name: aufgabe-und-kompetenz-nkrg description: "Zeigt Aufgabe Zuständigkeit Unabhaengigkeit und Befassungspflichten des Nationalen Normenkontrollrats nach NKRG. Erklaert insbesondere § 1 Einsetzung beim BMJ § 2 Erfuellungsaufwand § 3 Zusammensetzung § 4 Prüfung § 6 Stellungnahme und die institutionelle Stellung als Beratungs- und Kontrollgrem..."
NKR-Aufgabe und Kompetenz nach NKRG
Worum geht es konkret
Skill, der den rechtlichen und institutionellen Rahmen des NKR aufrollt. Wird gebraucht, wenn intern oder gegenueber einem Ressort zu klären ist, was der NKR prüfen darf, muss und nicht darf.
Wann dieses Modul hilft / Kaltstart-Fragen
- Streit zwischen NKR und Ressort, ob ein Vorhaben befassungspflichtig ist
- Anfrage Ausschuss / Fraktion zur Kompetenz des NKR
- Neuer Referent / neue Referentin im NKR-Sekretariat braucht Einweisung
- Vorbereitung einer Stellungnahme, die institutionell besonders sensibel ist
Eine Rueckfrage nur dann, wenn der konkrete Bezug unklar ist: "Welcher Vorgang konkret loest die Frage aus?"
Rechtlicher und methodischer Rahmen
Gesetz über die Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrats (NKRG) vom 14.08.2006, BGBl. I S. 1866 in der jeweils geltenden Fassung. Kernregelungen:
- § 1 NKRG — Einsetzung beim Bundesministerium der Justiz (BMJ) mit Dienstsitz in Berlin (§ 1 Abs. 1 Satz 1); nur an den durch das NKRG begruendeten Auftrag gebunden und in seiner Taetigkeit unabhaengig (§ 1 Abs. 1 Satz 2); Aufgabe ist die Unterstuetzung der Bundesregierung bei Buerokratieabbau und besserer Rechtsetzung (§ 1 Abs. 2); Prüfung der Darstellung des Erfuellungsaufwands auf Nachvollziehbarkeit und Methodengerechtigkeit (§ 1 Abs. 3)
- § 2 NKRG — Erfuellungsaufwand: gesamter messbarer Zeitaufwand und Kosten für Buerger, Wirtschaft und Verwaltung; Buerokratiekosten als Teilmenge; methodische Grundlage Standardkostenmodell (SKM)
- § 3 NKRG — Zusammensetzung: 10 ehrenamtliche Mitglieder; Vorschlag durch den Bundesminister der Justiz im Einvernehmen mit den uebrigen Mitgliedern der Bundesregierung, Berufung durch den Bundespraesidenten; Amtszeit 5 Jahre, eine erneute Berufung ist zulässig (§ 3 Abs. 1 NKRG, ohne Begrenzung auf eine einmalige Wiederberufung); das den Vorsitz fuehrende Mitglied wird vom BMJ bestimmt, eine erneute Bestimmung dieses Vorsitzmitglieds ist nur einmal zulässig (§ 3 Abs. 4 NKRG); Rechtsaufsicht beim BMJ (§ 3 Abs. 8); Sekretariat beim BMJ (§ 3 Abs. 9); Bund traegt die Kosten (§ 3 Abs. 12)
- § 4 NKRG — Prüfungsgegenstand: Darstellung des Erfuellungsaufwands neuer Regelungsvorhaben; § 4 Abs. 3 NKRG — Digitalcheck (Prüfung der Moeglichkeiten digitaler Ausfuehrung)
- § 5 NKRG — Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht gegenueber den Ressorts
- § 6 NKRG — Stellungnahme als formelle Aeusserung; Vorlage an Bundesregierung und Bundestag
- § 7 NKRG — Jahresbericht
- § 9 NKRG — § 4 Abs. 3 (Digitalcheck) ist ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden
Ergaenzend: § 44 GGO (Prüfung der Gesetzesfolgen), § 45 GGO (Erfuellungsaufwand-Darstellung), § 62 Abs. 1 GGO (NKR-Befassungspflicht vor Kabinettsbefassung).
Prüfraster / Schritt für Schritt
- Befassungspflicht (§ 4 NKRG i.V.m. § 62 GGO):
- Gesetzentwuerfe der Bundesregierung -> ja
- Verordnungen der Bundesregierung / eines Bundesministeriums -> ja
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung -> ja
- Formulierungshilfen für Koalitionsfraktionen -> faktisch ja
- Initiativen aus der Mitte des Bundestages -> nur auf Anforderung
- Länderrecht -> nein
- Prüfungsgegenstand (§ 4 NKRG):
- Erfuellungsaufwand für Buerger, Wirtschaft, Verwaltung
- Methodische Darstellung und Nachvollziehbarkeit
- Nicht Zielwahl / politische Bewertung
- Prüfungstiefe:
- Methodische Prüfung plus Plausibilitaetspruefung
- Bei Unzulaenglichkeit: Aufforderung zur Nachbesserung
- Auskunftsanspruch (§ 5 NKRG): Ressort muss Daten liefern, Akteneinsicht gewaehren
- Form der Aeusserung (§ 6 NKRG):
- Stellungnahme zur Kabinettsvorlage als Anlage
- Stellungnahme an Bundestag mit dem Gesetzentwurf
NKR-Sicht — was triggert eine kritische Stellungnahme
Hier dient die NKR-Sicht der Selbstvergewisserung der Institution:
- Ressort verweigert Auskunft -> Mahnung in der Stellungnahme
- Ressort liefert Methodik nicht nach -> Kritik
- Vorhaben wird gezielt am NKR vorbeigeleitet (z.B. über Änderungsantrag aus der Mitte) -> Hinweis im Jahresbericht
- Verkuerzte Befassungsfristen ohne sachlichen Grund -> Mahnung
Trade-off-Matrix
| Konstellation | Reaktion |
|---|---|
| Ressort liefert vollstaendig | Sachpruefung |
| Ressort liefert luckenhaft | Nachforderung |
| Ressort verweigert | § 5 NKRG, ggf. Eskalation an das BMJ (institutionelle Anbindung NKR) |
| Vorhaben politisch heikel, methodisch sauber | NKR aeussert nur Methodik |
| Vorhaben methodisch sauber, Vollzug unpraktikabel | NKR aeussert sich zu Praktikabilitaet |
Mustertexte / Stellungnahme-Bausteine
- "Der NKR ist gemäß § 4 NKRG mit dem Vorhaben befasst. Die Stellungnahme erfolgt nach § 6 NKRG."
- "Der NKR weist darauf hin, dass die Prüfung gemäß § 4 NKRG auf die methodische Vollstaendigkeit und Nachvollziehbarkeit der Darstellung beschraenkt ist; eine politische Bewertung der Zielwahl erfolgt nicht."
- "Der NKR hat das Ressort um ergaenzende Angaben nach § 5 NKRG gebeten und die nachgereichten Daten in die Bewertung einbezogen."
Typische Fehler in Ressort-Entwuerfen
- Fehlhinweise auf "vorläufige NKR-Befassung" (es gibt nur die foermliche)
- Annahme, NKR prüfe Verfassungsmaessigkeit (das prüfen BMJ-Rechtsabteilung und ggf. BVerfG)
- Annahme, NKR prüfe Kosten für den Bundeshaushalt (das ist BMF und Bundesrechnungshof)
- Veraltete Angabe "NKR sitzt beim Bundeskanzleramt" — NKR ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NKRG beim BMJ eingerichtet, Geschäftsstelle beim BMJ (§ 3 Abs. 9 NKRG); Unabhaengigkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 2 NKRG bleibt davon unberuehrt
Quellen Stand 06/2026
- NKRG vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1866) in der jeweils geltenden Fassung
- §§ 44, 45, 62 GGO
- NKR-Jahresbericht (jeweils aktuelle Ausgabe)
- Live verifizieren über Bundesanzeiger und www.normenkontrollrat.bund.de
Normen und Rechtsprechung
Kuratierte Normen-Bibliothek
- § 4 NKRG
- § 5 NKRG
- § 1 NKRG
- § 6 NKRG
- § 7 NKRG
- Art. 5 EUV
- § 1 BGleiG
- § 3 NKRG
- Art. 288 AEUV
- § 9 NKRG
- Art. 104a GG
- Art. 82 GG
Leitentscheidungen
- BVerfGE Band 6 Rn 32 (Lüth, Drittwirkung der Grundrechte)
- BVerwG 6 C 12.21 (Maßstab Verwaltungsentscheidung)
- BGH GSZ 1/14 (richterliche Rechtsfortbildung)