name: normenkontrolle-oder-inzidentkontrolle description: "Normenkontrolle oder Inzidentkontrolle: wann § 47 VwGO, wann Anfechtung/Verpflichtung/Feststellung gegen Einzelakt.; Normanker: VwGO §§ 42 und 43 und 47; Rechtsschutzbedürfnis; Bestandskraft; macht § 47 VwGO als allgemeines Satzungs- und Rechtsverordnungswerkzeug nutzbar."
Normenkontrolle oder Inzidentkontrolle: wann § 47 VwGO, wann Anfechtung/Verpflichtung/Feststellung gegen Einzelakt.
Auftrag
Dieser Skill löst § 47 VwGO aus der reinen Bauleitplanung. Er prüft, ob eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift direkt vor dem OVG/VGH überprüft werden kann oder ob nur eine Inzidentkontrolle im Verfahren gegen einen Einzelakt passt.
Normanker
VwGO §§ 42, 43, 47; Rechtsschutzbedürfnis; Bestandskraft. Vor jeder Ausgabe muss das jeweilige Landesrecht geprüft werden, weil § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Normenkontrolle außerhalb der BauGB-Fälle nur eröffnet, soweit Landesrecht dies bestimmt.
Prüfprogramm
- Normtyp: Satzung, Rechtsverordnung, Bebauungsplan, Polizeiverordnung, Benutzungssatzung oder bloßer Verwaltungsakt?
- Statthaftigkeit: § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO, Landesrechtseröffnung, Rang unter Landesgesetz.
- Antragsteller: mögliche Rechtsverletzung, Adressat, Eigentümer, Nutzer, Gemeinde, Verband oder Konkurrent.
- Frist und Rechtsschutzbedürfnis: Jahresfrist, fortbestehende Beschwer, Parallelverfahren.
- Materielle Kontrolle: Ermächtigung, Zuständigkeit, Verfahren, Bekanntmachung, Bestimmtheit, Gleichheit, Verhältnismäßigkeit.
- Rechtsfolge: Unwirksamkeit, Bekanntmachung der Entscheidung, Wirkung auf Folgebescheide, neue Satzung.
Ausgabe
Erzeuge eine Statthaftigkeitsskizze, Satzungs-Red-Team, Eilantragsskizze, Schriftsatzgliederung oder Bürger-/Mandantenbrief.