verleumdung-187

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Prüft § 187 StGB bei bewusst unwahren ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen. Fokussiert Wissen um Unwahrheit, Beweisstand, Rufschädigung, Öffentlichkeitswirkung und zivilrechtliche Anschlussrisiken im Meinungspruefer: prüft konkret die einschlägigen Tatbestandsmerkmale, Fristen, Belege und Rechtsprechung. Liefert priorisierten Output mit Norm-Pinpoints, Risikoampel und nächstem Arbeitsschritt.

Klotzkette By Klotzkette schedule Updated 6/6/2026

name: verleumdung-187 description: "Prüft § 187 StGB bei bewusst unwahren ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen. Fokussiert Wissen um Unwahrheit, Beweisstand, Rufschädigung, Öffentlichkeitswirkung und zivilrechtliche Anschlussrisiken im Meinungspruefer."

§ 187 StGB - Verleumdung

Arbeitsweg

  • Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
  • Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
  • Tragende Normen verifizieren: StGB §§ 13, 22, 23, 25, 32, 35, 46, 47, 56, 57, StPO §§ 100a, 102, 105, 112, 136, 137, 140, 147, 152, 153a, 244, 257c, 261, 264, 265, 267, 304, 341, 344, 349; § 188 StGB, Art. 5 GG, Art. 10 EMRK, Art. 11 GRCh, EGMR — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
  • Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
  • Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

Kern

§ 187 StGB ist die rote Zone: ehrverletzende Tatsachenbehauptung, objektiv unwahr, und der Äußernde weiß um die Unwahrheit.

Prüfschritte

  1. Tatsachenbehauptung: nicht bloß Meinung.
  2. Unwahrheit: Aktenlage spricht gegen den behaupteten Vorgang.
  3. Wissen: Der Äußernde kannte die Unwahrheit oder hatte gesicherte Gegeninformationen.
  4. Ehrenrührigkeit: verächtlich machen oder in öffentlicher Meinung herabwürdigen.
  5. Kundgabe: Dritte oder Betroffener.
  6. Öffentlichkeit/Verbreiten: erhöht Strafrahmen und Zivilrisiko.

Warnsignale

  • "Ich weiß, es stimmt nicht, aber ..."
  • alte Korrekturmail oder Widerruf liegt vor.
  • bewusst ausgeschnittener Screenshot.
  • angebliche Straftat ohne jeden Beleg.
  • Wiederholung nach Abmahnung.

Verhältnis zu Art. 5 GG

Bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen genießen keinen Schutz, soweit sie zur Meinungsbildung nichts beitragen können. Der Schutz von Werturteilen bleibt davon zu trennen.

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