name: formale-legalitaet-vs-einzelfallgerechtigkeit description: "Balanciert formale Legalitaet und Einzelfallgerechtigkeit im BGB: Wortlautbindung, Generalklauseln, Billigkeit, Rechtsfortbildung, Vertrauensschutz und offene Begruendung."
Formale Legalität vs. Einzelfallgerechtigkeit
Fachlicher Anker
- Normen: §§ 138.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Prüfroutine
- Formaler Ausgangspunkt: Was folgt aus Wortlaut, System und Regel-Ausnahme-Struktur?
- Härte benennen: Welche konkrete Person oder Partei wird durch das Ergebnis unzumutbar belastet?
- Normanknüpfung suchen: Gibt es §§ 138, 242, 313, 315, 307 ff., 826 BGB, Schutzpflichten, Treu- und-Glauben-Einwendungen, Verwirkung, Rechtsmissbrauch oder verfassungskonforme Auslegung?
- Kompetenzgrenze prüfen: Wird eine gesetzgeberische Wertung angewandt, fortentwickelt oder ersetzt?
- Verallgemeinerbarkeit testen: Kann der Korrekturmaßstab für künftige Fälle klar beschrieben werden?
- Vertrauen schützen: Hat eine Partei auf den formalen Maßstab disponiert?
Red-Team
- Ist "Gerechtigkeit" nur das gewünschte Ergebnis?
- Ist "Form" hier bloß Bürokratie oder gerade Schutz vor Willkür?
- Wird eine Generalklausel als Abkürzung benutzt, obwohl eine speziellere Norm existiert?
- Könnte dieselbe Methode morgen gegen den eigenen Mandanten eingesetzt werden?
Regelungs- und Quellenanker
Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt:
Art. 1 Abs. 1 GG— normative Grenze jeder Rechtsanwendung.Art. 20 Abs. 3 GG— Gesetzesbindung und Rechtsbindung.Art. 19 Abs. 4 GG— effektiver Rechtsschutz.Art. 97 Abs. 1 GG— richterliche Unabhaengigkeit.§ 133 BGB— Auslegung von Willenserklaerungen.§ 157 BGB— Vertragsauslegung nach Treu und Glauben.§ 242 BGB— Korrektiv der Rechtsausuebung.§ 1 StGB— Bestimmtheit im Strafrecht.Art. 6 Abs. 1 EMRK— faires Verfahren.Art. 47 GRCh— wirksamer Rechtsbehelf.
Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.
Quellen- und Zitierdisziplin
- Keine Literatur-, Kommentar-, Aufsatz-, BeckRS- oder juris-Blindzitate.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Generalklauseln immer zuerst die speziellere Norm prüfen.