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NDA als angemessene Geheimhaltungsmassnahme i. S. § 2 Nr. 1 b GeschGehG: NDA allein reicht nicht, technisch-organisatorische Massnahmen erforderlich (Zugangsschutz, Klassifizierung, Logging). Pruefraster.

Klotzkette By Klotzkette schedule Updated 6/7/2026

name: nda-mit-geschaeftsgeheimnis-geschgehg description: "NDA als angemessene Geheimhaltungsmassnahme i. S. § 2 Nr. 1 b GeschGehG: NDA allein reicht nicht, technisch-organisatorische Maßnahmen erforderlich (Zugangsschutz, Klassifizierung, Logging). Prüfraster."

NDA + GeschGehG-Maßnahmen

Spezialwissen: NDA + GeschGehG-Maßnahmen

  • Normen-/Quellenanker: NDA, GeschGehG.

Fallweichen

Frage zu Beginn nur ab, was für den naechsten Schritt unverzichtbar ist. Wenn Material vorliegt, mit dem Material arbeiten und nur eine gezielte Rueckfrage stellen.

  1. Rolle und Ziel: Wer fragt, welche Rolle, welcher gewuenschte Output (Memo, Schriftsatz, Tabelle, Checkliste)?
  2. Sachverhalt: Welche unstreitigen Tatsachen liegen vor, was ist streitig, was fehlt noch?
  3. Fristen: Gibt es Termine, Fristen, eilbeduerftige Schritte?
  4. Unterlagen: Welche Dokumente, Bescheide, Verträge, Auszuege liegen vor?
  5. Format: Wie ausfuehrlich, für wen, in welcher Tonalitaet?

Prüfraster

Der Output muss als verwertbares Arbeitsprodukt aufgebaut sein:

  1. Sachverhalt fixieren – streitige und unstreitige Tatsachen trennen, Lueckentafel.
  2. Rechtliche Einordnung - nur einschlaegige Normen, verifizierte Rechtsprechung und frei prüfbare amtliche Quellen; keine Literatur- oder Datenbankfundstellen erfinden.
  3. Prüfung im Gutachtenstil – Obersatz, Definition, Subsumtion, Zwischenergebnis.
  4. Handlungsempfehlung – konkret, mit naechstem Schritt, verantwortlicher Person, Frist.

GeschGehG-Prüfraster: NDA als angemessene Geheimhaltungsmassnahme

Definition Geschäftsgeheimnis (§ 2 Nr. 1 GeschGehG)

Drei kumulative Voraussetzungen:

  • lit. a: Information ist weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugaenglich.
  • lit. b: Information ist Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmassnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber.
  • lit. c: An der Information besteht ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung.

Kernpunkt: NDA allein reicht nicht

Eine vertragliche Geheimhaltungsverpflichtung (NDA) ist eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für "angemessene Geheimhaltungsmassnahmen" i.S.d. § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG. Die Rechtsprechung verlangt zusaetzlich:

  • Technische Maßnahmen: Zugangsschutz (Passwoerter, Verschluesselung, Zwei-Faktor-Authentifizierung), Datenraeume mit Wasserzeichen, Download-Sperren, Logging.
  • Organisatorische Maßnahmen: "Need-to-know"-Prinzip, dokumentierte Verteilerlisten, definierte Loeschprozesse, regelmäßige Schulungen.
  • Klassifizierung: Konkrete Kennzeichnung der Information als "vertraulich" oder "Geschäftsgeheimnis"; nicht alles undifferenziert "vertraulich" deklarieren.
  • Personelle Maßnahmen: Vertraulichkeitsverpflichtung der Mitarbeiter (§ 79a BetrVG, ggf. § 17 UWG a.F. in Altfaellen).

Angemessenheitsmassstab

  • Branchen-Standard ist Bezugspunkt: Was tun vergleichbare Unternehmen?
  • Wert/Sensitivitaet der Information rechtfertigt Aufwand.
  • Praktikabilitaet: Kein 100%-Schutz erforderlich; "angemessen" kommt aus EU-Richtlinie 2016/943.
  • Dokumentation: Maßnahmen müssen im Streitfall darlegbar sein; Beweislast traegt der Geheimnisinhaber.

Rechtsfolgen fehlender Maßnahmen

  • Verlust des Geschäftsgeheimnis-Status: Information wird nicht als Geschäftsgeheimnis geschuetzt; Anspruechen aus §§ 6-9 GeschGehG entfallen.
  • NDA bleibt vertraglich wirksam: Der vertragliche Anspruch aus dem NDA bleibt (§§ 280, 339 BGB), aber Strafverschaerfungen aus dem GeschGehG (z.B. § 23 GeschGehG Strafvorschriften) entfallen.

Checkliste für NDA + GeschGehG-Compliance

  • Klare Definition "Vertrauliche Information" mit Bezug auf konkrete Kategorien.
  • Pflicht zur Kennzeichnung als "vertraulich" (oder Konversion-Klausel: alles wird automatisch vertraulich).
  • Need-to-know-Klausel: Weitergabe nur an benannte Personen.
  • Verpflichtung empfangender Partei, eigene Maßnahmen (technisch/organisatorisch) zu ergreifen.
  • Rueckgabe- und Loeschpflicht nach Vertragsende.
  • Whistleblower-Schutz (§ 5 GeschGehG): NDA darf legitime Hinweise an Behörden oder Presse nicht behindern.

Mustertext-Baustein

"Vertrauliche Informationen" sind alle als vertraulich gekennzeichneten Informationen sowie solche, die nach ihrer Natur als vertraulich anzusehen sind. Der Empfaenger verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt zu behandeln, mit der er eigene Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 2 Nr. 1 GeschGehG schuetzt, mindestens jedoch durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (Zugangsbeschraenkung, Verschluesselung, Need-to-know-Verteilung, Loeschprotokoll). Der Empfaenger weist die Maßnahmen auf Anforderung in Textform nach.

Plugin-Kontext

Dieses Fachmodul arbeitet den konkreten Schwerpunkt aus, prüft Aktenlage, Normen, Fristen, Belege und Gegenargumente und erzeugt einen unmittelbar nutzbaren nächsten Schritt.

Output-Module

  • Strukturierter Prüfvermerk im Gutachtenstil mit klaren Ueberschriften.
  • Tabellen/Checklisten, wo das die Lesbarkeit erhoeht.
  • Anschreiben-, Antrags- oder Klageschriftsatz-Geruest, wenn die Aufgabe das verlangt.
  • Quellenliste mit Gericht, Datum, Aktenzeichen, frei prüfbarem Link.

Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.

Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.

Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.

Was dieser Arbeitsgang nicht macht

  • Kein Ersatz für eine vollstaendige Mandantenberatung.
  • Keine Festlegung des Mandanten ohne dessen ausdrueckliche Entscheidung.
  • Keine Bewertung von Tatsachen, die nicht durch Unterlagen oder klare Mandantenangaben gedeckt sind.
  • Bei erkennbaren Interessenkonflikten oder Berufsrechtsfragen Hinweis an den fallfuehrenden Anwalt.
Install via CLI
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