bereich aus einem in der Entgegenhaltung offenbarten Bereich auswählt, prüfen, ob die T-198/84-Kriterien greifen.

Schritt 4: Gesamt-Bewertung

Tabelle aller Entgegenhaltungen mit Bewertungsspalte:

Entgegenhaltung Neuheitsschaedlich? Bemerkung
EP 3 456 789 A1 nein M6 nicht offenbart, lineares Modell statt neuronalem Netz
US 2020/0123456 A1 ja alle Merkmale Anspruch 1 + Abs. [0034]
WO 2019/123456 A1 nein M4 und M6 nicht offenbart

Schritt 5: Folgen

  • Mindestens eine neuheitsschädliche Entgegenhaltung → Empfehlung an Patentanwältin: Anspruch umformulieren (Aufnahme weiterer Merkmale aus der Beschreibung, Beschränkung auf Sub-Konfigurationen), oder Anmeldung in dieser Form nicht aufrechterhalten.
  • Keine neuheitsschädliche Entgegenhaltung → weiter zu erfinderische-taetigkeit-pruefen. Neuheit allein reicht nicht.

Hinweise

  • Sprache des Anspruchs spielt eine Rolle. "Umfassend" ist offen (weitere Bauteile möglich), "bestehend aus" ist abgeschlossen. Bei der Merkmalsanalyse exakt am Wortlaut bleiben.
  • Funktionale Merkmale (z. B. "eingerichtet, X zu tun") sind in der Auslegung delikat. EPA-Praxis: Eine Vorrichtung, die geeignet ist, X zu tun, nimmt das funktionale Merkmal vorweg (T 219/89, T 1090/12) — die Mandantin sollte daher nicht zu weit funktional formulieren.
  • Zahlenbereiche (M6 "mindestens drei Schichten") — eine Entgegenhaltung mit "zwei Schichten" nimmt M6 nicht vorweg. Eine Entgegenhaltung mit "beliebige Anzahl von Schichten" nimmt M6 vorweg.
  • Kombinationen aus zwei Entgegenhaltungen sind in der Neuheitsprüfung verboten (T 153/85). Wenn die Mandantin nur dann neuheitsschädlich getroffen wird, wenn man Entgegenhaltung A mit Entgegenhaltung B mosaikartig zusammenfügt → Neuheit ist gegeben, Frage verschiebt sich zur erfinderischen Tätigkeit.

Disclaimer

Hinweis zur Prüfung. Diese Neuheitsprüfung ist eine KI-gestützte Vorprüfung und keine amtliche Prüfung durch DPMA oder EPA. Die Bewertung als "neu" oder "nicht neu" ist eine Einschätzung anhand der Recherche-Treffer; die amtliche Prüfung kann zu anderen Ergebnissen kommen, weil weitere oder andere Entgegenhaltungen gefunden werden oder die Auslegung des Anspruchs anders ausfällt.

Triage-Fragen vor Neuheitspruefung

Bevor die Neuheitspruefung beginnt, klaere:

  1. Ist der Prioritaetszeitpunkt klar (Anmeldetag oder Prioritaetsdatum aus frueherer Anmeldung)?
  2. Sind geheime aeltere Anmeldungen (§ 3 II PatG / Art. 54 III EPU) beruecksichtigt?
  3. Wurden alle relevanten CPC/IPC-Klassen für die Recherche eingesetzt?
  4. Handelt es sich um einen Hauptanspruch oder einen abhaengigen Anspruch (abhaengige Ansprueche können weniger Merkmale enthalten = leichter angreifbar)?

Aktuelle Rechtsprechung

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

EPA, Technische Beschwerdekammer, T 153/85: Bei der Neuheitspruefung ist jede Entgegenhaltung einzeln zu betrachten; eine neuheitsschaedliche Wirkung kann nur aus einer einzigen Schrift hergeleitet werden, nicht durch Kombination mehrerer Dokumente.

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

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