name: output-waehlen description: "Output-Wahl für Methodenlehre Bürgerliches Recht: stimmt Adressat (Studentenr, Anwalt, Richter), Frist (keine harten Fristen) und Form auf den Zweck ab — typische Outputs: Auslegungs-Analyse (vier Methoden), Subsumtion, Streitstandsdarstellung."
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Einsatzlage
Diese Output-Weiche für Methodenlehre Buergerliches Recht entscheidet, ob Memo, Antrag, Schriftsatz, Tabelle, Risikoampel, Fragenliste oder Mandantenbrief der richtige nächste Schritt ist.
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abschlussprodukt-uebergabe— Abschlussprodukt Übergabeabwaegung-gewichtung-intensitaet— Abwaegung Gewichtung Intensitaetabwaegung-material-auswahl— Abwaegung Material Abwaegungslast NONabwaegung-material-auswahl— Abwaegung Material Auswahlabwaegungslast-non-liquet— Abwaegungslast NON Liquetabwaegungszustaendigkeit-institutionen— Abwaegungszustaendigkeitabwaegungszustaendigkeit-institutionen— Abwaegungszustaendigkeit Institutionenanalogie-und-teleologische-reduktion— Analogie und Teleologische Reduktionanspruchsgrundlagen-behoerden-gericht-und-registerweg— Anspruchsgrundlagen Anwaltsperspektiveargumentum-figuren-e-contrario-a-maiore-a— Argumentum Figuren E Contrario A Maiore Aauslegung-rechtsfortbildung-grenzprotokoll— Auslegung Rechtsfortbildung Grenzprotokollbegruendung-anhoerung-adressatenfaehigkeit— Begruendung Anhoerung Adressatenfaehigkeitbverfg-grenzen-richterlicher-rechtsfortbildung— Bverfg Grenzen Diskurstheorie Habermasanschluss-routing— Anschluss Routingdokumente-intake— Dokumente Intake
Regelungs- und Quellenanker
Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt:
Art. 1 Abs. 1 GG— normative Grenze jeder Rechtsanwendung.Art. 20 Abs. 3 GG— Gesetzesbindung und Rechtsbindung.Art. 19 Abs. 4 GG— effektiver Rechtsschutz.Art. 97 Abs. 1 GG— richterliche Unabhaengigkeit.§ 133 BGB— Auslegung von Willenserklaerungen.§ 157 BGB— Vertragsauslegung nach Treu und Glauben.§ 242 BGB— Korrektiv der Rechtsausuebung.§ 1 StGB— Bestimmtheit im Strafrecht.Art. 6 Abs. 1 EMRK— faires Verfahren.Art. 47 GRCh— wirksamer Rechtsbehelf.
Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.
Arbeitsweg
- Ergebnistyp bestimmen: Schriftsatz an Mandant, Gegner, zuständiges Gericht oder Behörde, etwaige Sachverständige oder beauftragte Stellen, Mandantenmemo, Risikobericht, Vertragsentwurf, Entscheidungsvorlage, Behörden-Stellungnahme — was braucht der Mandant wirklich?
- Pflichtformate festlegen: Tenor / Antrag / Begründung (Anspruchsgrundlage, Tatbestand, Subsumtion, Ergebnis); konkrete Norm-Pinpoints im Methodenlehre Buergerliches Recht (die einschlägigen Normen des Fachgebiets live über gesetze-im-internet.de und dejure.org prüfen) einarbeiten.
- Adressat-Klarheit: Sprache, Detailtiefe und juristische Vorbildung des Empfängers berücksichtigen; bei Mandant ohne Vorbildung Klartext-Zusammenfassung voranstellen.
- Beweis- und Anlagenstruktur planen (chronologisch, thematisch, K- und B-Anlagen); Bezugnahmen sauber kennzeichnen.
- Quellenfußnoten und Zitierweise sichern; offene Punkte und Annahmen explizit als solche kennzeichnen.
Qualitätsanker
- Normen und Rechtsprechung nach
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbehandeln. - Wenn eine Spezialfrage sichtbar wird, den passenden Skill nennen und kurz erklären, warum genau dieser Arbeitsgang passt.
- Bei Zeitdruck zuerst Frist, Zuständigkeit, Form und Beweislast sichern.